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Organe der Ltd.
Eine Ltd. kann sowohl
von natürlichen als auch von juristischen Personen gegründet und geleitet
werden.
Dabei gilt es insgesamt drei Positionen zu besetzen.
Shareholder (Aktionär, Gesellschafter)
Director
(Geschäftsführer)
Company Secretary
(Gesellschaftssekretär)
Um einen Limited zu
gründen, benötigt man mindestens einen Gesellschafter, der wiederum mindestens
einen Geschäftsführer beruft.
Es besteht die Möglichkeit, dass eine Person beide Positionen innehat. Der
company secretary wird ebenfalls von den Gesellschaftern
berufen. Er ist wie ein Verwalter innerhalb der Firma zu betrachten.
Er übernimmt die
Kommunikation mit den englischen Behörden und fasst die in England notwendigen
Geschäftsabschlüsse.
Ein director kann
nicht gleichzeitig secretary sein. Das bedeutet, dass mindestens zwei Personen
notwendig sind, um die drei notwendigen
Positionen zu besetzen. Es besteht dabei die Möglichkeit, diese Posten durch die
Vermittlung einer Agentur gegen Gebühr besetzen zu lassen.
Somit reicht eine Person zur Gründung einer Limited ausreicht.
a. shareholder
(Aktionär, Gesellschafter)
Die Gründung der Ltd.
kann durch einen einzigen Gesellschafter erfolgen. Bei der Gründung zeichnet
dieser eine gewisse Anzahl von Gesellschaftsanteilen, die er übernehmen möchte.
Nach der Registrierung der Gesellschaft beim Handelsregister gibt die
Gesellschaft
die Anteile an den Inahber derselben aus.
b. director
(Geschäftsführer)
Der director ist das
gesetzliche Organ einer im englischen Handelsregister eingetragenen
Gesellschaft. Die Position setzt keine formale
Qualifikation voraus. Der director ist für alle gewöhnlichen geschäftlichen
Tätigkeiten, die im Namen der Firma getätigt werden, verantwortlich
und hat dabei die Interessen der Firma zu vertreten. Es ist zulässig, dass der
director eine juristische Person (also eine weitere Firma) ist
Der director ist
persönlich gegenüber dem Companies House (englisches Handelsregister) dafür
verantwortlich, dass die notwendigen
Dokumente termingerecht erstellt und eingereicht werden. Dazu gehören
insbesondere
- die Jahresbilanz
der Limited (annual accounts)
- der Jahresbericht (annual
return)
- Informationen über
neue directors bzw. secretaries
- Informationen über
eine Änderung des Registered Office
Die Verletzung
formaler Pflichten wird in England deutlich schneller und härter geahndet, als
dies Deutschland der Fall ist. Es können
schnell Geldstrafen bis zu 5.000 Pfund erlassen werden. Die Verantwortung für
das termingerechte Einreichen der Dokumente liegt alleine
beim Director und kann nicht übertragen werden. Es ist daher wichtig, dass der
Director eine zuverlässige Person ist und sich selbst auch
zuverlässige Partner auswählt.
Es gibt hier auch die
Möglichkeit, kostenpflichtig eine Agentur mit einzubeziehen, die entweder an die
Abgabe der Dokumente erinnert
oder sie sogar vorbereitet, so dass sie nur noch unterschrieben werden müssen.
c. company secretary
(Gesellschaftssekretär)
Die Stelle des
secretaries ist eine Besonderheit des englischen Gesellschaftsrechts. Sie dient
als Bindeglied zwischen der Limited und dem Handelsregister.
Ihm obliegt die
Verwaltung der Gesellschaft, wie z.B. die pünktliche Zusendung der verschiedenen
Beschlüsse und Formblätter an das
Handelsregister, das Führen der vorgeschriebenen Firmenregister etc. Der
secretary empfängt die behördliche Post. Der secretary sollte mit
dem englischen Gesellschaftsrecht vertraut sein, da es dutzende verschiedener
Formulare und Bestimmungen gibt, die berücksichtigt werden
müssen. Daher ist es sinnvoll einen erfahrenen secretary auszuwählen, der auch
seinen Geschäftssitz in England hat. Hierfür bieten sich oftmals Anwalts- oder
Steuerberatungsbüros in England an. Anbieter für Limited-Gründungen bieten
oftmals auch den service an, ein solches Büro zu vermitteln. Dem secretary
obliegen folgende Aufgaben
- Führung der
Gesellschaftsregister
- Vorbereitung der
Steuerformulare
- Einreichung von
Gesellschaftsformularen und Beschlüssen
- Bereithaltung der
Gesellschaftsunterlagen im registered office
Der secretary hat
keinerlei besondere Rechte innerhalb der Firma und kann ebenfalls eine
juristische Person sein.
2. Die Limited wird
in England nach englischem Recht und in englischer Sprache gegründet.
Die Gründung der
Gesellschaft erfolgt durch die Eintragung ins englische Handelsregister (companies
house), was in der Regel zwischen fünf bis sieben Tage dauert, gegen Aufpreis
ist aber auch eine Expresseintragung innerhalb von 24 Stunden möglich. Ein Gang
zum Notar ist hierbei nicht notwendig.
Zur Gründung der
Limited wird ein sog. Gesellschaftsvertrag (Memorandum and Articles of
Association) aufgesetzt. Dieser besteht aus zwei Teilen. Das Memorandum of
Association regelt dabei die Außenverhältnisse der Gesellschaft, wie z.B. Name,
Sitz, Gegenstand der Unternehmung und das Aktienkapital. Dagegen regeln die
Articles of Association die Innenverhältnisse der Gesellschaft (wie z.B.
Vertragsberechtigung, Dividende etc). Des Weiteren wird im Gesellschaftsvertrag
vermerkt, dass der Sitz der Firma sich in England befindet und dass die Haftung
der Gesellschafter auf die von ihnen erbrachten Anteilseinlagen beschränkt ist.
Der
Gesellschaftsvertrag wird dann zusammen mit dem Beschluss zur Berufung des
directors und des secretaries beim englischen Handelsregister (Companies House)
eingereicht. Eine notarielle Beglaubigung dieser Unterlagen ist nicht notwendig.
Ungefähr eine Woche später wird die Gesellschaft in das Handelsregister
eingetragen und das Gründungszertifikat ("Certificate of Incorporation")
ausgestellt. Dies geschieht in der Regel innerhalb weniger Tage, gegen eine
Gebühr auch innerhalb von 24 Stunden.
b. Name der
Gesellschaft
Der Name der Limited
ist grundsätzlich frei wählbar nur die Länge ist begrenzt. Zudem muss der
gewählte Name mit dem Zusatz Ltd. oder Limited enden. Bei bestimmten Begriffen
wie "european" oder "international" ist eine Genehmigung erforderlich.
Ähnlich klingende
bzw. gleiche Namen wie bereits vorhandene Limiteds sind nicht zulässig. Das
englische Handelsregister (companies house) bietet hierzu eine Suchfunktion an
(auch über Internet), bei der es die Möglichkeit gibt zu überprüfen, ob ein Name
bereits vergeben ist.
Zusätzlich bietet das
Companies House einen Leitfaden zur Wahl des Namens an, in dem alle
genehmigungspflichtigen Begriffe aufgeführt sind. Das Dokument ist allerdings
nur in englischer Sprache verfügbar.
c. Kapital
Im Gegensatz zu einer GmbH lässt sich eine Limited einfach und günstig gründen.
Bei der Kapitalausstattung einer Limited ist ein großer Gestaltungsraum
vorhanden. In der Regel beträgt das sog. share capital bzw. nominal capital
einer Limited 1.000 Pfund, wobei auch schon 1 Pfund genügen würde. Die Höhe des
share capitals wird im Memorandum of Association festgehalten. Das Kapital kann
dabei in jeder Währung ausgewiesen werden.
Das share capital ist
nicht mit dem Stammkapital einer deutschen GmbH zu vergleichen, sondern vielmehr
mit dem genehmigten Kapital einer AG.
Auch wenn das
notwendige Share Capital gering ist, darf dabei nicht außer acht gelassen
werden, dass auch eine Limited ein gewisses Startkapital benötigt, um die
Geschäfte aufzunehmen.
d. Haftung
Die Gesellschaft
haftet in Höhe des Eigenkapitals. Nur bei Missbrauch oder persönlichem
Fehlverhalten haftet der Geschäftsführer (director) mit seinem gesamten
Vermögen, vergleichbar mit einem Einzelunternehmen in Deutschland.
Durchgriffshaftung: Sowohl das englische als auch das deutsche Recht kennen die
Möglichkeit, den Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in
Anspruch zu nehmen (Durchgriffshaftung). Die Voraussetzungen sind jedoch eng.
Deren Darstellung würde den hiesigen Rahmen sprengen. Zu beachten ist nur, dass
sich die Frage der Durchgriffshaftung bei der englischen Limited auch dann nach
englischem Recht richten kann, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland
hat. Denkbar ist aber auch die Anwendbarkeit deutschen Rechtes, so dass hier
eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.
e. Sitz der
Gesellschaft
Der Firmensitz
(registered Office) der Limited muss sich in England oder Wales befinden. Dieser
Sitz dient zum einen als Postadresse, zum anderen müssen dort bestimmte
Verzeichnisse und Listen einsehbar sein. Oftmals bieten Steuer- oder
Anwaltsbüros gegen Gebühr ihr Büro als registered
Office für Firmen an.
f. Berichtspflichten
(1) Annual return:
Nach der Gründung ist die Limited verpflichtet jährlich ihre Gründungsdaten
gegenüber dem Handelsregister zu aktualisieren (Annual Return). Das Formular ist
zum ersten Mal ein Jahr nach der Gründung der Gesellschaft einzureichen.
Zusammen mit dem Annual Return
ist eine Gebühr zu entrichten.
(2) Bilanzen (annual
accounts): Jede Limited muss einmal im Jahre einen Jahresabschluss erstellen.
Für kleinere und mittlere Unternehmen gibt es jedoch Erleichterungen. Sie müssen
nur eine verkürzte Bilanz und die dazu gehörigen Erläuterungen einreichen. Bei
Verstößen gegen diese Pflichten können hohe Geldbußen verhängt werden. Bei
mehrmaligen schwerwiegenden Verstößen kann auch die Löschung der Limited aus dem
Register erfolgen.
(3)
Steuererklärungen: Wenn die Limited keine Geschäfte in Großbritannien macht,
sind die Gewinne auch nicht dort zu versteuern. Die Pflichten
einer in Deutschland agierenden Limited beschränken sich dann auch auf die
Abgabe einer Null-Steuererklärung, die 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres
beim englischen Finanzamt eingegangen sein muss.
g. Anbieter zur
Gründung und Verwaltung einer Limited
Mittlerweile gibt es,
wie in England, auch in Deutschland eine Vielzahl von Limited-Anbietern, deren
Preise denen der britischen Gründerbüros entsprechen. Insgesamt ist es
sinnvoller, sich an eine deutsche Gründeragentur zu wenden, da diese sich im
Normalfall besser beurteilen können, welche Maßnahmen notwendig sind um als
Limited in Deutschland agieren zu können. Diese Anbieter übernehmen - wenn
gewünscht - die gesamte Gründung der Limited und unterstützen den Gründer
oftmals auch bei seinen Behördengängen in Deutschland. Bei der Auswahl der
Gründungsagentur ist auf vielerlei zu achten. Nicht die teuerste Agentur ist
zwingend die beste und nicht die preiswerteste unbedingt die unseriöseste. Als
Faustregel gilt: wer als "full service provider" auftritt, also
Komplettleistungen im vorstehenden Sinne, dem sollte der Vorzug eingeräumt
werden.
4. Die Limited in
Deutschland
a. Gewerbeanmeldung
und Handelsregistereintrag
Wie jedes
Unternehmen, das gewerblich in Deutschland tätig ist, muss auch die Ltd. ein
Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt in Deutschland
unter der deutschen Geschäftsadresse anmelden.
Ist die Limited in
Deutschland geschäftlich aktiv und gibt es eine selbstständige
Zweigniederlassung in Deutschland, so ist diese Filiale auch in
das Handelsregister einzutragen. Die notarielle Anmeldung muss durch den
Geschäftsführer erfolgen. Der Anmeldung müssen die erforderlichen Unterlagen
beiliegen:
- Gründungsunterlagen
(in notariell beglaubigter Form)
- Beglaubigte
Übersetzungen derselben
Hier ist zu
berücksichtigen, dass erneut Kosten auf den Gründer zukommen. Diese Kosten
resultieren unter anderem aus der Übersetzung und notariellen Beglaubigung der
für die Anmeldung notwendigen Unterlagen. Die Eintragung kann zwischen drei bis
acht Wochen benötigen. Auch hierfür bieten die Limited-Agenturen ihre
Unterstützung an.
b. Rechtsgrundlage
Im normalen
Geschäftsverkehr gilt für eine in Deutschland tätige Limited deutsches Recht.
Lediglich bei Streitigkeiten im Innenverhältnis gilt englisches Recht. Dazu
gehören
-
Gesellschafter-Ausschuss
-
Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer, z.B.
Dividendenauszahlung
c. Besteuerung
(1) Eine Limited,
deren Haupttätigkeitsfeld in Deutschland liegt, unterliegt deutschem
Steuerrecht. Dabei wird sie wie eine GmbH behandelt. Da die Limited auch eine
Kapitalgesellschaft ist, unterliegt sie damit auch der Bilanzierungspflicht.
(2) Es muss
berücksichtigt werden, dass die Limited verpflichtet ist, auch in England einen
Jahresabschluss und eine Steuererklärung einzureichen.
(3) Gegenüber dem
englischen Finanzamt ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Limited in
Deutschland steuerlich erfasst ist. Dazu reicht ein Schreiben des deutschen
Finanzamtes, indem die Steuernummer der Limited enthalten ist. Als Folge ist die
Limited von der Pflicht der Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung in England
befreit.
Die Gründung einer
Limited in England bringt keinerlei Steuervorteile in Deutschland, wenn deren
Haupttätigkeitsfeld in Deutschland liegt, auch
wenn viele Limited-Anbieter damit werben!
(4) Strenger ist das
englische Recht bei der Gewinnausschüttung. Ausgeschüttet werden darf nur der
erwirtschaftete Gewinn nach Verrechnung mit Verlustvorträgen. Der Gewinn muss
nach der Gründung der Gesellschaft erwirtschaftet worden sein. Buchgewinne aus
Neubewertungen stehen für eine Ausschüttung nicht zur Verfügung. Dafür sind
verdeckte Gewinnausschüttungen im englischen Recht ohne weiteres zulässig, im
deutschen Recht dagegen dann unzulässig, wenn durch die verdeckte
Gewinnausschüttung das Stammkapital angegriffen wird. Verdeckte
Gewinnausschüttungen im englischen Recht führen nur dann zu einer Haftung, wenn
ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung der Gesellschaft und des
Gesellschafters besteht.
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