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Northern Consulting
GbR
SACHINFORMATION
ZIVIL- UND STRAFRECHTLICHE
HAFTUNGSRISIKEN
EINES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS
© Copyright Northern Consulting GbR
INHALTSVERZEICHNIS:
1. Der Geschäftsführer einer GmbH trägt als
gesetzlicher Vertreter die Gesamtverantwortung für die juristische Person.
2. Übersicht über die möglichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die
Geschäftsführer einer GmbH
3. Übersicht über die möglichen strafrechtlichen Haftungsrisiken für die
Geschäftsführer einer GmbH
4. Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführer im qualifiziert-faktischen
GmbH-Konzern
5. Schlussbemerkungen
1. Der Geschäftsführer einer GmbH trägt als
gesetzlicher Vertreter die Gesamtverantwortung für die juristische Person.
§ 43 GmbHG verpflichtet ihn, sämtliche Handlungen mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes durchzuführen. Geschäftsführer, welche ihre
Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den entsprechenden Schaden
(§ 43 Abs. 2 GmbHG) mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Zwar ist der Geschäftsführer der GmbH gegenüber zum Schadensersatz nur dann
verpflichtet, wenn seinerseits ein schuldhaftes Handeln vorliegt, d.h. ihm
nachgewiesen werden kann, dass er der Gesellschaft vorsätzlich oder fahrlässig
Schaden zugefügt hat, jedoch kommt es in der alltäglichen Praxis oft allein aus
Zeitmangel dazu, dass in angespannten Situationen nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt vorgegangen wird, woraus leicht fahrlässiges Verhalten abgeleitet
werden kann. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist schwerwiegend und kaum zu
entkräften:
So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.10.1971 (Gmb HR 1972, 65)
entschieden, dass der Geschäftsführer einen etwaigen Vorwurf fahrlässigen
Handelns nicht damit entschuldigen kann, er sei überlastet gewesen oder habe
keine entsprechende Ausbildung genossen. Selbst die Tatsache, dass schon bei der
Bestellung zum Geschäftsführer die Gesellschafter erkannt haben, er sei seiner
Stellung nicht gewachsen, entbindet ihn nicht seiner persönlichen
Haftungsverpflichtung (BGH-Urteil vom 21.02.1983, Gmb HR 1983, 300).
Ein Informations- oder Ausbildungsdefizit muss demnach durch eigene
Qualifikation oder Konsultation entsprechender Fachleute behoben werden. Nun ist
aber der Geschäftsführer nicht nur seiner Gesellschaft gegenüber zur Haftung
verpflichtet. Gerade im Fall der Zahlungsunfähigkeit bzw. bei Eröffnung des
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens wird der Geschäftsführer mit
Haftungsansprüchen konfrontiert, die ihm im Vorfeld, wenn überhaupt, nur
theoretisch bewusst waren. So können das Finanzamt, die
Sozialversicherungsträger, die Gläubiger oder Konkursrichter nach Einsichtnahme
in die Akten Haftungsansprüche stellen und je nach Sachlage auf zivil- oder
strafrechtlichem Weg verfolgen. Welcher Geschäftsführer kann sich nachträglich
schon sicher sein, nie fahrlässig gehandelt oder nie seine Sorgfaltspflicht
verletzt zu haben, woraus ihm jetzt haftungs-rechtliche Schwierigkeiten
erwachsen können. Gerade in Krisenzeiten, wenn Geschäftsführer und
Gesellschafter gemeinsam alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um die
Gesellschaft zu retten, werden die meisten Fehler begangen und später teuer
bezahlt.
2. Übersicht über die möglichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die
Geschäftsführer einer GmbH
Haftung aus falschen Angaben bei der GmbH-Errichtung
Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, so
haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als
Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten eine Vergütung, die nicht im
Zusammenhang mit dem Gründungsaufwand gezahlt wurde, zu ersetzen und für den
sonst entstandenen Schaden Ersatz zu leisten (§ 9a Abs. 1 GmbHG). Eine
Haftungsverpflichtung besteht auch dann, wenn bei einer Kapitalerhöhung falsche
Angaben gemacht worden sind (§ 57 Abs. 4 GmbHG).
Haftung aus dem Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH
Eine GmbH kann keine eigenen Anteile erwerben, bei denen die Einlagen noch
nicht vollständig bezahlt sind (§ 33 GmbH). Weiter heisst es in Abs. 2: Eigene
Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen vollständig geleistet sind, darf sie
nur erwerben, sofern der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus
vorhandenen Vermögen geschehen und die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 HGB
vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile bilden kann, ohne dass das
Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage
gemindert wird. Sollte demnach der Gesellschaft durch unkorrektes Handeln des
Geschäftsführers Schaden entstehen, haftet er nach § 43 Abs. 3 GmbHG.
Haftung aus dem Kapitalerhaltungsgebot
Nach § 30 GmbHG i.V. mit § 43 Abs. 3 GmbHG darf das zur Erhaltung des
Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die
Gesellschafter ausgezahlt werden. Dabei muss der Begriff "Auszahlung" weit
gefasst werden. Nicht nur der direkte Griff in die Firmenkasse ist hier gemeint,
auch z.B. Geschäfte mit Gesellschaftern in Form von überhöhten
Kaufpreiszahlungen, Mietpreiszahlungen werden haftungstechnisch als verdeckte
Gewinnausschüttung gewertet. Desgleichen darf ein Geschäftsführer keine
Auszahlungsleistungen an Dritte dulden, die indirekt einem Gesellschafter zugute
kommen. Als solche gelten Leistungen an Verwandte, an Strohmänner oder an
andere, von einem Gesellschafter wirtschaftlich beherrschte Unternehmen (vgl.
BGH-Urteil vom 29.09.1981, 14.12.1959 und vom 21.09.1981).
Haftung gegenüber den Gesellschaftern
Hat der Geschäftsführer ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss und
entgegen § 30 GmbHG Stammkapital der Gesellschaft ganz oder teilweise an
einzelne Gesellschafter ausbezahlt, und ist die Erstattung von dem Empfänger
nicht zu erlangen, so ist der Geschäftsführer zum Ersatz verpflichtet (§ 31 Abs.
6 GmbHG). Der Schadensersatzanspruch verjährt erst nach 30 Jahren!
Haftung gegenüber Gläubigern
Gläubiger der GmbH können, wenn sie im Besitz eines rechtskräftigen Titels
oder Urteils gegen die GmbH sind, ihre Ansprüche gegen den Geschäftsführer mit
Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend machen, wenn, wie
bereits ausgeführt, das Stammkapital eigenmächtig ausbezahlt wurde.
Haftung aus wirtschaftlichem Eigeninteresse
Nach einem BGH-Urteil vom 02.03.1988, DB 1988, 1060 haftet der
Geschäftsführer persönlich, wenn er aus privaten wirtschaftlichen Motiven stark
an einem Vertragsabschluss eines Dritten mit der GmbH interessiert ist und aus
dem Geschäft einen persönlichen Vorteil erstrebt oder erzielt.
Haftung aus Buchführungspflicht
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung
der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbHG). Entnimmt der Geschäftsführer Geld aus
der Kasse oder vom Geschäftskonto und hat er dann nachweisbar nur einen Teil
dieses Geldes für Zwecke der Gesellschaft verwendet, so haftet er für die
Differenz, wenn sich aus den Geschäftsbüchern und Buchhaltungsunterlagen nichts
gegenteiliges belegen lässt. Dies gilt sinngemäß auch für Warenfehlbestände
(BGH-Urteile vom 09.05.1974 und vom 06.09.1980).
Haftungsrisiko Bilanzoffenlegung
Da dieses Haftungsrisiko vielfach nicht bekannt ist, gehen wir hier
ausführlicher darauf ein. § 325 HGB schreibt: Die gesetzlichen Vertreter von
Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH's) haben den Jahresabschluss unverzüglich nach
seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des neunten
Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, mit dem
Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung dem Handelsregister
am Firmensitz der Kapitalgesellschaft einzureichen gleichzeitig sind der
Lagebericht, ggfs. der Bericht des Aufsichtsrates und weitere Unterlagen
einzureichen.
Auf kleine Kapitalgesellschaften ist § 325 Abs. 1 HGB mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang
spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag nachfolgenden
Geschäftsjahres einzureichen haben. Soweit sich das Jahresergebnis, der
Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses, der Beschluss über eine Verwendung
aus der eingereichten Bilanz oder dem eingereichten Anhang nicht ergeben, sind
auch der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über
seine Verwendung unter Angabe des Jahresergebnisses einzureichen. Der Anhang
braucht Angaben, die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen, nicht zu
enthalten. Bei versäumter Offenlegung kann das Gericht Zwangsgelder gegen den
Geschäftsführer von bis zu DM 10.000,-- verhängen. Bei schwerwiegenden Fällen
droht sogar die Zwangslöschung der GmbH mit den entsprechenden
Schadensersatzfolgen für die verantwortlichen Geschäftsführer.
Haftung gegenüber dem Finanzamt
Die steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus der
Abgabenordnung (AO). Die gesetzlichen Vertreter aller juristischer Personen
haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§
34 AO). Die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen haften, soweit
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten durch das jeweilige
Finanzamt nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnte oder seitens
der GmbH nicht erfüllt wurde oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder
Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind. Die Haftung
umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge (§
69 AO). In der Praxis lässt sich sagen, dass Geschäftsführer am häufigsten für
Steuerrückstände aus Lohn- und Umsatzsteuer in die Haftung genommen werden. Hat
ein Geschäftsführer die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen an
Mitarbeiter delegiert, so muss er sich überzeugen, dass diesen Verpflichtungen
auch nachgekommen wird, selbst wenn es sich bei diesen Mitarbeitern um
Prokuristen oder mit geringfügigeren Vollmachten ausgestattete Mitarbeiter
handelt (BGH-Urteil vom 05.03.1986, BFH/NV 1986, 61). Unkenntnis in steuerlichen
Vorschriften schützt grundsätzlich nicht vor Haftung!
Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern
gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 533, 536 RVO haftet der
Geschäftsführer gegenüber den Sozialversicherungsträgern (z.B.
Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung) für nicht
abgeführte Versicherungsanteile der Arbeitnehmer, da diese von der GmbH nur
treuhänderisch für die Sozialversicherungsträger verwaltet werden.
Haftung aus Zahlung nach Konkursgrund
Der Geschäftsführer ist der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen
verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder
nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (§ 64 Abs. 2 GmbHG).
Derartige Zahlungen müssen in jedem Fall ersetzt werden, egal ob die
Gesellschaft einen Schaden nachweisen kann oder nicht es sei denn, sie haben
nicht zu einer Schmälerung der Konkursmasse geführt oder größere Schäden
abgewendet, die mit einer sofortigen Betriebsstilllegung eingetreten wären.
Haftung durch Konkursverschleppung
Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so hat der Geschäftsführer ohne
schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder
die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn
das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt (§ 64 Abs. 1 GmbHG).
Ein Versäumnis der rechtzeitigen Antragstellung kann zu einer persönlichen
Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern und der GmbH
führen, selbst wenn die Gesellschafter die Weiterführung und
Nicht-Konkursanmeldung befürworten. Auch eine Gesellschafterweisung ändert den
Sachverhalt nicht. Sollte der Geschäftsführer den Konkursantrag aus persönlichen
Gründen nicht selbst stellen wollen und eine Amtsniederlegung erwägen, so ist
dies ohne Nutzen, denn die Gerichte sind der Meinung, dass ein Ausscheiden
innerhalb der Drei-Wochen-Frist keine Entlastung mit sich bringt (BGH-Urteil vom
14.12.1952 NJW 1952, 554). Der Geschäftsführer muss dann eben nach
Amtsniederlegung Konkursantrag stellen, wenn er nicht bestraft werden will. Das
Strafmaß ergibt sich aus § 84 Abs. 2 GmbHG: Wer es als Geschäftsführer entgegen
§ 64 Abs. 1 GmbHG oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 2 GmbHG unterlässt, bei
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder
des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3. Übersicht über die möglichen strafrechtlichen Haftungsrisiken für die
Geschäftsführer einer GmbH
Jeder Geschäftsführer einer GmbH kann in die direkte strafrechtliche
Durchgriffshaftung genommen werden, d.h. dass der Staatsanwalt im Einzelfall
ermittelt und ggfs. die Geschäftsführer bestraft oder zum Schadensersatz
heranzieht.
§ 82 Abs. 1 GmbHG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der
Gesellschaft über die Übernahme der Stammeinlagen, die Leistung der Einlagen,
die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand,
Sacheinlagen und Sicherungen für nicht voll eingezahlte Geldeinlagen falsche
Angaben macht.
§ 82 Abs. 2 GmbHG
Ebenso wird bestraft, wer als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des
Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine
unwahre Versicherung abgibt.
§ 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG
Bestraft wird, wer als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines
Aufsichtsrats oder ähnlichen Organen in einer öffentlichen Mitteilung die
Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert. Öffentliche
Mitteilungen können Rundschreiben, Presseveröffentlichungen etc. sein.
§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer es als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe
der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.
§ 85 Abs. 1 GmbHG
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied
des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart. Die
Tat wird allerdings nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt.
Das Strafgesetzbuch wird von der Rechtsprechung ausserdem herangezogen, wenn:
· Untreue vermutet wird, z.B. bei
willkürlichen Entnahmen entgegen der Liquiditätslage der Gesellschaft oder bei
einer Gewinnverteilung aufgrund einer falschen Bilanz (§ 266 StGB)
· Lieferantenbetrug vermutet wird, z.B.
wenn der Lieferant vor Inanspruchnahme nicht über die Zahlungsunfähigkeit
aufgeklärt wird und der Geschäftsführer dies weiss (§ 263 StGB)
· Konkursvergehen vorliegen, z.B. bei
Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung oder wenn Vermögensbestandteile beiseite
geschafft wurden, nachdem die Zahlungen bereits eingestellt wurden und das
Konkursverfahren eröffnet ist (§ 283-283 d StGB)
· Umweltstraftaten vorliegen, z.B.
Gewässer- und Luftverunreinigung, Lärmverursachung oder umweltgefährdende
Abfallbeseitigung (§ 324 ff. StGB)
· Fahrlässige Verletzung der
Buchführungspflicht vorliegt (§ 283 StGB).
4. Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführer im qualifiziert-faktischen
GmbH-Konzern
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.09.1991, bekannt als
"Video-Urteil", droht nun für einen Gesellschafter-Geschäftsführer Gefahr auch
aus einer anderen Ecke. Ist nämlich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer
GmbH darüber hinaus noch Einzelunternehmer, so kann ein GmbH-Konzern angenommen
werden. Die unbeschränkte Haftung des Einzelunternehmers hat dann zur Folge,
dass ein Zugriff auf das Privatvermögen der Geschäftsführer möglich wird, wenn
die GmbH wegen Vermögenslosigkeit nicht zur Deckung ihrer Schulden herangezogen
werden kann.
Ein Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der zur gleichen Zeit
alleiniger Geschäftsführer dieser GmbH ist und sich zudem als Einzelkaufmann
unternehmerisch betätigt, haftet im Grundsatz persönlich nach den für den
qualifiziert-faktischen GmbH-Konzern entwickelten Haftungsregeln.
In einem qualifiziert-faktischen GmbH-Konzern ist auch der Alleingesellschafter
zum Verlustausgleich verpflichtet.
5. Schlussbemerkungen
Anhand der vorstehenden Übersicht, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit
erhebt, lässt sich sehr schnell erkennen, wie vielfältig die Haftungsrisiken
sind, die auf einen Geschäftsführer, aber nicht nur auf ihn, sondern auch auf
die Gesellschafter zukommen können, deren GmbH, aus welchen Gründen auch immer,
in Schwierigkeiten geraten ist oder Konkurs anmelden muss.
Aus der Erfahrung heraus lässt sich sagen, dass in den meisten Fällen die oben
genannten Gefahren, die sich zwangsläufig aus den umfangreichen Haftungsrisiken
ergeben, von den Geschäftsführern und Gesellschaftern nicht erkannt werden (vor
allem nicht in Zeiten hoher nervlicher Anspannung). Aber selbst wenn sie erkannt
werden, so ist eine Nachbesserung unter Zeitdruck fast immer erfolglos. Noch
schlimmer, Geschäftsführer und Gesellschafter verstricken sich immer tiefer in
den "Fussangeln" der bestehenden Gesetze. Am Ende bleiben Widersprüche und
Ungereimtheiten. Ein Eldorado für den Staatsanwalt und die Gläubiger.
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