Tuesday, 6. January 2009
Home arrow Limited Gründen arrow Sachinformation


Sachinfo I PDF Drucken E-Mail



Northern Consulting GbR SACHINFORMATION


ZIVIL- UND STRAFRECHTLICHE

HAFTUNGSRISIKEN

EINES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS

© Copyright Northern Consulting GbR
 

INHALTSVERZEICHNIS:

1. Der Geschäftsführer einer GmbH trägt als gesetzlicher Vertreter die Gesamtverantwortung für die juristische Person.

2. Übersicht über die möglichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsführer einer GmbH

3. Übersicht über die möglichen strafrechtlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsführer einer GmbH

4. Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführer im qualifiziert-faktischen GmbH-Konzern

5. Schlussbemerkungen


1. Der Geschäftsführer einer GmbH trägt als gesetzlicher Vertreter die Gesamtverantwortung für die juristische Person.

§ 43 GmbHG verpflichtet ihn, sämtliche Handlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes durchzuführen. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den entsprechenden Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG) mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Zwar ist der Geschäftsführer der GmbH gegenüber zum Schadensersatz nur dann verpflichtet, wenn seinerseits ein schuldhaftes Handeln vorliegt, d.h. ihm nachgewiesen werden kann, dass er der Gesellschaft vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zugefügt hat, jedoch kommt es in der alltäglichen Praxis oft allein aus Zeitmangel dazu, dass in angespannten Situationen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen wird, woraus leicht fahrlässiges Verhalten abgeleitet werden kann. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist schwerwiegend und kaum zu entkräften:

So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.10.1971 (Gmb HR 1972, 65) entschieden, dass der Geschäftsführer einen etwaigen Vorwurf fahrlässigen Handelns nicht damit entschuldigen kann, er sei überlastet gewesen oder habe keine entsprechende Ausbildung genossen. Selbst die Tatsache, dass schon bei der Bestellung zum Geschäftsführer die Gesellschafter erkannt haben, er sei seiner Stellung nicht gewachsen, entbindet ihn nicht seiner persönlichen Haftungsverpflichtung (BGH-Urteil vom 21.02.1983, Gmb HR 1983, 300).

Ein Informations- oder Ausbildungsdefizit muss demnach durch eigene Qualifikation oder Konsultation entsprechender Fachleute behoben werden. Nun ist aber der Geschäftsführer nicht nur seiner Gesellschaft gegenüber zur Haftung verpflichtet. Gerade im Fall der Zahlungsunfähigkeit bzw. bei Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens wird der Geschäftsführer mit Haftungsansprüchen konfrontiert, die ihm im Vorfeld, wenn überhaupt, nur theoretisch bewusst waren. So können das Finanzamt, die Sozialversicherungsträger, die Gläubiger oder Konkursrichter nach Einsichtnahme in die Akten Haftungsansprüche stellen und je nach Sachlage auf zivil- oder strafrechtlichem Weg verfolgen. Welcher Geschäftsführer kann sich nachträglich schon sicher sein, nie fahrlässig gehandelt oder nie seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, woraus ihm jetzt haftungs-rechtliche Schwierigkeiten erwachsen können. Gerade in Krisenzeiten, wenn Geschäftsführer und Gesellschafter gemeinsam alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um die Gesellschaft zu retten, werden die meisten Fehler begangen und später teuer bezahlt.
2. Übersicht über die möglichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsführer einer GmbH
Haftung aus falschen Angaben bei der GmbH-Errichtung
Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten eine Vergütung, die nicht im Zusammenhang mit dem Gründungsaufwand gezahlt wurde, zu ersetzen und für den sonst entstandenen Schaden Ersatz zu leisten (§ 9a Abs. 1 GmbHG). Eine Haftungsverpflichtung besteht auch dann, wenn bei einer Kapitalerhöhung falsche Angaben gemacht worden sind (§ 57 Abs. 4 GmbHG).
Haftung aus dem Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH
Eine GmbH kann keine eigenen Anteile erwerben, bei denen die Einlagen noch nicht vollständig bezahlt sind (§ 33 GmbH). Weiter heisst es in Abs. 2: Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen vollständig geleistet sind, darf sie nur erwerben, sofern der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen geschehen und die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne dass das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage gemindert wird. Sollte demnach der Gesellschaft durch unkorrektes Handeln des Geschäftsführers Schaden entstehen, haftet er nach § 43 Abs. 3 GmbHG.
Haftung aus dem Kapitalerhaltungsgebot
Nach § 30 GmbHG i.V. mit § 43 Abs. 3 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Dabei muss der Begriff "Auszahlung" weit gefasst werden. Nicht nur der direkte Griff in die Firmenkasse ist hier gemeint, auch z.B. Geschäfte mit Gesellschaftern in Form von überhöhten Kaufpreiszahlungen, Mietpreiszahlungen werden haftungstechnisch als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Desgleichen darf ein Geschäftsführer keine Auszahlungsleistungen an Dritte dulden, die indirekt einem Gesellschafter zugute kommen. Als solche gelten Leistungen an Verwandte, an Strohmänner oder an andere, von einem Gesellschafter wirtschaftlich beherrschte Unternehmen (vgl. BGH-Urteil vom 29.09.1981, 14.12.1959 und vom 21.09.1981).
Haftung gegenüber den Gesellschaftern
Hat der Geschäftsführer ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss und entgegen § 30 GmbHG Stammkapital der Gesellschaft ganz oder teilweise an einzelne Gesellschafter ausbezahlt, und ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so ist der Geschäftsführer zum Ersatz verpflichtet (§ 31 Abs. 6 GmbHG). Der Schadensersatzanspruch verjährt erst nach 30 Jahren!
Haftung gegenüber Gläubigern
Gläubiger der GmbH können, wenn sie im Besitz eines rechtskräftigen Titels oder Urteils gegen die GmbH sind, ihre Ansprüche gegen den Geschäftsführer mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend machen, wenn, wie bereits ausgeführt, das Stammkapital eigenmächtig ausbezahlt wurde.
Haftung aus wirtschaftlichem Eigeninteresse
Nach einem BGH-Urteil vom 02.03.1988, DB 1988, 1060 haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er aus privaten wirtschaftlichen Motiven stark an einem Vertragsabschluss eines Dritten mit der GmbH interessiert ist und aus dem Geschäft einen persönlichen Vorteil erstrebt oder erzielt.
Haftung aus Buchführungspflicht
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbHG). Entnimmt der Geschäftsführer Geld aus der Kasse oder vom Geschäftskonto und hat er dann nachweisbar nur einen Teil dieses Geldes für Zwecke der Gesellschaft verwendet, so haftet er für die Differenz, wenn sich aus den Geschäftsbüchern und Buchhaltungsunterlagen nichts gegenteiliges belegen lässt. Dies gilt sinngemäß auch für Warenfehlbestände (BGH-Urteile vom 09.05.1974 und vom 06.09.1980).
Haftungsrisiko Bilanzoffenlegung
Da dieses Haftungsrisiko vielfach nicht bekannt ist, gehen wir hier ausführlicher darauf ein. § 325 HGB schreibt: Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH's) haben den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung dem Handelsregister am Firmensitz der Kapitalgesellschaft einzureichen gleichzeitig sind der Lagebericht, ggfs. der Bericht des Aufsichtsrates und weitere Unterlagen einzureichen.
Auf kleine Kapitalgesellschaften ist § 325 Abs. 1 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres einzureichen haben. Soweit sich das Jahresergebnis, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses, der Beschluss über eine Verwendung aus der eingereichten Bilanz oder dem eingereichten Anhang nicht ergeben, sind auch der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresergebnisses einzureichen. Der Anhang braucht Angaben, die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen, nicht zu enthalten. Bei versäumter Offenlegung kann das Gericht Zwangsgelder gegen den Geschäftsführer von bis zu DM 10.000,-- verhängen. Bei schwerwiegenden Fällen droht sogar die Zwangslöschung der GmbH mit den entsprechenden Schadensersatzfolgen für die verantwortlichen Geschäftsführer.
Haftung gegenüber dem Finanzamt
Die steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus der Abgabenordnung (AO). Die gesetzlichen Vertreter aller juristischer Personen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 AO). Die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten durch das jeweilige Finanzamt nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnte oder seitens der GmbH nicht erfüllt wurde oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§ 69 AO). In der Praxis lässt sich sagen, dass Geschäftsführer am häufigsten für Steuerrückstände aus Lohn- und Umsatzsteuer in die Haftung genommen werden. Hat ein Geschäftsführer die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen an Mitarbeiter delegiert, so muss er sich überzeugen, dass diesen Verpflichtungen auch nachgekommen wird, selbst wenn es sich bei diesen Mitarbeitern um Prokuristen oder mit geringfügigeren Vollmachten ausgestattete Mitarbeiter handelt (BGH-Urteil vom 05.03.1986, BFH/NV 1986, 61). Unkenntnis in steuerlichen Vorschriften schützt grundsätzlich nicht vor Haftung!
Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern
gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 533, 536 RVO haftet der Geschäftsführer gegenüber den Sozialversicherungsträgern (z.B. Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung) für nicht abgeführte Versicherungsanteile der Arbeitnehmer, da diese von der GmbH nur treuhänderisch für die Sozialversicherungsträger verwaltet werden.
Haftung aus Zahlung nach Konkursgrund
Der Geschäftsführer ist der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (§ 64 Abs. 2 GmbHG). Derartige Zahlungen müssen in jedem Fall ersetzt werden, egal ob die Gesellschaft einen Schaden nachweisen kann oder nicht es sei denn, sie haben nicht zu einer Schmälerung der Konkursmasse geführt oder größere Schäden abgewendet, die mit einer sofortigen Betriebsstilllegung eingetreten wären.
Haftung durch Konkursverschleppung
Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so hat der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt (§ 64 Abs. 1 GmbHG). Ein Versäumnis der rechtzeitigen Antragstellung kann zu einer persönlichen Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern und der GmbH führen, selbst wenn die Gesellschafter die Weiterführung und Nicht-Konkursanmeldung befürworten. Auch eine Gesellschafterweisung ändert den Sachverhalt nicht. Sollte der Geschäftsführer den Konkursantrag aus persönlichen Gründen nicht selbst stellen wollen und eine Amtsniederlegung erwägen, so ist dies ohne Nutzen, denn die Gerichte sind der Meinung, dass ein Ausscheiden innerhalb der Drei-Wochen-Frist keine Entlastung mit sich bringt (BGH-Urteil vom 14.12.1952 NJW 1952, 554). Der Geschäftsführer muss dann eben nach Amtsniederlegung Konkursantrag stellen, wenn er nicht bestraft werden will. Das Strafmaß ergibt sich aus § 84 Abs. 2 GmbHG: Wer es als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 GmbHG oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 2 GmbHG unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3. Übersicht über die möglichen strafrechtlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsführer einer GmbH
Jeder Geschäftsführer einer GmbH kann in die direkte strafrechtliche Durchgriffshaftung genommen werden, d.h. dass der Staatsanwalt im Einzelfall ermittelt und ggfs. die Geschäftsführer bestraft oder zum Schadensersatz heranzieht.
§ 82 Abs. 1 GmbHG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Stammeinlagen, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sicherungen für nicht voll eingezahlte Geldeinlagen falsche Angaben macht.
§ 82 Abs. 2 GmbHG
Ebenso wird bestraft, wer als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt.
§ 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG
Bestraft wird, wer als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organen in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert. Öffentliche Mitteilungen können Rundschreiben, Presseveröffentlichungen etc. sein.
§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.
§ 85 Abs. 1 GmbHG
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart. Die Tat wird allerdings nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt.

Das Strafgesetzbuch wird von der Rechtsprechung ausserdem herangezogen, wenn:

·       Untreue vermutet wird, z.B. bei willkürlichen Entnahmen entgegen der Liquiditätslage der Gesellschaft oder bei einer Gewinnverteilung aufgrund einer falschen Bilanz (§ 266 StGB)

·       Lieferantenbetrug vermutet wird, z.B. wenn der Lieferant vor Inanspruchnahme nicht über die Zahlungsunfähigkeit aufgeklärt wird und der Geschäftsführer dies weiss (§ 263 StGB)

·       Konkursvergehen vorliegen, z.B. bei Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung oder wenn Vermögensbestandteile beiseite geschafft wurden, nachdem die Zahlungen bereits eingestellt wurden und das Konkursverfahren eröffnet ist (§ 283-283 d StGB)

·       Umweltstraftaten vorliegen, z.B. Gewässer- und Luftverunreinigung, Lärmverursachung oder umweltgefährdende Abfallbeseitigung (§ 324 ff. StGB)

·       Fahrlässige Verletzung der Buchführungspflicht vorliegt (§ 283 StGB).

4. Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführer im qualifiziert-faktischen GmbH-Konzern
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.09.1991, bekannt als "Video-Urteil", droht nun für einen Gesellschafter-Geschäftsführer Gefahr auch aus einer anderen Ecke. Ist nämlich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH darüber hinaus noch Einzelunternehmer, so kann ein GmbH-Konzern angenommen werden. Die unbeschränkte Haftung des Einzelunternehmers hat dann zur Folge, dass ein Zugriff auf das Privatvermögen der Geschäftsführer möglich wird, wenn die GmbH wegen Vermögenslosigkeit nicht zur Deckung ihrer Schulden herangezogen werden kann.
Ein Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der zur gleichen Zeit alleiniger Geschäftsführer dieser GmbH ist und sich zudem als Einzelkaufmann unternehmerisch betätigt, haftet im Grundsatz persönlich nach den für den qualifiziert-faktischen GmbH-Konzern entwickelten Haftungsregeln.
In einem qualifiziert-faktischen GmbH-Konzern ist auch der Alleingesellschafter zum Verlustausgleich verpflichtet.


5. Schlussbemerkungen
Anhand der vorstehenden Übersicht, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, lässt sich sehr schnell erkennen, wie vielfältig die Haftungsrisiken sind, die auf einen Geschäftsführer, aber nicht nur auf ihn, sondern auch auf die Gesellschafter zukommen können, deren GmbH, aus welchen Gründen auch immer, in Schwierigkeiten geraten ist oder Konkurs anmelden muss.
Aus der Erfahrung heraus lässt sich sagen, dass in den meisten Fällen die oben genannten Gefahren, die sich zwangsläufig aus den umfangreichen Haftungsrisiken ergeben, von den Geschäftsführern und Gesellschaftern nicht erkannt werden (vor allem nicht in Zeiten hoher nervlicher Anspannung). Aber selbst wenn sie erkannt werden, so ist eine Nachbesserung unter Zeitdruck fast immer erfolglos. Noch schlimmer, Geschäftsführer und Gesellschafter verstricken sich immer tiefer in den "Fussangeln" der bestehenden Gesetze. Am Ende bleiben Widersprüche und Ungereimtheiten. Ein Eldorado für den Staatsanwalt und die Gläubiger.

© Copyright Northern Consulting GbR
 
< zurück   weiter >
Werbung
 
Social Bookmark
Add to: Mr. Wong Add to: Webnews Add to: Icio Add to: Oneview Add to:  FAV!T Social Bookmarking Add to: Favoriten.de Add to: Seekxl Add to: Linksilo Add to: Yigg Add to: Linkarena Add to: Digg Add to: Del.icoi.us Add to: Furl Add to: Yahoo Add to: Spurl Add to: Google Add to: Blinklist Information
Social Bookmarking