
BGH
Urteil Limited und Verbraucherinsolvenz
Über das Vermögen eines Schuldners – einer natürlichen Person,
die einen Schuldenberg vor sich hergeschoben hatte – wurde im Jahre 2001 das
sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Zwischenzeitlich gründete dieser Schuldner eine UK-Ltd.,
um in Deutschland wieder wirtschaftlich „auf die Beine“ zu kommen. Er selbst
trat in Deutschland nur als Angestellter der Ltd. auf, mit der er einen
ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag hatte. Sein Lohn war so bemessen, dass dieser die
gesetzliche Pfändungsfreigrenze nur unwesentlich überstieg.
Tatsächlich erzielte der Schuldner über seine Ltd.
weitaus höheren Einnahmen, die er durch sein Arbeitsverhältnis mit der Ltd.
(nach außen) dem Zugriff seines Gläubigers entziehen wollte.
Im Schlusstermin im Rahmen des
Verbraucherinsolvenzverfahrens hatte dann die Gläubigerin des Schuldners vor dem
zuständigen Amtsgericht beantragt, die von diesem erstrebte
„Restschuldbefreiung“ (dies ist eine Besonderheit in der Insolvenzordnung (InsO),
um als Schuldner nach einer gewissen Zeit schuldenfrei zu sein) zu verweigern,
da der Schuldner über die Ltd. seine wahren Vermögensverhältnisse verschleiere
und er damit gegen die Vorschriften der InsO. grob verstoße.
Letztendlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) diesen
Fall zu entscheiden (Beschluss vom 3. März 2005 – IX ZB 277/03, zu finden unter
www.bundesgerichtshof.de, dort unter der Rubrik „Aktuelle Entscheidungen“).
Der BGH wies die Beschwerde des Schuldners zurück. Zur
Begründung führte der BGH u.a. aus: Sowohl das Amts- als auch das Landgericht
hätten fehlerfrei erkannt, dass sich der Schuldner hinter der Ltd. „verstecke“,
um seine wahren Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Dabei sei es für die
deutsche Rechtsanwendung unerheblich, dass der Schuldner lediglich in
unbeglaubigter Kopie die Registrierungsurkunde der Ltd. aus Großbritannien
vorgelegt habe und es sich nach Überzeugung der Vorinstanzen bei der Ltd.
lediglich um eine „Briefkastenfirma“ handele.
Auch eine eidesstattliche Versicherung des
„Geschäftsführers“ der Ltd. und der Arbeitsvertrag im Original, die den
Gerichten vorgelegt wurden, konnten nicht dazu führen, dass die Vorinstanzen
eine andere Entscheidung hätten treffen können.
Vielmehr hätten sich die Gerichte, insbesondere das
zuständige Landgericht, aufgrund der Würdigung verschiedener Aussagekräftiger
Indizien die Überzeugung verschafft, dass der Schuldner sich hinter der Ltd.
verstecke, um die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern.
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