Insolvenzordnung Teil I
vom 5.
Oktober 1994 (BGBl I 2866),
geändert
durch die Gesetze vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1013), vom 28. Oktober 1996 (BGBl.
I 1546),
vom 24.
März 1997 (BGBl. 1997 I 594), vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I 2942),
vom 16.
Dezember 1997 (BGBl. 1997 I 2968), vom 06. April 1998 (BGBl. 1998 I 666),
vom 22.
Juli 1998 (BGBl. I 1878), vom 25. August 1998 (BGBl. I 2489),
vom 19.
Dezember 1998 (BGBl. I 3836), vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1642),
vom 8.
Dezember 1999 (BGBl. I 2384), vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 265),
vom 27.
Juli 2001 (BGBl. I 1887), vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710),
vom 13.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345),
vom 23.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002),
vom 5.
April 2004 (BGBl. I S. 502), vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) und vom
22.03.2005
(BGBl. I
S. 837)
INHALTSÜBERSICHT
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ERSTER TEIL – ALLGEMEINE
VORSCHRIFTEN.................................................................................9
§ 1. Ziele
des
Insolvenzverfahrens.............................................................................................9
§ 2.
Amtsgericht als
Insolvenzgericht.........................................................................................9
§ 3.
Örtliche
Zuständigkeit..........................................................................................................9
§ 4.
Anwendbarkeit der
Zivilprozessordnung.............................................................................9
§ 4a.
Stundung der Kosten des
Insolvenzverfahrens.................................................................9
§ 4b.
Rückzahlung und Anpassung der gestundeten
Beträge...................................................9
§ 4c.
Aufhebung der
Stundung...................................................................................................9
§ 4d.
Rechtsmittel....................................................................................................................10
§ 5.
Verfahrensgrundsätze.......................................................................................................10
§ 6.
Sofortige
Beschwerde.......................................................................................................10
§ 7.
Rechtsbeschwerde............................................................................................................10
§ 8.
Zustellungen.....................................................................................................................10
§ 9.
Öffentliche
Bekanntmachung............................................................................................10
§ 10.
Anhörung des
Schuldners...............................................................................................10
ZWEITER TEIL – ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS. ERFASSTES VERMÖGEN UND
VERFAHRENSBETEILIGTE.................................................................................................................11
Erster
Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und
Eröffnungsverfahren................................................ 11
§ 11.
Zulässigkeit des
Insolvenzverfahrens.............................................................................11
§ 12.
Juristische Personen des öffentlichen
Rechts................................................................ 11
§ 13.
Eröffnungsantrag.............................................................................................................11
§ 14.
Antrag eines
Gläubigers..................................................................................................11
§ 15.
Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit...
11
§ 16.
Eröffnungsgrund..............................................................................................................11
§ 17.
Zahlungsunfähigkeit........................................................................................................11
§ 18.
Drohende
Zahlungsunfähigkeit........................................................................................11
§ 19.
Überschuldung................................................................................................................12
§ 20.
Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf
Restschuldbefreiung..................12
§ 21.
Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen.........................................................................12
§ 22.
Rechtsstellung des vorläufigen
Insolvenzverwalters.......................................................12
§ 23.
Bekanntmachung der
Verfügungsbeschränkungen........................................................12
§ 24.
Wirkungen der
Verfügungsbeschränkungen...................................................................13
§ 25.
Aufhebung der
Sicherungsmaßnahmen.........................................................................13
§ 26.
Abweisung mangels
Masse.............................................................................................13
§ 27.
Eröffnungsbeschluss.......................................................................................................13
§ 28.
Aufforderungen an die Gläubiger und die
Schuldner......................................................13
§ 29.
Terminbestimmungen......................................................................................................13
§ 30.
Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
..............................................................13
§ 31.
Handels, Genossenschafts-, Partnerschafts- und
Vereinsregister.................................14
§ 32.
Grundbuch......................................................................................................................14
§ 33.
Register für Schiffe und
Luftfahrzeuge............................................................................14
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 2
§ 34.
Rechtsmittel....................................................................................................................14
Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
................................................................... 14
§ 35.
Begriff der
Insolvenzmasse.............................................................................................14
§ 36.
Unpfändbare
Gegenstände.............................................................................................14
§ 37.
Gesamtgut bei
Gütergemeinschaft.................................................................................14
§ 38.
Begriff der
Insolvenzgläubiger.........................................................................................15
§ 39.
Nachrangige
Insolvenzgläubiger.....................................................................................15
§ 40.
Unterhaltsansprüche.......................................................................................................15
§ 41.
Nicht fällige
Forderungen................................................................................................15
§ 42.
Auflösend bedingte
Forderungen....................................................................................15
§ 43.
Haftung mehrerer
Personen............................................................................................15
§ 44.
Rechte der Gesamtschuldner und
Bürgen......................................................................15
§ 45.
Umrechnung von
Forderungen.......................................................................................15
§ 46.
Wiederkehrende
Leistungen...........................................................................................15
§ 47.
Aussonderung.................................................................................................................15
§ 48.
Ersatzaussonderung........................................................................................................15
§ 49.
Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen
Gegenständen.................................... 16
§ 50.
Abgesonderte Befriedigung der
Pfandgläubiger............................................................. 16
§ 51.
Sonstige
Absonderungsberechtigte.................................................................................16
§ 52.
Ausfall der
Absonderungsberechtigten...........................................................................16
§ 53.
Massegläubiger...............................................................................................................16
§ 54.
Kosten des
Insolvenzverfahrens.....................................................................................16
§ 55.
Sonstige
Masseverbindlichkeiten....................................................................................16
Dritter Abschnitt – Insolvenzverwalter. Organe der
Gläubiger.....................................................................
16
§ 56.
Bestellung des
Insolvenzverwalters................................................................................16
§ 57. Wahl
eines anderen
Insolvenzverwalters........................................................................17
§ 58.
Aufsicht des
Insolvenzgerichts........................................................................................17
§ 59.
Entlassung des
Insolvenzverwalters...............................................................................17
§ 60.
Haftung des
Insolvenzverwalters.....................................................................................17
§ 61.
Nichterfüllung von
Masseverbindlichkeiten.....................................................................17
§ 62.
Verjährung......................................................................................................................17
§ 63.
Vergütung des
Insolvenzverwalters.................................................................................17
§ 64.
Festsetzung durch das
Gericht........................................................................................17
§ 65.
Verordnungsermächtigung..............................................................................................18
§ 66.
Rechnungslegung............................................................................................................18
§ 67.
Einsetzung des
Gläubigerausschusses..........................................................................18
§ 68. Wahl
anderer
Mitglieder..................................................................................................18
§ 69.
Aufgaben des
Gläubigerausschusses.............................................................................18
§ 70.
Entlassung......................................................................................................................18
§ 71.
Haftung der Mitglieder des
Gläubigerausschusses.........................................................18
§ 72.
Beschlüsse des
Gläubigerausschusses..........................................................................18
§ 73.
Vergütung der Mitglieder des
Gläubigerausschusses.....................................................18
§ 74.
Einberufung der
Gläubigerversammlung.........................................................................18
§ 75.
Antrag auf
Einberufung....................................................................................................19
§ 76.
Beschlüsse der
Gläubigerversammlung.........................................................................19
§ 77.
Feststellung des
Stimmrechts.........................................................................................19
§ 78.
Aufhebung eines Beschlusses der
Gläubigerversammlung............................................19
§ 79.
Unterrichtung der
Gläubigerversammlung......................................................................19
DRITTER TEIL – WIRKUNGEN DER ERÖFFNUNG DES
INSOLVENZVERFAHRENS..................... 19
Erster
Abschnitt. Allgemeine
Wirkungen........................................................................................................
19
§ 80.
Übergang des Verwaltungs- und
Verfügungsrechts........................................................19
§ 81.
Verfügungen des
Schuldners..........................................................................................19
§ 82.
Leistungen an den
Schuldner..........................................................................................20
§ 83.
Erbschaft. Fortgesetzte
Gütergemeinschaft....................................................................20
§ 84.
Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder
Gemeinschaft..........................................20
§ 85.
Aufnahme von
Aktivprozessen........................................................................................20
§ 86.
Aufnahme bestimmter
Passivprozesse...........................................................................20
§ 87.
Forderungen der
Insolvenzgläubiger...............................................................................20
§ 88.
Vollstreckung vor
Verfahrenseröffnung...........................................................................20
§ 89.
Vollstreckungsverbot.......................................................................................................20
§ 90.
Vollstreckungsverbot bei
Masseverbindlichkeiten...........................................................21
§ 91.
Ausschluss sonstigen
Rechtserwerbs.............................................................................21
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 3
§ 92.
Gesamtschaden..............................................................................................................21
§ 93.
Persönliche Haftung der
Gesellschafter..........................................................................21
§ 94.
Erhaltung einer
Aufrechnungslage..................................................................................21
§ 95.
Eintritt der Aufrechnungslage im
Verfahren....................................................................21
§ 96.
Unzulässigkeit der
Aufrechnung......................................................................................21
§ 97.
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des
Schuldners.....................................................21
§ 98.
Durchsetzung der Pflichten des
Schuldners...................................................................22
§ 99.
Postsperre......................................................................................................................22
§ 100.
Unterhalt aus der
Insolvenzmasse................................................................................22
§ 101.
Organschaftliche Vertreter.
Angestellte.........................................................................22
§ 102.
Einschränkung eines
Grundrechts................................................................................22
Zweiter Abschnitt – Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
....................................22
§ 103.
Wahlrecht des
Insolvenzverwalters...............................................................................22
§ 104.
Fixgeschäfte.
Finanzleistungen.....................................................................................23
§ 105.
Teilbare
Leistungen.......................................................................................................23
§ 106.
Vormerkung...................................................................................................................23
§ 107.
Eigentumsvorbehalt.......................................................................................................23
§ 108.
Fortbestehen von
Dauerschuldverhältnissen................................................................23
§ 109.
Schuldner als Mieter oder
Pächter................................................................................23
§ 110.
Schuldner als Vermieter oder
Verpächter.....................................................................24
§ 111.
Veräußerung des Miet- oder
Pachtobjekts....................................................................24
§ 112.
Kündigungssperre.........................................................................................................24
§ 113.
Kündigung eines
Dienstverhältnisses............................................................................24
§ 114.
Bezüge aus einem
Dienstverhältnis..............................................................................24
§ 115.
Erlöschen von
Aufträgen...............................................................................................24
§ 116.
Erlöschen von
Geschäftsbesorgungsverträgen............................................................25
§ 117.
Erlöschen von
Vollmachten...........................................................................................25
§ 118.
Auflösung von
Gesellschaften.......................................................................................25
§ 119.
Unwirksamkeit abweichender
Vereinbarungen.............................................................25
§ 120.
Kündigung von
Betriebsvereinbarungen.......................................................................25
§ 121
Betriebsänderungen und
Vermittlungsverfahren............................................................25
§ 122.
Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer
Betriebsänderung...........................25
§ 123.
Umfang des
Sozialplans................................................................................................25
§ 124.
Sozialplan vor
Verfahrenseröffnung..............................................................................26
§ 125.
Interessenausgleich und
Kündigungsschutz.................................................................26
§ 126.
Beschlussverfahren zum
Kündigungsschutz.................................................................26
§ 127.
Klage des
Arbeitnehmers..............................................................................................26
§ 128.
Betriebsveräußerung.....................................................................................................26
Dritter Abschnitt -
Insolvenzanfechtung.........................................................................................................
26
§ 129.
Grundsatz......................................................................................................................26
§ 130.
Kongruente
Deckung.....................................................................................................27
§ 131.
Inkongruente
Deckung..................................................................................................27
§ 132.
Unmittelbar nachteilige
Rechtshandlungen...................................................................27
§ 133.
Vorsätzliche
Benachteiligung.........................................................................................27
§ 134.
Unentgeltliche
Leistung.................................................................................................27
§ 135.
Kapitalersetzende
Darlehen..........................................................................................27
§ 136.
Stille
Gesellschaft..........................................................................................................28
§ 137.
Wechsel und
Scheckzahlungen....................................................................................28
§ 138.
Nahestehende
Personen...............................................................................................28
§ 139.
Berechnung der Fristen vor dem
Eröffnungsantrag......................................................28
§ 140.
Zeitpunkt der Vornahme einer
Rechtshandlung............................................................28
§ 141.
Vollstreckbarer
Titel.......................................................................................................28
§ 142.
Bargeschäft...................................................................................................................28
§ 143.
Rechtsfolgen..................................................................................................................29
§ 144.
Ansprüche des
Anfechtungsgegners............................................................................29
§ 145.
Anfechtung gegen
Rechtsnachfolger............................................................................29
§ 146.
Verjährung des
Anfechtungsanspruchs........................................................................29
§ 147.
Rechtshandlungen nach
Verfahrenseröffnung..............................................................29
VIERTER TEIL – VERWALTUNG UND VERWERTUNG DER
INSOLVENZMASSE...........................29
Erster
Abschnitt – Sicherung der
Insolvenzmasse........................................................................................
29
§ 148.
Übernahme der
Insolvenzmasse...................................................................................29
§ 149.
Wertgegenstände..........................................................................................................29
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 4
§ 150.
Siegelung......................................................................................................................30
§ 151.
Verzeichnis der
Massegegenstände.............................................................................30
§ 152.
Gläubigerverzeichnis.....................................................................................................30
§ 153.
Vermögensübersicht......................................................................................................30
§ 154.
Niederlegung in der
Geschäftsstelle.............................................................................30
§ 155.
Handels- und steuerrechtliche
Rechnungslegung.........................................................30
Zweiter Abschnitt – Entscheidung über die Verwertung
...............................................................................30
§ 156.
Berichtstermin................................................................................................................30
§ 157.
Entscheidung über den Fortgang des
Verfahrens.........................................................31
§ 158.
Maßnahmen vor der
Entscheidung...............................................................................31
§ 159.
Verwertung der
Insolvenzmasse...................................................................................31
§ 160.
Besonders bedeutsame
Rechtshandlungen.................................................................31
§ 161.
Vorläufige Untersagung der
Rechtshandlung...............................................................31
§ 162.
Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte.........................................................31
§ 163.
Betriebsveräußerung unter
Wert...................................................................................31
§ 164.
Wirksamkeit der
Handlung............................................................................................31
Dritter Abschnitt – Gegenstände mit
Absonderungsrechten........................................................................31
§ 165.
Verwertung unbeweglicher
Gegenstände.....................................................................31
§ 166.
Verwertung beweglicher
Gegenstände.........................................................................32
§ 167.
Unterrichtung des
Gläubigers........................................................................................32
§ 168.
Mitteilung der
Veräußerungsabsicht..............................................................................32
§ 169.
Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der
Verwertung....................................32
§ 170.
Verteilung des
Erlöses...................................................................................................32
§ 171.
Berechnung des
Kostenbeitrags...................................................................................32
§ 172.
Sonstige Verwendung beweglicher
Sachen..................................................................32
§ 173.
Verwertung durch den
Gläubiger...................................................................................33
FÜNFTER TEIL – BEFRIEDIGUNG DER INSOLVENZGLÄUBIGER. EINSTELLUNG DES
VERFAHRENS.......................................................................................................................................33
Erster
Abschnitt – Feststellung der
Forderungen..........................................................................................33
§ 174.
Anmeldung der
Forderungen.........................................................................................33
§ 175.
Tabelle..........................................................................................................................33
§ 176.
Verlauf des
Prüfungstermins.........................................................................................33
§ 177.
Nachträgliche
Anmeldungen.........................................................................................33
§ 178.
Voraussetzungen und Wirkungen der
Feststellung...................................................... 33
§ 179.
Streitige
Forderungen....................................................................................................33
§ 180.
Zuständigkeit für die
Feststellung..................................................................................34
§ 181.
Umfang der
Feststellung...............................................................................................34
§ 182.
Streitwert.......................................................................................................................34
§ 183.
Wirkung der
Entscheidung............................................................................................34
§ 184.
Klage gegen einen Widerspruch des
Schuldners.........................................................34
§ 185.
Besondere
Zuständigkeiten...........................................................................................34
§ 186.
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand........................................................................34
Zweiter Abschnitt -
Verteilung.........................................................................................................................
34
§ 187.
Befriedigung der
Insolvenzgläubiger.............................................................................34
§ 188.
Verteilungsverzeichnis...................................................................................................34
§ 189.
Berücksichtigung bestrittener
Forderungen..................................................................35
§ 190.
Berücksichtigung absonderungsberechtigter
Gläubiger............................................... 35
§ 191.
Berücksichtigung aufschiebend bedingter
Forderungen...............................................35
§ 192.
Nachträgliche
Berücksichtigung....................................................................................35
§ 193.
Änderung des
Verteilungsverzeichnisses......................................................................35
§ 194.
Einwendungen gegen das
Verteilungsverzeichnis........................................................35
§ 195.
Festsetzung des
Bruchteils...........................................................................................35
§ 196.
Schlussverteilung..........................................................................................................35
§ 197.
Schlusstermin................................................................................................................35
§ 198.
Hinterlegung zurückbehaltener
Beträge........................................................................36
§ 199.
Überschuss bei der
Schlussverteilung..........................................................................36
§ 200.
Aufhebung des
Insolvenzverfahrens.............................................................................36
§ 201.
Rechte der Insolvenzgläubiger nach
Verfahrensaufhebung......................................... 36
§ 202.
Zuständigkeit bei der
Vollstreckung..............................................................................36
§ 203.
Anordnung der
Nachtragsverteilung..............................................................................36
§ 204.
Rechtsmittel...................................................................................................................36
§ 205.
Vollzug der
Nachtragsverteilung....................................................................................36
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 5
§ 206
Ausschluss von
Massegläubigern..................................................................................37
Dritter Abschnitt – Einstellung des
Verfahrens..............................................................................................
37
§ 207.
Einstellung mangels
Masse...........................................................................................37
§ 208.
Anzeige der
Masseunzulänglichkeit..............................................................................37
§ 209.
Befriedigung der
Massegläubiger..................................................................................37
§ 210.
Vollstreckungsverbot.....................................................................................................37
§ 211.
Einstellung nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit...................................................37
§ 212.
Einstellung wegen Wegfalls des
Eröffnungsgrunds......................................................37
§ 213.
Einstellung mit Zustimmung der
Gläubiger...................................................................38
§ 214.
Verfahren bei der
Einstellung........................................................................................38
§ 215.
Bekanntmachung und Wirkungen der
Einstellung........................................................38
§ 216.
Rechtsmittel...................................................................................................................38
SECHSTER TEIL –
INSOLVENZPLAN.................................................................................................38
Erster
Abschnitt – Aufstellung des
Plans.......................................................................................................
38
§ 217.
Grundsatz......................................................................................................................38
§ 218.
Vorlage des
Insolvenzplans...........................................................................................38
§ 219.
Gliederung des
Plans....................................................................................................38
§ 220.
Darstellender
Teil..........................................................................................................38
§ 221.
Gestaltender
Teil...........................................................................................................39
§ 222.
Bildung von
Gruppen.....................................................................................................39
§ 223.
Rechte der
Absonderungsberechtigten.........................................................................39
§ 224.
Rechte der
Insolvenzgläubiger......................................................................................39
§ 225.
Rechte der nachrangigen
Insolvenzgläubiger...............................................................39
§ 226.
Gleichbehandlung der
Beteiligten..................................................................................39
§ 227.
Haftung des
Schuldners................................................................................................39
§ 228.
Änderung sachenrechtlicher
Verhältnisse.....................................................................39
§ 229.
Vermögensübersicht. Ergebnis und
Finanzplan............................................................40
§ 230.
Weitere
Anlagen............................................................................................................40
§ 231.
Zurückweisung des
Plans..............................................................................................40
§ 232.
Stellungnahmen zum
Plan.............................................................................................40
§ 233.
Aussetzung von Verwertung und
Verteilung.................................................................40
§ 234.
Niederlegung des
Plans................................................................................................40
Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des
Plans...........................................................................40
§ 235.
Erörterungs- und
Abstimmungstermin..........................................................................40
§ 236.
Verbindung mit dem
Prüfungstermin.............................................................................41
§ 237.
Stimmrecht der
Insolvenzgläubiger...............................................................................41
§ 238.
Stimmrecht der absonderungsberechtigten
Gläubiger..................................................41
§ 239.
Stimmliste.....................................................................................................................41
§ 240.
Änderung des
Plans......................................................................................................41
§ 241.
Gesonderter
Abstimmungstermin.................................................................................41
§ 242.
Schriftliche
Abstimmung................................................................................................41
§ 243.
Abstimmung in
Gruppen................................................................................................41
§ 244.
Erforderliche
Mehrheiten...............................................................................................41
§ 245.
Obstruktionsverbot........................................................................................................41
§ 246.
Zustimmung nachrangiger
Insolvenzgläubiger..............................................................42
§ 247.
Zustimmung des
Schuldners.........................................................................................42
§ 248.
Gerichtliche
Bestätigung................................................................................................42
§ 249.
Bedingter
Plan...............................................................................................................42
§ 250.
Verstoß gegen
Verfahrensvorschriften..........................................................................42
§ 251.
Minderheitenschutz........................................................................................................42
§ 252.
Bekanntgabe der
Entscheidung....................................................................................42
§ 253.
Rechtsmittel...................................................................................................................42
Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der
Planerfüllung ...........................43
§ 254.
Allgemeine Wirkungen des
Plans.................................................................................43
§ 255.
Wiederauflebensklausel................................................................................................43
§ 256.
Streitige Forderungen.
Ausfallforderungen...................................................................43
§ 257.
Vollstreckung aus dem
Plan..........................................................................................43
§ 258.
Aufhebung des
Insolvenzverfahrens.............................................................................43
§ 259.
Wirkungen der
Aufhebung.............................................................................................44
§ 260.
Überwachung der
Planerfüllung....................................................................................44
§ 261.
Aufgaben und Befugnisse des
Insolvenzverwalters......................................................44
§ 262.
Anzeigepflicht des
Insolvenzverwalters.........................................................................44
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 6
§ 263.
Zustimmungsbedürftige
Geschäfte...............................................................................44
§ 264.
Kreditrahmen.................................................................................................................44
§ 265.
Nachrang von
Neugläubigern........................................................................................44
§ 266.
Berücksichtigung des
Nachrangs..................................................................................44
§ 267.
Bekanntmachung der
Überwachung.............................................................................44
§ 268.
Aufhebung der
Überwachung........................................................................................45
§ 269.
Kosten der
Überwachung..............................................................................................45
SIEBTER TEIL -
EIGENVERWALTUNG...............................................................................................45
§ 270.
Voraussetzungen...........................................................................................................45
§ 271.
Nachträgliche
Anordnung..............................................................................................45
§ 272.
Aufhebung der
Anordnung............................................................................................45
§ 273.
Öffentliche
Bekanntmachung........................................................................................45
§ 274.
Rechtsstellung des
Sachwalters....................................................................................45
§ 275.
Mitwirkung des
Sachwalters..........................................................................................46
§ 276.
Mitwirkung des
Gläubigerausschusses.........................................................................46
§ 277.
Anordnung der
Zustimmungsbedürftigkeit....................................................................46
§ 278.
Mittel zur Lebensführung des
Schuldners.....................................................................46
§ 279.
Gegenseitige
Verträge...................................................................................................46
§ 280.
Haftung.
Insolvenzanfechtung.......................................................................................46
§ 281.
Unterrichtung der
Gläubiger..........................................................................................46
§ 282.
Verwertung von
Sicherungsgut.....................................................................................46
§ 283.
Befriedigung der
Insolvenzgläubiger.............................................................................46
§ 284.
Insolvenzplan.................................................................................................................47
§ 285.
Masseunzulänglichkeit..................................................................................................47
ACHTER TEIL -
RESTSCHULDBEFREIUNG.......................................................................................47
§ 286.
Grundsatz......................................................................................................................47
§ 287.
Antrag des
Schuldners..................................................................................................47
§ 288.
Vorschlagsrecht.............................................................................................................47
§ 289.
Entscheidung des
Insolvenzgerichts.............................................................................47
§ 290.
Versagung der
Restschuldbefreiung.............................................................................47
§ 291.
Ankündigung der
Restschuldbefreiung.........................................................................48
§ 292.
Rechtsstellung des
Treuhänders...................................................................................48
§ 293.
Vergütung des
Treuhänders..........................................................................................48
§ 294.
Gleichbehandlung der
Gläubiger...................................................................................48
§ 295.
Obliegenheiten des
Schuldners.....................................................................................48
§ 296.
Verstoß gegen
Obliegenheiten......................................................................................48
§ 297.
Insolvenzstraftaten........................................................................................................49
§ 298.
Deckung der Mindestvergütung des
Treuhänders........................................................49
§ 299.
Vorzeitige
Beendigung...................................................................................................49
§ 300.
Entscheidung über die
Restschuldbefreiung.................................................................49
§ 301.
Wirkung der
Restschuldbefreiung.................................................................................49
§ 302.
Ausgenommene
Forderungen.......................................................................................49
§ 303
Widerruf der
Restschuldbefreiung..................................................................................49
NEUNTER TEIL – VERBRAUCHERINSOLVENZVERFAHREN UND SONSTIGE KLEINVERFAHREN
...............................................................................................................................................................50
Erster
Abschnitt –
Anwendungsbereich.........................................................................................................
50
§ 304.
Grundsatz......................................................................................................................50
Zweiter Abschnitt –
Schuldenbereinigungsplan............................................................................................
50
§ 305.
Eröffnungsantrag des
Schuldners.................................................................................50
§ 305 a.
Scheitern der außergerichtlichen
Schuldenbereinigung.............................................50
§ 306.
Ruhen des
Verfahrens...................................................................................................50
§ 307.
Zustellung an die
Gläubiger...........................................................................................51
§ 308.
Annahme des
Schuldenbereinigungsplans...................................................................51
§ 309.
Ersetzung der
Zustimmung...........................................................................................51
§ 310.
Kosten...........................................................................................................................51
Dritter Abschnitt – Vereinfachtes
Insolvenzverfahren...................................................................................
51
§ 311.
Aufnahme des Verfahrens über den
Eröffnungsantrag................................................ 51
§ 312.
Allgemeine
Verfahrensvereinfachungen.......................................................................51
§ 313.
Treuhänder....................................................................................................................52
§ 314.
Vereinfachte
Verteilung.................................................................................................52
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 7
ZEHNTER TEIL – BESONDERE ARTEN DES
INSOLVENZVERFAHRENS.......................................52
Erster
Abschnitt -
Nachlassinsolvenzverfahren.............................................................................................
52
§ 315.
Örtliche
Zuständigkeit....................................................................................................52
§ 316.
Zulässigkeit der
Eröffnung.............................................................................................52
§ 317.
Antragsberechtigte........................................................................................................52
§ 318.
Antragsrecht beim
Gesamtgut.......................................................................................52
§ 319.
Antragsfrist...................................................................................................................53
§ 320.
Eröffnungsgründe..........................................................................................................53
§ 321.
Zwangsvollstreckung nach
Erbfall.................................................................................53
§ 322.
Anfechtbare Rechtshandlungen des
Erben...................................................................53
§ 323.
Aufwendungen des
Erben.............................................................................................53
§ 324.
Masseverbindlichkeiten.................................................................................................53
§ 325.
Nachlassverbindlichkeiten.............................................................................................53
§ 326.
Ansprüche des
Erben....................................................................................................53
§ 327.
Nachrangige
Verbindlichkeiten......................................................................................53
§ 328.
Zurückgewährte
Gegenstände......................................................................................54
§ 329.
Nacherbfolge.................................................................................................................54
§ 330.
Erbschaftskauf...............................................................................................................54
§ 331.
Gleichzeitige Insolvenz des
Erben.................................................................................54
Zweiter Abschnitt – Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten
Güter gemeinschaft.. 54
§ 332.
Verweisung auf das
Nachlassinsolvenzverfahren.........................................................54
Dritter Abschnitt – Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete
Gesamtgut einer
Gütergemeinschaft...........................................................................................................................................
54
§ 333.
Antragsrecht.
Eröffnungsgründe...................................................................................54
§ 334.
Persönliche Haftung der
Ehegatten...............................................................................54
ELFTER TEIL - INTERNATIONALES
INSOLVENZRECHT..................................................................55
Erster
Abschnitt - Allgemeine
Vorschriften....................................................................................................
55
§ 335.
Grundsatz......................................................................................................................55
§ 336.
Vertrag über einen unbeweglichen
Gegenstand...........................................................55
§ 337.
Arbeitsverhältnis............................................................................................................55
§ 338.
Aufrechnung..................................................................................................................55
§ 339.
Insolvenzanfechtung......................................................................................................55
§ 340.
Organisierte Märkte.
Pensionsgeschäfte......................................................................55
§ 341.
Ausübung von
Gläubigerrechten...................................................................................55
§ 342.
Herausgabepflicht.
Anrechnung....................................................................................55
Zweiter Abschnitt - Ausländisches
Insolvenzverfahren................................................................................
55
§ 343.
Anerkennung.................................................................................................................55
§ 344.
Sicherungsmaßnahmen................................................................................................56
§ 345.
Öffentliche
Bekanntmachung........................................................................................56
§ 346.
Grundbuch
....................................................................................................................56
§ 347.
Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
..................................56
§ 348.
Zuständiges Insolvenzgericht
.......................................................................................56
§ 349.
Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
...........................................................56
§ 350.
Leistung an den Schuldner
...........................................................................................57
§ 351.
Dingliche Rechte
..........................................................................................................57
§ 352.
Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
......................................................57
§ 353.
Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
.........................................................57
Dritter Abschnitt - Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
............................................................ 57
§ 354.
Voraussetzungen des Partikularverfahrens
.................................................................57
§ 355.
Restschuldbefreiung. Insolvenzplan
.............................................................................57
§ 356.
Sekundärinsolvenzverfahren
........................................................................................57
§ 357.
Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
.....................................................................57
§ 358.
Überschuss bei der Schlussverteilung
.........................................................................58
ZWÖLFTER TEIL –
INKRAFTTRETEN.................................................................................................58
§ 359.
Verweisung auf das
Einführungsgesetz........................................................................58
EGINSO
(AUSZUG)...............................................................................................................................58
Artikel
102. Internationales Insolvenzrecht (bis 19.03.2003 geltende
Fassung)......................58
Artikel
102. Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über
Insolvenzverfahren...... 58
§ 1.
Örtliche
Zuständigkeit........................................................................................................58
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 8
§ 2.
Begründung des
Eröffnungsbeschlusses..........................................................................58
§ 3.
Vermeidung von
Kompetenzkonflikten..............................................................................58
§ 4.
Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten der Gerichte eines anderen
Mitgliedstaats................................................................................................................
.......................59
§ 5.
Öffentliche
Bekanntmachung............................................................................................59
§ 6.
Eintragung in öffentliche Bücher und
Register..................................................................59
§ 7.
Rechtsmittel......................................................................................................................59
§ 8.
Vollstreckung aus der
Eröffnungsentscheidung................................................................59
§ 9.
Insolvenzplan....................................................................................................................59
§ 10.
Aussetzung der
Verwertung............................................................................................59
§ 11.
Unterrichtung der Gläubiger
...........................................................................................59
Artikel
103. Anwendung des bisherigen
Rechts.......................................................................60
Artikel
103 a.
Überleitungsvorschrift.........................................................................................60
Artikel
103 b. Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG
vom 6.
Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes
und
anderer
Gesetze................................................................................................................60
Artikel
104. Anwendung des neuen
Rechts..............................................................................60
Artikel
106.
Insolvenzanfechtung..............................................................................................60
Artikel
107.
Restschuldbefreiung..............................................................................................60
Artikel
108. Fortbestand der
Vollstreckungsbeschränkung......................................................60
Artikel
109.
Schuldverschreibungen.........................................................................................60
Artikel
110.
Inkrafttreten...........................................................................................................60
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 9
Erster Teil – Allgemeine
Vorschriften
§ 1.
Ziele des Insolvenzverfahrens
Das
Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich
zu befriedigen, indem das Vermögen des
Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine
abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des
Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben,
sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu
befreien.
§ 2.
Amtsgericht als Insolvenzgericht
(1) Für das
Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen
Sitz hat, als Insolvenzgericht für den
Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
(2) Die
Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder
schnelleren Erledigung der Verfahren durch
Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu
bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend
festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 3.
Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich
zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der
Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt
der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an
einem anderen Ort, so ist ausschließlich das
Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Sind
mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist,
die übrigen aus.
§ 4.
Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
Für das
Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die
Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 4a.
Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
(1) Ist der
Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung
gestellt, so werden ihm auf Antrag die
Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung
gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht
ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst
auch die Kosten des Verfahrens über den
Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der
Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen,
ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein
solcher Grund vor, ist eine Stundung
ausgeschlossen.
(2) Werden
dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur
Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl
beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht
obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint.
§ 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die
Stundung bewirkt, dass
1. die
Bundes- oder Landeskasse
a) die
rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b) die auf
sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach
den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen
kann.
2. der
beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht
geltend machen kann. Die
Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung
über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen
einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4b.
Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
(1) Ist der
Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den
gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem
Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu
zahlenden Monatsraten festsetzen.
§ 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.
(2) Das
Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit
ändern, soweit sich die für sie maßgebenden
persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der
Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht
eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120
Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn
seit der Beendigung des Verfahrens
vier Jahre vergangen sind.
§ 4c.
Aufhebung der Stundung
Das Gericht
kann die Stundung aufheben, wenn
1. der
Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände
gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht
verlangte Erklärung über seine Verhält nisse nicht
abgegeben hat;
2. die
persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht
vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung
ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen
sind.
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 10
3. der
Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der
Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft
in Rückstand ist;
4. der
Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne
Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder
eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5. die
Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.
§ 4d.
Rechtsmittel
(1) Gegen
die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der
Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem
Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird
die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu.
Diese kann nur darauf gestützt werden,
dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners
die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.
§ 5.
Verfahrensgrundsätze
(1) Das
Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das
Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es
kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
(2) Die
Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet
eine mündliche Verhandlung statt, so
ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(3)
Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden.
§ 6.
Sofortige Beschwerde
(1) Die
Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem
Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die
sofortige Beschwerde vorsieht.
(2) Die
Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die
Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das
Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige
Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
§ 7.
Rechtsbeschwerde
Gegen die
Entscheidung über die sofortige Beschwerde findet die Rechtsbeschwerde statt.
§ 8.
Zustellungen
(1) Die
Zustellungen geschehen von Amts wegen. Sie können durch Aufgabe zur Post
erfolgen. Einer Beglaubigung des zuzustellenden Dokuments bedarf es nicht.
(2) An
Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen
zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3) Das
Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen
durchzuführen.
§ 9.
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die
öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung in dem für amtliche
Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten
Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem; die Veröffentlichung kann
auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen,
insbesondere sind seine Anschrift und sein
Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem
Tag der Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind.
(2) Das
Insolvenzgericht kann weitere und wiederholte Veröffentlichungen veranlassen.
Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten der Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zu regeln. Dabei sind
insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können,
3. nach dem
Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden können.
(3) Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr
eine besondere Zustellung vorschreibt.
§ 10.
Anhörung des Schuldners
(1) Soweit
in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie
unterbleiben, wenn sich der Schuldner
im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder
wenn der Aufenthalt des Schuldners
unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners
gehört werden.
(2) Ist der
Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die
Anhörung von Personen, die zur Vertretung des
Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind.
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 11
Zweiter Teil – Eröffnung
des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und
Verfahrensbeteiligte
Erster Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§ 11.
Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
(1) Ein
Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder
juristischen Person eröffnet werden. Der nicht
rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.
(2) Ein
Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:
1. über das
Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts,
Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);
2. nach
Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlass, über das Gesamtgut einer
fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das
Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich
verwaltet wird.
(3) Nach
Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig,
solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
§ 12.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1)
Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
1. des
Bundes oder eines Landes;
2. einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes
untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Hat ein
Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer
juristischen Person für unzulässig erklärt, so
können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser
juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem
Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und
nach den Vorschriften des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der
Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.
§ 13.
Eröffnungsantrag
(1) Das
Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die
Gläubiger und der Schuldner.
(2) Der
Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der
Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
§ 14.
Antrag eines Gläubigers
(1) Der
Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches
Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und
seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
(2) Ist der
Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
§ 15.
Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit
(1) Zum
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer
juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des
Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder
persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler
berechtigt.
(2) Wird
der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich
haftenden Gesellschaftern oder allen
Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft
gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen
Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter oder
Abwickler zu hören.
(3) Ist bei
einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die
Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von
Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
§ 16.
Eröffnungsgrund
Die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben
ist.
§ 17.
Zahlungsunfähigkeit
(1)
Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der
Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen
Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der
Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
§ 18.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
(1)
Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die
drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 12
(2) Der
Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der
Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(3) Wird
bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit
der Antrag nicht von allen Mitgliedern des
Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen
Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden,
wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der
Gesellschaft berechtigt sind.
§ 19.
Überschuldung
(1) Bei
einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2)
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der
Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des
Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
(3) Ist bei
einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden
Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine
natürliche Person ist.
§ 20.
Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
(1) Ist der
Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu
erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag
erforderlich sind. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten
entsprechend.
(2) Ist der
Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er
nach Maßgabe der §§ 286 bis 303
Restschuldbefreiung erlangen kann.
§ 21.
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
(1) Das
Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um
bis zur Entscheidung über den Antrag eine den
Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu
verhüten.
Gegen die Anordnung der
Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das
Gericht kann insbesondere
1. einen
vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Abs. 3 und die §§ 56, 58
bis 66 entsprechend gelten;
2. dem
Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass
Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder
einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände
betroffen sind;
4. eine
vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1
entsprechend gelten. Die
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen
über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des
Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und
Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs-
oder Übertragungsverträgen, die in ein System nach § 1 Abs. 16 des
Kreditwesengesetzes eingebracht wurden.
(3) Reichen
andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise
vorführen und nach Anhörung in Haft
nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes
für seine organschaftlichen Vertreter. Für die
Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.
§ 22.
Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
(1) Wird
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines
Verfügungsverbot auferlegt, so geht die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den
vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall
hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
1. das
Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2. ein
Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit
nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche
Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3. zu
prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird;
das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche
Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein
allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so
bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie
dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2
hinausgehen.
(3) Der
vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners
zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in
seine Bücher und Geschäftspapiere zu
gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; die §§ 97, 98,
101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 23.
Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
(1) Der
Beschluss, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen
Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekannt zu machen. Er ist dem
Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber
dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders
zuzustellen. Die Schuldner des
Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses
zu leisten.
(2) Ist der
Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister
eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu
übermitteln.
(3) Für die
Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im
Schiffsbauregister und im Register über
Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 13
§ 24.
Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen
(1) Bei
einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen
Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.
(2) Ist die
Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen
Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten
für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86
entsprechend.
§ 25.
Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
(1) Werden
die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so gilt für die Bekanntmachung der Aufhebung
einer Verfügungsbeschränkung
§ 23
entsprechend.
(2) Ist die
Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen
Insolvenzverwalter übergegangen, so hat
dieser vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen
die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von
ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gleiches gilt für die
Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der
vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die
Gegenleistung in Anspruch genommen
hat.
§ 26.
Abweisung mangels Masse
(1) Das
Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn
das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag
vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4 a gestundet werden.
(2) Das
Gericht hat die Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse
abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen
(Schuldnerverzeichnis). Die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend; jedoch beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre.
(3) Wer
nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuss geleistet hat, kann die Erstattung des
vorgeschossenen Betrages von jeder Person
verlangen, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person
pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die
Beweislast.
§ 27.
Eröffnungsbeschluss
(1) Wird
das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen
Insolvenzverwalter. Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben
unberührt.
(2) Der
Eröffnungsbeschluss enthält:
1. Firma
oder Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche
Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2. Namen
und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3. die
Stunde der Eröffnung.
(3) Ist die
Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die
Mittagsstunde des Tages, an dem der
Beschluss erlassen worden ist
§ 28.
Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
(1) Im
Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb
einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174
beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von
mindestens zwei Wochen und höchstens
drei Monaten festzusetzen.
(2) Im
Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht
wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden.
(3) Im
Eröffnungsbeschluss sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem
Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den
Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.
§ 29.
Terminbestimmungen
(1) Im
Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
1. eine
Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über
sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus
angesetzt werden;
2. eine
Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden
(Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem
Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und
höchstens zwei Monate betragen.
(2) Die
Termine können verbunden werden.
§ 30.
Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
(1) Die
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort
öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist,
unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Den
Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der
Beschluss besonders zuzustellen.
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 14
§ 31.
Handels, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
Ist der
Schuldner im Handels, Genossenschafts-. Partnerschafts- oder Vereinsregister
eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:
1. im Falle
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des
Eröffnungsbeschlusses;
2. im Falle
der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des
abweisenden Beschlusses, wenn der
Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit ist, die durch die Abweisung mangels
Masse aufgelöst wird.
§ 32.
Grundbuch
(1) Die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen:
1. bei
Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2. bei den
für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen
Rechten, wenn nach der Art des Rechts und
den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger
benachteiligt würden.
(2) Soweit
dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das
Grundbuchamt von Amts wegen um
die Eintragung zu ersuchen. Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beim
Grundbuchamt beantragt werden.
(3) Werden
ein Grundstück oder ein Recht, bei denen die Eröffnung des Verfahrens
eingetragen worden ist, vom Verwalter freigegeben
oder veräußert, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag das Grundbuchamt um
Löschung der Eintragung zu ersuchen. Die
Löschung kann auch vom Verwalter beim Grundbuchamt beantragt werden
§ 33.
Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
Für die
Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das
Schiffsbauregister und das Register für
Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. Dabei treten an die Stelle
der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe,
Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das
Registergericht.
§ 34.
Rechtsmittel
(1) Wird
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und,
wenn die Abweisung des Antrags nach § 26
erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird
das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde
zu.
(3) Sobald
eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluss aufhebt, Rechtskraft erlangt hat,
ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich
bekannt zu machen. § 200 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Wirkungen
der Rechtshandlungen, die vom
Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die
Aufhebung nicht berührt.
Zweiter Abschnitt – Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§ 35.
Begriff der Insolvenzmasse
Das
Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der
Eröffnung des Verfahrens gehört und das er
während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
§ 36.
Unpfändbare Gegenstände
(1)
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur
Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850 a, 850 c, 850
e, 850 f Abs. 1, §§ 850 g bis 850 i der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zur
Insolvenzmasse gehören jedoch
1. die
Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von
Unterlagen bleiben unberührt;
2. die
Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozessordnung nicht der
Zwangsvollstreckung unterliegen.
(3) Sachen,
die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht
werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung
nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer
allem Verhältnis steht.
(4) Für
Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den In Absatz 1 Satz 2 genannten
Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt,
ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der
Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 37.
Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
(1) Wird
bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten
allein verwaltet und über das Vermögen
dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur
Insolvenzmasse. Eine Auseinandersetzung des
Gesamtguts findet nicht statt. Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des anderen Ehegatten wird das
Gesamtgut nicht berührt.
(2)
Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das Gesamtgut
durch das Insolvenzverfahren über das
Vermögen eines Ehegatten nicht berührt.
(3) Absatz
1 ist bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle des Ehegatten, der das
Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen
Ehegatten die Abkömmlinge treten.
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 15
§ 38.
Begriff der Insolvenzgläubiger
Die
Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur
Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten
Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
§ 39.
Nachrangige Insolvenzgläubiger
(1) Im Rang
nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender
Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem
Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:
1. die seit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen der Forderungen der
Insolvenzgläubiger;
2. die
Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren
erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu
einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens eines
Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen.
(2)
Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im
Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.
(3) Die
Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die
diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am
Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser
Gläubiger.
§ 40.
Unterhaltsansprüche
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im
Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend
gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100
bleibt unberührt.
§ 41.
Nicht fällige Forderungen
(1) Nicht
fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind
sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie
vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei
Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen
Betrag der Forderung entspricht.
§ 42.
Auflösend bedingte Forderungen
Auflösend
bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im
Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen
berücksichtigt.
§ 43.
Haftung mehrerer Personen
Ein
Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann
im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner
bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur
Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern
hatte.
§ 44.
Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
Der
Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine
Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den
Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn
der Gläubiger seine Forderung nicht geltend
macht.
§ 45.
Umrechnung von Forderungen
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt
ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die
Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen,
die in ausländischer Währung oder in
einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit
der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort
maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.
§ 46.
Wiederkehrende Leistungen
Forderungen
auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit
dem Betrag geltend zu machen, der sich
ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41
bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist
die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.
§ 47.
Aussonderung
Wer auf
Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein
Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist
kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt
sich nach den Gesetzen,
die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
§ 48.
Ersatzaussonderung
Ist ein
Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens vom Schuldner
oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so
kann der AussonderungsbeInsolvenzordnung
(Stand
Dezember 2004) 16
rechtigte
die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch
aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der
Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist.
§ 49.
Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
Gläubiger,
denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
§ 50.
Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger
(1)
Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches
Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes
Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166
bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und
Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
(2) Das
gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im
Insolvenzverfahren wegen des Miet- oder Pachtzinses für eine
frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie
wegen der Entschädigung, die infolge
einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht
werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines
landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen des Pachtzinses nicht dieser
Beschränkung.
§ 51.
Sonstige Absonderungsberechtigte
Den in § 50
genannten Gläubigern stehen gleich:
1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche
Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie
etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben,
soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht
übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4. Bund,
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige
Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als
Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
§ 52.
Ausfall der Absonderungsberechtigten
Gläubiger,
die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger,
soweit ihnen der Schuldner auch
persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der
Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine
abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
§ 53.
Massegläubiger
Aus der
Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen
Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.
§ 54.
Kosten des Insolvenzverfahrens
Kosten des
Insolvenzverfahrens sind:
1. die
Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2. die
Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des
Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
§ 55.
Sonstige Masseverbindlichkeiten
(1)
Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
1. die
durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die
Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu
gehören;
2. aus
gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird
oder für die Zeit nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erfolgen muss;
3. aus
einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2)
Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden
sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das
Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des
Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches
gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der
vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete
Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen
nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch auf die
Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als
Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem
Schuldner bestehen bleiben.
Dritter Abschnitt – Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
§ 56.
Bestellung des Insolvenzverwalters
(1) Zum
Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete,
insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern
und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen.
(2) Der
Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes
hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 17
§ 57.
Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
In der
ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters
folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine
andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs.
2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit
der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung
des Gewählten nur versagen, wenn dieser
für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem
Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde
zu.
§ 58.
Aufsicht des Insolvenzgerichts
(1) Der
Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht
kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen
Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.
(2) Erfüllt
der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger
Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das
einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht
übersteigen. Gegen den Beschluss steht dem
Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
(3) Absatz
2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines
entlassenen Verwalters.
§ 59.
Entlassung des Insolvenzverwalters
(1) Das
Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt
entlassen. Die Entlassung kann von Amts
wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der
Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) Gegen
die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die
Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter,
dem Gläubigerausschuss oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt
hat, jedem Insolvenzgläubiger die
sofortige Beschwerde zu.
§ 60.
Haftung des Insolvenzverwalters
(1) Der
Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er
schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach
diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit
er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des
Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit
einsetzen muss und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat
der Verwalter ein Verschulden dieser
Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern
ist nur für deren Überwachung und für
Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
§ 61.
Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
Kann eine
Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters
begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll
erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz
verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn
der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass
die Masse voraussichtlich zur Erfüllung
nicht ausreichen würde.
§ 62.
Verjährung
Der
Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des
Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nach den
Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der
Anspruch verjährt spätestens in drei
Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens an. Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen
einer Nachtragsverteilung (§ 203) oder einer Überwachung der Planerfüllung (§
260) begangen worden sind, gilt Satz 2 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der
Vollzug der Nachtragsverteilung oder die
Beendigung der Überwachung tritt.
§ 63.
Vergütung des Insolvenzverwalters
(1) Der
Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf
Erstattung angemessener Auslagen. Der
Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der
Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch
Abweichungen vom Regelsatz Rechnung
getragen.
(2) Sind
die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für
seine Vergütung und seine Auslagen ein
Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht
ausreicht.
§ 64.
Festsetzung durch das Gericht
(1) Das
Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.
(2) Der
Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen und dem Verwalter, dem Schuldner und,
wenn ein Gläubigerausschuss bestellt
ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten
Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der
öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der vollständige
Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden
kann.
(3) Gegen
den Beschluss steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger
die sofortige Beschwerde zu.
§ 567 Abs.
2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 18
§ 65.
Verordnungsermächtigung
Das
Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung
der Auslagen des Insolvenzverwalters durch
Rechtsverordnung näher zu regeln.
§ 66.
Rechnungslegung
(1) Der
Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer
Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.
(2) Vor der
Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlussrechnung des
Verwalters. Es legt die Schlussrechnung mit den
Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuss
bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur
Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuss für dessen
Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum
zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung
soll mindestens eine Woche betragen.
(3) Die
Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten
während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 67.
Einsetzung des Gläubigerausschusses
(1) Vor der
ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss
einsetzen.
(2) Im
Gläubigerausschuss sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die
Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen
und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuss soll ein Vertreter der
Arbeitnehmer angehören, wenn diese als
Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind.
(3) Zu
Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die
keine Gläubiger sind.
§ 68.
Wahl anderer Mitglieder
(1) Die
Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden
soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen
Gläubigerausschuss eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden
soll.
(2) Sie
kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder
zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.
§ 69.
Aufgaben des Gläubigerausschusses
Die
Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner
Geschäftsführung zu unterstützen und zu
überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die
Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den
Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.
§ 70.
Entlassung
Das
Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund
aus dem Amt entlassen. Die Entlassung
kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf
Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen.
Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu
hören; gegen die Entscheidung steht ihm
die sofortige Beschwerde zu.
§ 71.
Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Die
Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern
und den Insolvenzgläubigern zum
Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die
ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.
§ 72.
Beschlüsse des Gläubigerausschusses
Ein
Beschluss des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der
Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist.
§ 73.
Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
(1) Die
Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre
Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63
Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
§ 74.
Einberufung der Gläubigerversammlung
(1) Die
Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der
Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger,
alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des
Gläubigerausschusses und der
Schuldner berechtigt.
(2) Die
Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich
bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die
Verhandlung vertagt wird.
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 19
§ 75.
Antrag auf Einberufung
(1) Die
Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:
1. vom
Insolvenzverwalter;
2. vom
Gläubigerausschuss;
3. von
mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen
Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und
Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der
Summe erreichen, die sich
aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht
nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4. von
einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen
Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und
Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3
bezeichneten Summe erreichen.
(2) Der
Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der
Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.
(3) Wird
die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde
zu.
§ 76.
Beschlüsse der Gläubigerversammlung
(1) Die
Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.
(2) Ein
Beschluss der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der
Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger
mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger
beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern,
denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des
Absonderungsrechts an die Stelle des
Forderungsbetrags.
§ 77.
Feststellung des Stimmrechts
(1) Ein
Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom
Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger
bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.
(2) Die
Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit
sich in der Gläubigerversammlung der
Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht
geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer
Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf
den Antrag des Verwalters oder eines in der
Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.
(3) Absatz
2 gilt entsprechend
1. für die
Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2. für die
absonderungsberechtigten Gläubiger.
§ 78.
Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
(1)
Widerspricht ein Beschluss der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse
der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluss aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter
Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der
Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.
(2) Die
Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Aufhebung
steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger
und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf
Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
§ 79.
Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Die
Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte
und einen Bericht über den Sachstand und die
Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so
kann die Gläubigerversammlung den
Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.
Dritter Teil – Wirkungen
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt. Allgemeine Wirkungen
§ 80.
Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1) Durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur
Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu
verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein
gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz
bestimmter Personen bezweckt (§§ 135,
136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die
Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung
oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
§ 81.
Verfügungen des Schuldners
(1) Hat der
Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der
Insolvenzmasse verfügt, so ist diese
Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte
an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über
Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen
Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die
Masse durch sie bereichert ist.
(2) Für
eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis
des Schuldners oder an deren Stelle
tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die
Zeit nach der Beendigung des InsolvenzverInsolvenzordnung
(Stand
Dezember 2004) 20
fahrens
betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen
Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.
(3) Hat der
Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, dass er
nach der Eröffnung verfügt hat. Eine
Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des
Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist,
unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt
und der andere Teil nachweist, dass er die
Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.
§ 82.
Leistungen an den Schuldner
Ist nach
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den
Schuldner geleistet worden, obwohl die
Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende
befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des
Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der
Eröffnung geleistet, so wird vermutet, dass er die
Eröffnung nicht kannte.
§ 83.
Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) Ist dem
Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein
Vermächtnis angefallen oder geschieht dies
während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner
zu. Gleiches gilt von der Ablehnung
der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(2) Ist der
Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der
Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung
im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.
§ 84.
Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
(1) Besteht
zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine
andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige
Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem
dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem
Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt
werden.
(2) Eine
Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen,
für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden
ist, hat im Verfahren keine Wirkung.
Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die
Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für
eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.
§ 85.
Aufnahme von Aktivprozessen
(1)
Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur
Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den
Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom
Insolvenzverwalter aufgenommen werden.
Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
(2) Lehnt
der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner
als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.
§ 86.
Aufnahme bestimmter Passivprozesse
(1)
Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen
den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom
Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
1. die
Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
2. die
abgesonderte Befriedigung oder
3. eine
Masseverbindlichkeit.
(2) Erkennt
der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf
Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
§ 87.
Forderungen der Insolvenzgläubiger
Die
Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das
Insolvenzverfahren verfolgen.
§ 88.
Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Hat ein
Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch
Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen
des Schuldners erlangt, so wird diese
Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
§ 89.
Vollstreckungsverbot
(1)
Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des
Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2)
Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem
Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle
tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für
Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies
gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder
einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere
Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über
Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer
Zwangsvollstreckung erhoben werden,
entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine
einstweilige Anordnung erlassen; es Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 21 kann
insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne
Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen
Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
§ 90.
Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
(1)
Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine
Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet
worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens unzulässig.
(2) Nicht
als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:
1. aus
einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;
2. aus
einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der
Verwalter kündigen konnte;
3. aus
einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die
Gegenleistung in Anspruch nimmt.
§ 91.
Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs
(1) Rechte
an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben
werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung
für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2)
Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3,
§§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes
über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
§ 92.
Gesamtschaden
Ansprüche
der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger
gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben
(Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom
Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu
bestellten Insolvenzverwalter geltend
gemacht werden.
§ 93.
Persönliche Haftung der Gesellschafter
Ist das
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der
Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
§ 94.
Erhaltung einer Aufrechnungslage
Ist ein
Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes
oder auf Grund einer Vereinbarung zur
Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt.
§ 95.
Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
(1) Sind
zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen
oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt
oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen
gerichtet, so kann die Aufrechnung erst
erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht
anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll,
unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die
Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Forderungen auf
unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am
Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei
getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für
diesen Ort zur Zeit des Zugangs der
Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
§ 96.
Unzulässigkeit der Aufrechnung
(1) Die
Aufrechnung ist unzulässig,
1. wenn ein
Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur
Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2. wenn ein
Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von
einem anderen Gläubiger erworben hat,
3. wenn ein
Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare
Rechtshandlung erlangt hat,
4. wenn ein
Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen
ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz
1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im
Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus
Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen entgegen,
die in ein System im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht
wurden, das der
Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.
§ 97.
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
(1) Der
Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem
Gläubigerausschuss und auf Anordnung des
Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden
Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch
Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuInsolvenzordnung (Stand
Dezember 2004) 22 führen.
Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach
Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner
oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung
des Schuldners verwendet werden.
(2) Der
Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu
unterstützen.
(3) Der
Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur
Verfügung zu stellen, um seine Auskunftsund Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der
Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
§ 98.
Durchsetzung der Pflichten des Schuldners
(1) Wenn es
zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das
Insolvenzgericht an, dass der
Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte
Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und
vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.
(2) Das
Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft
nehmen lassen,
1. wenn der
Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die
Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des
Insolvenzverwalters verweigert;
2. wenn der
Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht
trifft, oder
3. wenn
dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.
(3) Für die
Anordnung von Haft gelten die §§ 904 bis 910, 913 der Zivilprozessordnung
entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts
wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht
mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft
und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen
Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die
sofortige Beschwerde statt.
§ 99.
Postsperre
(1) Soweit
dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen
des Schuldners aufzuklären oder zu
verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder
von Amts wegen durch begründeten Beschluss an, dass
bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten
sind. Die Anordnung ergeht nach
Anhörung des Schuldners, sofern dadurch nicht wegen besonderer Umstände des
Einzelfalls der Zweck der Anordnung gefährdet
wird. Unterbleibt die vorherige Anhörung des Schuldners, so ist dies in dem
Beschluss gesondert zu begründen und die
Anhörung unverzüglich nachzuholen.
(2) Der
Verwalter ist berechtigt, die ihm zugeleiteten Sendungen zu öffnen. Sendungen,
deren Inhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft,
sind dem Schuldner unverzüglich zuzuleiten. Die übrigen Sendungen kann der
Schuldner einsehen.
(3) Gegen
die Anordnung der Postsperre steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Das Gericht hat die Anordnung nach
Anhörung des Verwalters aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen fortfallen.
§ 100.
Unterhalt aus der Insolvenzmasse
(1) Die
Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und
seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) Bis zur
Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung
des Gläubigerausschusses, wenn ein
solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In
gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem
früheren Ehegatten und dem anderen Elternteil
seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.
§ 101.
Organschaftliche Vertreter. Angestellte
(1) Ist der
Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für
die Mitglieder des Vertretungsoder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden
Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten
außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer
in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind. § 100 gilt entsprechend für die
vertretungsberechtigten persönlich
haftenden Gesellschafter des Schuldners.
(2) § 97
Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des
Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei
Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
§ 102.
Einschränkung eines Grundrechts
Durch
§
21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des
Briefgeheimnisses sowie des Post und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.
Zweiter Abschnitt – Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 103.
Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(1) Ist ein
gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom
Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht
vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den
Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen
Teil verlangen.
(2) Lehnt
der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der
Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend
machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts
auf, so hat der Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 23 Verwalter
unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterlässt er
dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
§ 104.
Fixgeschäfte. Finanzleistungen
(1) War die
Lieferung von Waren, die einen Markt oder Börsenpreis haben, genau zu einer fest
bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest
bestimmten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so
kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der
Nichterfüllung geltend gemacht werden.
(2) War für
Finanzleistungen, die einen Markt oder Börsenpreis haben, eine bestimmte Zeit
oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt
die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Verfahrens ein,
so kann nicht die Erfüllung verlangt,
sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden. Als
Finanzleistungen gelten insbesondere
1. die
Lieferung von Edelmetallen,
2. die
Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb
einer Beteiligung an einem Unternehmen zur
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist,
3.
Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit zu
erbringen sind,
4.
Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer
ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den
Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen
bestimmt wird,
5. Optionen
und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen im Sinne der Nummern 1 bis
4,
6.
Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.
Sind
Geschäfte über Finanzleistungen in einem Rahmenvertrag zusammengefasst, für den
vereinbart ist, dass er bei Vorliegen eines
Insolvenzgrundes nur einheitlich beendet werden kann, so gilt die Gesamtheit
dieser Geschäfte als ein gegenseitiger Vertrag im
Sinne der §§ 103, 104.
(3) Die
Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den Unterschied zwischen dem
vereinbarten Preis und dem Markt- oder
Börsenpreis, der zu einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt, spätestens
jedoch am fünften Werktag nach der
Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für einen Vertrag mit der vereinbarten
Erfüllungszeit maßgeblich ist. Treffen die Parteien
keine Vereinbarung, ist der zweite Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens
maßgebend. Der andere Teil kann eine solche
Forderung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
§ 105.
Teilbare Leistungen
Sind die
geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende
Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits
teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag
seines Anspruchs auf die
Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der
noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt.
Der andere Teil ist nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung seines Anspruchs
auf die Gegenleistung die Rückgabe einer vor
der Eröffnung des Verfahrens in das Vermögen des Schuldners übergegangenen
Teilleistung aus der Insolvenzmasse zu
verlangen.
§ 106.
Vormerkung
(1) Ist zur
Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem
Grundstück des Schuldners oder an
einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs
auf Änderung des Inhalts oder des Ranges
eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der
Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der
Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger
gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen
hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
(2) Für
eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für
Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt
Absatz 1 entsprechend.
§ 107.
Eigentumsvorbehalt
(1) Hat vor
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter
Eigentumsvorbehalt verkauft und dem
Käufer den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung des
Kaufvertrages verlangen. Dies gilt auch,
wenn der Schuldner dem Käufer gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat
und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt
sind.
(2) Hat vor
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter
Eigentumsvorbehalt gekauft und vom
Verkäufer den Besitz an der Sache erlangt, so braucht der Insolvenzverwalter,
den der Verkäufer zur Ausübung des Wahlrechts
aufgefordert hat, die Erklärung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 erst unverzüglich nach
dem Berichtstermin abzugeben. Dies gilt
nicht, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Verminderung des
Wertes der Sache zu erwarten ist und der
Gläubiger den Verwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat.
§ 108.
Fortbestehen von Dauerschuldverhältnissen
(1) Miet
und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume
sowie Dienstverhältnisse des Schuldners
bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und
Pachtverhältnisse, die der Schuldner als
Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände
betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder
Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.
(2)
Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere
Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend
machen.
§ 109.
Schuldner als Mieter oder Pächter
(1) Ein
Miet oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume,
das der Schuldner als Mieter oder
Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die
vereinbarte Vertragsdauer unter Einhaltung Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 24 der
gesetzlichen Frist kündigen. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung
des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung
das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist fällig werden,
nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht worden können.
Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2
ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(2) Waren
dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung
des Verfahrens noch nicht überlassen,
so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten.
Tritt der Verwalter zurück, so kann der
andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als
Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären,
ob er vom Vertrag zurücktreten will;
unterlässt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.
§ 110.
Schuldner als Vermieter oder Verpächter
(1) Hatte
der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder
von Räumen vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtzinsforderung für die spätere Zeit
verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam,
soweit sie sich auf den Miet oder Pachtzins für den zur Zeit der Eröffnung des
Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht.
Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die
Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.
(2) Eine
Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung des Miet- oder
Pachtzinses. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung
steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.
(3) Der
Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet oder Pachtzinsforderung für den in
Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine
Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr.
2 bis 4 bleiben unberührt.
§ 111.
Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
Veräußert
der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der
Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und
tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis
ein, so kann der Erwerber das Miet- oder
Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung
kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie
zulässig ist. § 57c des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung gilt entsprechend.
§ 112.
Kündigungssperre
Ein Miet
oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war,
kann der andere Teil nach dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:
1. wegen
eines Verzugs mit der Entrichtung des Miet oder Pachtzinses, der in der Zeit vor
dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2. wegen
einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.
§ 113.
Kündigung eines Dienstverhältnisses
Ein
Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom
Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne
Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss
des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt
werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine
kürzere Frist maßgeblich ist.
Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung
des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
§ 114.
Bezüge aus einem Dienstverhältnis
(1) Hat der
Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung für die
spätere Zeit auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten oder
verpfändet, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie
sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des
zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens
laufenden Kalendermonats bezieht.
(2) Gegen
die Forderung auf die Bezüge für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum kann der
Verpflichtete eine Forderung aufrechnen,
die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben
unberührt.
(3) Ist vor
der Eröffnung des Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung über die Bezüge für
die spätere Zeit verfügt worden, so
ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für den zur Zeit
der Eröffnung des Verfahrens laufenden
Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats
erfolgt, so ist die Verfügung auch für den
folgenden Kalendermonat wirksam. § 88 bleibt unberührt; § 89 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 115.
Erlöschen von Aufträgen
(1) Ein vom
Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen bezieht, erlischt durch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der
Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des
übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der
Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit
als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser
Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.
(3) Solange
der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt
der Auftrag zu seinen Gunsten als
fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der
Beauftragte Insolvenzgläubiger.
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 25
§ 116.
Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
Hat sich
jemand durch einen Dienst oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein
Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt §
115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der
Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für
die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Überweisungsverträge
sowie auf Zahlungs- und Übertragungsverträge; diese
bestehen mit Wirkung für die Masse fort.
§ 117.
Erlöschen von Vollmachten
(1) Eine
vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen bezieht, erlischt durch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Soweit
ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbesteht,
gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.
(3) Solange
der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt,
haftet er nicht nach § 179 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 118.
Auflösung von Gesellschaften
Wird eine
Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf
Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende
Gesellschafter mit den Ansprüchen,
die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen,
Massegläubiger. Mit den Ansprüchen aus der
Fortführung der Geschäfte während der Zeit, in der er die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht
kannte, ist er Insolvenzgläubiger; § 84 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 119.
Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118
ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.
§ 120.
Kündigung von Betriebsvereinbarungen
(1) Sind in
Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse
belasten, so sollen Insolvenzverwalter und
Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. Diese
Betriebsvereinbarungen können auch dann
mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist
vereinbart ist.
(2)
Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
§ 121
Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
Im
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1
des Betriebsverfassungsgesetzes mit der
Maßgabe, dass dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein
Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der
Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.
§ 122.
Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
(1) Ist
eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und
Betriebsrat der Interessenausgleich
nach § 112
des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach
Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur
Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat
rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so
kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, dass die
Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne
dass das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das
Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125
zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.
(2) Das
Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
auch unter Berücksichtigung der sozialen
Belange der Arbeitnehmer erfordert, dass die Betriebsänderung ohne vorheriges
Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das
Beschlussverfahren gelten
entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der
Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des
Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.
(3) Gegen
den Beschluss des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht
nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das
Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluss des Arbeitsgerichts
zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und
3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung der in
vollständiger Form abgefassten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim
Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.
§ 123.
Umfang des Sozialplans
(1) In
einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt
wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung
der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten
Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu
zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von
einer Entlassung betroffenen
Arbeitnehmer vorgesehen werden.
(2) Die
Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten.
Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande
kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel
der Masse verwendet werden, die
ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung
stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller
Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig
zu kürzen.
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 26
(3) Sooft
hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter
mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine
Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist
unzulässig.
§ 124.
Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
(1) Ein
Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher
als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt
worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat
widerrufen werden.
(2) Wird
der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem
Sozialplan zustanden, bei der
Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.
(3)
Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf seine
Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten
hat, können nicht wegen des Widerrufs zurückgefordert werden. Bei der
Aufstellung eines neuen Sozialplans sind derartige
Leistungen an einen von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der
Berechnung des Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123
Abs. 1 bis zur Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.
§ 125.
Interessenausgleich und Kündigungsschutz
(1) Ist
eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt
zwischen Insolvenzverwalter und
Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen
gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so
ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. es wird
vermutet, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten
Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer
Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2. die
soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die
Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft
werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen,
wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. Satz 1 gilt
nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs
wesentlich geändert hat.
(2) Der
Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats
nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.
§ 126.
Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz
(1) Hat der
Betrieb keinen Betriebsrat oder kommt aus anderen Gründen innerhalb von drei
Wochen nach Verhandlungsbeginn oder
schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen ein
Interessenausgleich nach § 125 Abs. 1 nicht zustande, obwohl der
Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann
der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass die Kündigung der
Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag bezeichneter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial
gerechtfertigt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im
Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die
Unterhaltspflichten nachgeprüft werden.
(2) Die
Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten
entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter, der
Betriebsrat und die bezeichneten Arbeitnehmer, soweit sie nicht mit der
Beendigung der Arbeitsverhältnisse oder mit
den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden sind. § 122 Abs. 2 Satz 3, Abs.
3 gilt entsprechend.
(3) Für die
Kosten, die den Beteiligten im Verfahren des ersten Rechtszugs entstehen, gilt §
12a Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend. Im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht
gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Erstattung der Kosten des Rechtsstreits entsprechend.
§ 127.
Klage des Arbeitnehmers
(1) Kündigt
der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem Antrag nach § 126 Abs. 1
bezeichnet ist, und erhebt der
Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der
Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskräftige
Entscheidung im Verfahren nach § 126 für die Parteien
bindend. Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung wesentlich geändert
hat.
(2) Hat der
Arbeitnehmer schon vor der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach § 126
Klage erhoben, so ist die Verhandlung
über die Klage auf Antrag des Verwalters bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.
§ 128.
Betriebsveräußerung
(1) Die
Anwendung der §§ 125 bis 127 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
Betriebsänderung, die dem Interessenausgleich oder dem
Feststellungsantrag zugrunde liegt, erst nach einer Betriebsveräußerung
durchgeführt werden soll. An dem
Verfahren nach § 126 ist der Erwerber des Betriebs beteiligt.
(2) Im
Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich die Vermutung nach § 125 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder die gerichtliche Feststellung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 auch darauf, dass die Kündigung der
Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt.
Dritter Abschnitt - Insolvenzanfechtung
§ 129.
Grundsatz
(1)
Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen
worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146
anfechten.
(2) Eine
Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 27
§ 130.
Kongruente Deckung
(1)
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung
oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht
hat,
1. wenn sie
in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorgenommen worden ist, wenn zur
Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu
dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn sie
nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit
der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den
Eröffnungsantrag kannte. Dies gilt
nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die
die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere
oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des
Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in
der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der
gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der
geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).
(2) Der
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis
von Umständen gleich, die zwingend
auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3)
Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahe stand (§
138), wird vermutet, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder den
Eröffnungsantrag kannte.
§ 131.
Inkongruente Deckung
(1)
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung
oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht
hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen
hatte,
1. wenn die
Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder nach diesem Antrag vorgenommen
worden ist,
2. wenn die
Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag
vorgenommen worden ist und der Schuldner
zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3. wenn die
Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag
vorgenommen worden ist und dem
Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger
benachteiligte.
(2) Für die
Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der
Insolvenzgläubiger die Kenntnis von
Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen.
Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit
der Handlung nahe stand (§ 138), wird vermutet, dass sie die Benachteiligung der
Insolvenzgläubiger kannte.
§ 132.
Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
(1)
Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger
unmittelbar benachteiligt,
1. wenn es
in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorgenommen worden ist, wenn zur
Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere
Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn es
nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur
Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Einem
Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine
andere Rechtshandlung des Schuldners
gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend
machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch
gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.
(3) § 130
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 133.
Vorsätzliche Benachteiligung
(1)
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren
vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach
diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen
hat, wenn der andere Teil
zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird
vermutet, wenn der andere Teil wusste,
dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die
Gläubiger benachteiligte.
(2)
Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138)
geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die
Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre
vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur
Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des
Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
§ 134.
Unentgeltliche Leistung
(1)
Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist
früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
(2) Richtet
sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so
ist sie nicht anfechtbar.
§ 135.
Kapitalersetzende Darlehen
Anfechtbar
ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf
Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens
oder für eine gleichgestellte Forderung
1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach
diesem Antrag vorgenommen worden ist;
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem
Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
Insolvenzordnung (Stand Dezember 2004) 28
§ 136.
Stille Gesellschaft
(1)
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die
Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein
Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die
zugrundeliegende Vereinbarung im letzten
Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach
diesem Antrag getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang
mit der Vereinbarung die stille
Gesellschaft aufgelöst worden ist.
(2) Die
Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der
Vereinbarung eingetreten ist.
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