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Rechtsfragen
a. Gerichtsstand
Hat eine Limited
ihren Sitz in Deutschland, kann sie auch in Deutschland verklagt werden (Art. 2
der EuGVVO). Artikel 60 EuGVVO sieht
darüber hinaus aber auch vor, dass eine englische Gesellschaft, die ihre
Hauptverwaltung in Deutschland hat, sowohl in Großbritannien
als auch in Deutschland verklagt werden kann. Dies kann zu ganz erheblichen
Prozesskosten führen, weil die Kosten in Großbritannien
etwa 10 mal höher sind. Außerdem sieht das englische Zivilprozessrecht sehr
weitgehende Mittel zur Wahrheitsfindung vor, etwa in Form
der sogenannten Cross-Examinations, das ist die Verpflichtung einer Partei,
Geschäftsunterlagen vorzulegen. Prozesse in Großbritannien
bergen also ganz erhebliche Risiken, denen eine deutsche GmbH mit Sitz in
Deutschland so nicht ausgesetzt ist.
Für
innergesellschaftliche Auseinandersetzungen kommt, je nach deren Inhalt und
Gegenstand, ein englischer oder ein deutscher Gerichtsstand
in Betracht. Artikel 22 Nr. 2 EuGVVO bestimmt, daß sämtliche Klagen, die die
Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft
oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, in England
nach englischem Recht zu beurteilen sind. Andere, gesellschaftsinterne
Streitigkeiten fallen dagegen möglicherweise unter die Zuständigkeit deutscher
Gerichte, die dann aber englisches Recht anzuwenden haben, wozu die Richter in
seltenen Fällen ausgebildet sein dürften. Es empfehlen sich daher im
Gesellschaftsvertrag Regelungen
über Gerichtsstand und anwendbares Recht, sofern eine solche Vereinbarung nach
englischem Recht zulässig ist.
b. Insolvenz
Hat die Ltd. ihren
Sitz in Deutschland, sind die deutschen Gerichte für das Insolvenzverfahren
zuständig. Anwendbar ist dann auch deutsches materielles Insolvenzrecht.
6. Vor- und Nachteile
einer Limited-Gründung
a. Vorteile:
Die Limited benötigt
ein Eigenkapital von einem britischen Pfund, dagegen benötigt die GmbH eine
Einlage von mindestens 25.000 Euro.
Eine Limited ist innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen gegründet und
geschäftsfähig. dagegen benötigt man für die Gründung einer
GmbH deutlich mehr Zeit, manchmal bis zu sechs Monate.
Der Vorteil für die
Kunden einer Limited ist die Transparenz der Gesellschaftsform.
Die Haftung ist
limitiert, d.h. es wird nicht oder nur ausnahmsweise mit dem Privatvermögen
gehaftet.
Zur Gründung einer
Limited ist ein Gründungskapital von einem Pfund ausreichend.
Es ist jederzeit
möglich, einen Gesellschafter hinzu zunehmen oder eine Kapitalerhöhung
durchzuführen.
Mit einer Limited ist
ein geschäftlicher Neustart nach einer Insolvenz möglich.
Eine Limited lässt
sich einfach wieder auflösen.
b. Nachteile
Die Gründung einer
Limited erfordert eine Adresse und einen Vertreter in England. Es gibt
verschiedene Dienstleister die diesen Service
anbieten, wobei die Kosten dafür schwanken.
Eine Limited, deren
Haupttätigkeit in Deutschland liegt, muss sowohl eine Steuererklärung in
Deutschland, als auch einen Jahresabschluss
in England einreichen.
Da es sich bei der
Limited um eine englische Gesellschaftsform handelt, bewegt sich der deutsche
Gründer zwischen zwei Rechtssystemen: Gesellschaftsrechtlich gilt englisches
Recht, steuerlich und bilanziell gelten sowohl deutsches als auch englisches
Recht.
Möchte man als
Unternehmer seine Anonymität waren, ist die Limited nicht die richtige
Gesellschaftsform, denn das englische System beruht
auf einem hohen Maß an Transparenz.
Neben hohen
Geldbußen bei Verletzung der jährlichen Pflichten und Verbot der Ausübung eines
director- Amtes kann auch eine Einziehung des Vermögens der Limited (natürlich
mit allen Kosequenzen in Bezug auf Deutschland) zugunsten der britischen Krone
erfolgen!
Und wenn Sie diese
Vor- und Nachteile abgewägt haben und zu dem Entschluss gekommen sind, Sie
möchten eine englische Limited gründen ?
dann können Sie das
HIER
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