|

Northern Consulting GbR SACHINFORMATION II
DIE
ZWEIGNIEDERLASSUNG EINER
IN-
ODER AUSLÄNDISCHEN GESELLSCHAFT
IN DEUTSCHLAND
©Copyright
Northern Consulting GbR
29.06.2005
Inhaltsverzeichnis:
1.Einführung
1.1.Der selbständige Betrieb
1.2.Die unselbständige Zweigstelle oder die Filiale
2.Die Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft
2.1.Definition der Zweigniederlassung
2.2.Gründung der Zweigniederlassung
2.3.Die Firma der Zweigniederlassung
2.4.Aufhebung oder Verlegung einer Zweigniederlassung
3.Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft
3.1.Gründung der Zweigniederlassung
3.2.Die Firma der Zweigniederlassung
1. Einführung
Wenn ein Kaufmann eine
Geschäftstätigkeit in einer Gemeinde aufnehmen will und dazu
eine Gewerbeerlaubnis beantragt, muss er auf dem Anmeldeformular
erklären, um welche Art des Betriebes es sich handelt. Zu
unterscheiden ist zwischen einem selbstständigen Betrieb, einer
Zweigniederlassung und einer unselbstständigen Zweigstelle. Als
Unterscheidungsmerkmal bei diesen drei Formen der
Handelstätigkeit dient nicht Art und Umfang der Geschäfte,
sondern allein der Grad ihrer organisatorischen
Selbstständigkeit.
1.1. Der selbständige Betrieb
Die am häufigsten vorkommende
Form ist: ein Inhaber betreibt an einem Ort ein einzelnes
rechtlich selbstständiges Handelsgewerbe. Da der Gesetzgeber die
Anzahl der Handelsgewerbe pro Inhaber aber nicht beschränkt hat,
gibt es auch die andere Möglichkeit: Ein Inhaber betreibt am
gleichen Ort oder an völlig verschiedenen Orten jeweils unter
verschiedenen Firmen voneinander unabhängige, rechtlich
selbstständige Handelsgeschäfte mit jeweils eigener Leitung,
eigener Buchführung, eigener Bilanzierung sowie eigenem
Geschäftsvermögen.
1.2. Die unselbstständige
Zweigstelle oder die Filiale
Nun muss nicht, sofern die Handelstätigkeit auf mehrere,
räumlich getrennte Geschäftslokale ausgeweitet werden soll, für
jedes dieser Lokale ein selbstständiger Betrieb errichtet werden
gerade im Einzelhandelsbereich wird oft aus Kostengründen das
Filialprinzip gewählt. So kann in einer Hauptniederlassung, die
nur einmal Verwaltungskosten verursacht, eine regionale oder
nationale Einkaufs- und Werbemacht gebündelt werden, die auch
bei gestandenen Herstellern z.B. Preisnachlässe oder
Werbekostenzuschüsse erzwingen kann, wenn diese bei der
Großbetriebsform mit ihren Produkten gelistet werden wollen. Der
weitgehende Einfluss der Zentrale auf einheitliche Sortiments-
und Preispolitik in den Filialen schafft weiterhin Raum für
eigene Marken und deren vorrangige Bewerbung, so dass Umsatz und
Ertrag pro qm Verkaufsfläche effektiver und rentabler gesteuert
werden können, als es je möglich wäre, wenn überwiegend
selbstständige Geschäftsleitungen "unter einen Hut gebracht"
werden müssten (z.B. bei Einkaufsgenossenschaften).
Kennzeichnend für Filialgeschäfte ist demnach ein einheitlicher
Geschäftsbetrieb, der lediglich räumlich auf verschiedene
Verkaufsstellen verteilt ist und, da in jeder Beziehung eine
Abhängigkeit von der Hauptniederlassung besteht, eine eigene
Firmenführung überflüssig macht.
Genau zwischen den
Organisationsformen des selbständigen Betriebes und der
unselbständigen Zweigstelle liegt die der Zweigniederlassung,
auf die wir nachfolgend ausführlich eingehen wollen, weil sie im
Verhältnis nicht sehr häufig vorkommt und einer Reihe von
Vorschriften unterworfen ist.
2. Die Zweigniederlassung
einer inländischen Gesellschaft
2.1. Definition der
Zweigniederlassung
Sämtliche formalen Vorschriften
bezüglich einer Zweigniederlassung findet man unter §§ 13 ff. im
Handelsgesetzbuch [HGB]. Die wesentlichen materiellen Kriterien
haben allerdings das Schrifttum und die Rechtsprechung
definiert. Danach spricht man von einer Zweigniederlassung, wenn
ein Kaufmann eine räumlich abgetrennte Niederlassung errichtet,
die zwar unter der Oberleitung der Hauptniederlassung steht und
insofern von ihr abhängig ist, im übrigen aber alle das
Unternehmen kennzeichnenden Geschäfte selbständig tätigen kann.
Bei Wegfall der Hauptniederlassung kann sie ohne weitere
Probleme sofort deren Aufgaben übernehmen
Die Selbständigkeit der
Zweigniederlassung ist durch eine eigene Niederlassungsleitung
mit einer gewissen Dispositionsfreiheit, einer eigenen
Buchführung, einer eigenen Bilanzierung sowie durch eine
entsprechende eigene Kapitalausstattung und eigenen Konten
begründet. Die Entscheidungsbefugnis des Niederlassungsleiters
bezüglich z.B. Einstellung und Entlassung von Personal für die
Zweigniederlassung, Verfügung über eigene Bankkonten, Lohn- und
Gehaltszahlungen, Anschaffung von Büromaterial,
Geschäftsabschlüsse mit Kunden etc. steht der
Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis nichts entgegen.
Im Grundsatz werden Haupt- und
Zweigniederlassung gleichermaßen durch den im Handelsregister
eingetragenen Geschäftsführer vertreten. Dritten gegenüber ist
eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers
z.B. nur auf eine von mehreren Zweigniederlassungen unwirksam.
Sofern aber Prokura erteilt wurde, kann die Vertretungsbefugnis
des Prokuristen gegebenenfalls auf den Betrieb einer
Zweigniederlassung begrenzt werden. Dazu heißt es im
HGB § 50 Absatz 3:
Eine Beschränkung der
Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des
Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die
Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden.
Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird
auch dadurch begründet, dass für eine Zweigniederlassung der
Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der
Zweigniederlassung bezeichnet.
Das Vermögen der
Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung ist ein
einheitliches. Echte Forderungen und Verpflichtungen entstehen
zwischen beiden nicht, innerbetriebliche Buchungen gelten nicht
als Vermögenstransfer. Die Buchführung der Zweigniederlassung
muss nicht an ihrem Sitz ausgeführt werden, es genügt eine
Zentralisierung aller Buchführungen für örtlich getrennte
Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung oder an einem
sonstigen Ort.
Zusammenfassend ist die
Zweigniederlassung also mehr als eine unselbständige
Zweigstelle, Filiale, bloßes Auslieferungslager oder vom Sitz
der Verwaltung räumlich getrennte Fabrikationsstätte eines
Unternehmens, andererseits aber weniger als ein rechtlich
selbstständiges Unternehmen. Sie hat keine eigene
Rechtspersönlichkeit.
Wichtig ist nur, dass für jede
Niederlassung in der Zentrale eine gesonderte Buchführung
ausgewiesen wird, so dass ein getrennter Überblick über die
Vermögens- und Ertragslage der Hauptniederlassung einerseits und
der Zweigniederlassung bzw. Zweigniederlassungen andererseits
gewährleistet ist (vgl. BayObLG vom 11.05.1979). Dabei ist nicht
Voraussetzung, dass Haupt- und Zweigniederlassung an
verschiedenen Orten oder in verschiedenen Gemeinden ansässig
sind sie können durchaus am gleichen Ort sein, sofern nur
räumlich eine saubere Trennung vollzogen wurde.
2.2. Gründung der
Zweigniederlassung
Eine Zweigniederlassung entsteht
bereits mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit und weist sich als
solche, wie wir ja schon wissen, durch den Grad ihrer
organisatorischen Selbstständigkeit aus. Ihre Anmeldung und
Eintragung im Handelsregister hat demnach nur deklaratorischen
Charakter und ist von dem Geschäftsführer oder den
Geschäftsführern der Hauptniederlassung in
vertretungsberechtigter Zahl zu bewirken. Gesellschafter können
diese Handlung im Außenverhältnis nicht vornehmen, selbst wenn
die Errichtung der Zweigniederlassung nur durch ihren Beschluss
zustande gekommen ist.
Im einzelnen:
1. Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem
Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der
Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht
des Sitzes der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden.
(Bei Anmeldung der Zweigniederlassung einer GmbH ist zusätzlich
eine Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der
Gesellschafter beizubringen. (§ 12 Abs. 1 GmbHG), die das
Gericht vor Weitergabe der Unterlagen beglaubigen muss). Das
Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat die Anmeldung
unverzüglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner
Eintragungen, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse
anderer Niederlassungen betreffen, an das Gericht der
Zweigniederlassung weiterzugeben.
2. Die gesetzlich
vorgeschriebenen Unterschriften (aller Geschäftsführer, auch der
stellvertretenden) sind zur Aufbewahrung beim Gericht der
Zweigniederlassung zu zeichnen für die Unterschriften der
Prokuristen gilt dies nur, soweit die Prokura nicht
ausschließlich auf den Betrieb einer anderen Niederlassung
beschränkt ist.
3. Das Gericht der
Zweigniederlassung hat zu prüfen, ob die Zweigniederlassung
errichtet und § 30 (Abs. 3 deutliche Unterscheidbarkeit von
Firmen) beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die
Zweigniederlassung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten
Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Handelsregister der
Hauptniederlassung oder des Sitzes eingetragen sind. Die
Eintragung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten
ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt,
so ist auch dieser einzutragen.
4. Die Eintragung der
Zweigniederlassung ist von Amts wegen dem Gericht der
Hauptniederlassung oder des Sitzes mitzuteilen und in dessen
Register zu vermerken ist der Firma für die Zweigniederlassung
ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser zu vermerken. Der
Vermerk wird nicht veröffentlicht. Sollte die Geschäftsleitung
ihrer Pflicht zur Anmeldung der Zweigniederlassung aus
irgendeinem Grund nicht nachgekommen sein, kann sie vom
Registergericht durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu €
5.000,-- dazu angehalten werden (§ 14 HGB).
Verfügt die Zweigniederlassung
über Eigentum an Grundstücken, kann dies im Grundbuch unter
ihrer Firma eingetragen werden, genauso wie eventuell darauf
liegende Hypotheken. Für Verbindlichkeiten, die durch ihren
Geschäftsbetrieb entstehen, gilt als Erfüllungs- oder
Leistungsort der Ort der Zweigniederlassung gemäß § 269 Abs. 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für alle Klagen, die unmittelbar
aus der Geschäftstätigkeit heraus resultieren, gilt, dass sie
bei dem Gericht des Ortes erhoben werden müssen, wo die
Niederlassung sich befindet (§ 21 Abs. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO) und alle Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke können
im Geschäftslokal der Zweigniederlassung vorgenommen werden (§
180 ZPO). Allerdings wird, da die Zweigniederlassung keine
eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und nicht Partei eines
Rechtsstreits sein kann, immer die Hauptniederlassung unter der
Firma ihrer Zweigniederlassung z.B. klagen oder verklagt werden.
2.3. Die Firma der
Zweigniederlassung
Vor der Eintragung der
Zweigniederlassung in das Handelsregister überprüft das
Registergericht, ob sie tatsächlich errichtet wurde und ob der
notwendige Grad der organisatorischen Selbstständigkeit gegeben
ist. des Weiteren holt das Gericht die Zustimmung der
zuständigen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder
Landwirtschaftskammer bezüglich der Zulässigkeit der Firmierung
der Zweigniederlassung ein. Dazu heißt es im HGB (§ 30):
1.Jede neue Firma muss sich von
allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits
bestehenden und in das Handelsregister oder in das
Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich
unterscheiden.
2.Hat ein Kaufmann mit einem
bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen und den
gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als
seiner Firma bedienen, so muss er der Firma einen Zusatz
beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma
deutlich unterscheidet.
3.Besteht an dem Ort oder in der
Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits
eine gleichlautend eingetragene Firma, so muss der Firma für die
Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2
entsprechender Zusatz beigefügt werden.
Nicht überprüft wird in diesem
Zusammenhang die Firma der Hauptniederlassung, denn diese wurde
schließlich bereits genehmigt, und eventuelle Beanstandungen
hätten nicht zu Ihrer Eintragung geführt. Sofern die
Hauptniederlassung einen bereits bestehenden Betrieb übernommen
hat, der jetzt als Zweigniederlassung weitergeführt werden soll,
ist ebenfalls keine Überprüfung notwendig, es sei denn, die
Firma des übernommenen Unternehmens enthielte einen
Sachbestandteil, der der jetzigen Tätigkeit entgegensteht. Diese
Diskrepanz muss die Kammer beanstanden, genauso wie einen
möglicherweise irreführenden Zusatz. Haupt- und
Zweigniederlassung bilden ein und dasselbe Unternehmen, daher
kann die Zweigniederlassung (bei Erfüllung des § 30 HGB)
selbstverständlich die Firma der Hauptniederlassung führen ein
Zusatz, der den Zweigniederlassungscharakter erkennen lässt, ist
nicht nötig, es sei denn, eine Prokura wäre auf den Betrieb der
Zweigniederlassung mit Wirkung gegenüber Dritten zu beschränken.
Nehmen wir an, die Firma der Hauptniederlassung lautet Mayer
OHG. Die Bezeichnung der Zweigniederlassung könnte wie folgt
lauten:
a) Mayer OHG
Voraussetzung: Es
existiert keine gleiche Firma am Ort der Zweigniederlassung, und
es
wurde keine auf
die Zweigniederlassung beschränkte Prokura erteilt.
b) Mayer OHG
Zweigniederlassung XY-Stadt
Voraussetzung: wie
oben. Der Zusatz wurde freiwillig gewählt.
c) Mayer OHG
Zweigniederlassung XY-Stadt (wie b), nur die Voraussetzungen
sind anders:)
Voraussetzung:
Es gibt schon eine gleiche
Firma am Ort oder es wurde eine auf die
Zweigniederlassung
beschränkte Prokura erteilt.
Der Zusatz muss in jedem
Fall angefügt werden.
Wird wie unter a) verfahren,
kann ohne Handelsregistereinsicht anhand der Firma nicht
festgestellt werden, ob es sich um eine Haupt- oder
Zweigniederlassung handelt. Dies ist nur bei der
Zweigniederlassung einer GmbH möglich, die nach § 35 a
GmbH-Gesetz (GmbHG) auf ihrem Briefbogen alle nötigen Angaben
zur Hauptniederlassung ausweisen muss.
Führt aber die
Zweigniederlassung eine von der Hauptniederlassung abweichende
Firma, dann muss in jedem Fall in der Firma der
Zweigniederlassung die Firma der Hauptniederlassung mit einem
Zusatz enthalten sein, damit eindeutig ist, dass es sich um eine
Zweigniederlassung handelt. Dasselbe gilt für die Firma eines
übernommenen Unternehmens, wenn der am Markt eingeführte und
bekannte Name beibehalten werden soll. Nehmen wir an, die Firma
der Hauptniederlassung lautet Mayer OHG. Die Bezeichnung
der Zweigniederlassung könnte wie folgt lauten:
Meyer & Cie., Handelshaus
seit 1816,
Zweigniederlassung der Mayer OHG
Voraussetzung: Die Mayer
OHG hat den Betrieb der Meyer & Cie. GmbH übernommen und
möchte die Vorteile des alten Namens für sich nutzen. Der Zusatz
ihrer eigenen Firma ist zwingend vorgeschrieben.
Die Firmierung der
Zweigniederlassung ohne den entsprechenden Zusatz kann es nicht
geben. Das würde schließlich bedeuten, ein einziges Unternehmen
könnte zwei Firmen führen, denn die Zweigniederlassung hat ja,
wie wir schon gesehen haben, keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Wenn eine Zweigniederlassung
veräußert werden soll, kann der neue Erwerber die Firma
beibehalten?
"Das Geschäft der
Zweigniederlassung kann mit dem Recht zur Beibehaltung der
bisherigen Firma - ohne den ausdrücklichen
Zweigniederlassungszusatz - veräußert werden. Durch eine solche
Veräußerung tritt dann eine Vervielfältigung der Firma ein, was
besonders augenfällig wird im Falle der Veräußerung mehrerer
Zweigniederlassungen an verschiedene Erwerber. In einem solchen
Fall muss der Namensträger einer derartigen Vervielfältigung der
seinen Namen enthaltenen Firma zustimmen. Das gilt nach
herrschender Meinung auch dann, wenn dem Erwerber eines
Unternehmens oder im Falle des Ausscheidens des betreffenden
Namensträgers den übrigen Gesellschaftern die Beibehaltung der
bisherigen Firma gestattet worden ist. So hat das Reichsgericht
schon im Jahre 1907 und dann nochmals im Jahre 1922 entschieden,
dass die Zustimmung eines früheren Inhabers zur Fortführung der
Firma seines veräußerten Unternehmens im Zweifel zwar die
Ermächtigung umfasse, die Firma auch für Zweigniederlassungen zu
gebrauchen, dagegen nicht auch die Ermächtigung, diese
Zweigniederlassungen mit der Firma als selbstständige Geschäfte
weiterzuveräußern vielmehr wäre für eine solche Vervielfältigung
der Firma das ausdrückliche Einverständnis des Namensträgers
erforderlich.
Diese bisher nur für
Zweigniederlassungen von Einzelunternehmen und
Personengesellschaften unstreitige Rechtslage ist nunmehr durch
eine BGH-Entscheidung (vom 13.10.1980, BB 1980 S. 1658) auch für
die Veräußerung der Zweigniederlassung einer
Kapitalgesellschaft, die in ihrer Firma einen Eigennamen führt,
bestätigt worden."
2.4. Aufhebung oder Verlegung
einer Zweigniederlassung
Wenn die Hauptniederlassung die
Aufhebung einer Zweigniederlassung beschlossen hat, so muss sie
dieses Vorhaben beim Registergericht am Ort ihres Sitzes in
beglaubigter Form anmelden. Das Gericht des Sitzes schickt die
Unterlagen an das Gericht der Zweigniederlassung zur Eintragung
der Aufhebung weiter. Die Veröffentlichung erfolgt dann
ebenfalls durch das Gericht der Zweigniederlassung sowie die
Rückmeldung, dass die Eintragung der Aufhebung vollzogen wurde.
Das Gericht der Hauptniederlassung vervollständigt daraufhin
sein Register entsprechend. Im Prinzip ist dieser formale
Vorgang identisch mit dem Errichtungsprocedere der
Zweigniederlassung (§ 13 Abs. 5 HGB).
Die Frage, ob eine
Zweigniederlassung verlegt werden kann oder ob nur die
Möglichkeit der Aufhebung der bisherigen und Errichtung einer
neuen Zweigniederlassung zulässig ist, konnte bisher in
Schrifttum und Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt werden, da
in § 13 HGB nur die Errichtung und Aufhebung der
Zweigniederlassung behandelt wird, und sich § 13c HGB nur mit
der Sitzverlegung der Hauptniederlassung beschäftigt. So wird
denn von einigen Gerichten die Auffassung vertreten, eine
Verlegung der Zweigniederlassung sei vom Gesetzgeber nicht
vorgesehen und damit unzulässig. Im Gegenzug dazu urteilte das
OLG Stuttgart (in NJW 1964, 112), auch eine Zweigniederlassung
könne verlegt werden, wenn die wirtschaftliche Identität gewahrt
bliebe. Entscheidend seien die Verhältnisse des Einzelfalles.
Aus § 13 HGB könne nicht gefolgert werden, dass eine Verlegung
unzulässig sei. Wirtschaftliche Vorgänge, für die in der Praxis
ein Bedürfnis bestehe, dürften nicht aus formellen Gründen
lebensfremd bewertet werden. Es wäre aber lebensfremd, wenn
eine Zweigniederlassung, die lediglich einen Umzug vornimmt,
hierdurch ihre Identität verlieren würde und ihre Bücher
schließen müsste, um an dem anderen Ort mit ihrem
Geschäftsbetrieb neu zu beginnen.
3. Die Zweigniederlassung
einer ausländischen Gesellschaft
3.1. Gründung der
Zweigniederlassung
Selbstverständlich kann auch ein
ausländisches Unternehmen im Inland eine Zweigniederlassung
errichten und diese dann in einem deutschen Handelsregister
eintragen lassen: Dazu heißt es im § 13 HGB:
1. Befindet sich
die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer
juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im
Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung
betreffenden Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen und
Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die
Zweigniederlassung besteht.
2. Die Eintragung
der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort der
Zweigniederlassung zu enthalten. Ist der Firma für die
Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser
einzutragen.
3. Im übrigen
gelten für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen,
Eintragungen und Bekanntmachungen, soweit nicht das ausländische
Recht Abweichungen nötig macht, sinngemäss die Vorschriften für
Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der
Gesellschaft.
Die inländische
Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft wird
registerrechtlich wie eine inländische Hauptniederlassung
behandelt, aber auch sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Anmeldung ist durch den oder die Geschäftsführer oder deren
Bevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl in öffentlich
beglaubigter Form zu bewirken und durch nachfolgende Unterlagen
zu ergänzen:
· Beglaubigte
Unterschriftszeichnungen der Geschäftsführer,
· eine
staatliche Genehmigung, wenn der Unternehmensgegenstand nach
deutschem
Recht genehmigungspflichtig ist,
· eine
Abschrift des Gesellschaftsvertrages mit allen Änderungen und
eine Übersetzung
(beides in beglaubigter Form),
· einen
Handelsregisterauszug des ausländischen Staates (für
US-Gesellschaften kann
auch der zuständige deutsche Konsul die
Existenz des Unternehmens bescheinigen).
Wurden alle Papiere vollständig
eingereicht, hört das Gericht vor der Eintragung noch die
Industrie- und Handelskammer zur Firma der Zweigniederlassung.
Erst wenn die Zustimmung der Kammer vorliegt, kann die
Eintragung erfolgen.
Wichtig: Eine
ausländische Gesellschaft kann in keinem Fall eine
Zweigniederlassung im Inland gründen, wenn sie im Ausland nur
einen statutarischen Sitz - oder einen Scheinsitz -, aber keinen
Verwaltungssitz hat. Sie ist dann wohl nach dem Recht des
Gründungsstaates rechtsfähig, in Deutschland wird ihr aber aus
Gründen der geltenden Sitztheorie die Anerkennung ihrer
Rechtsfähigkeit verweigert. Diese Sitztheorie stellt auf den
"effektiven Verwaltungssitz" einer Gesellschaft ab, den
sogenannten "Schwerpunkt des körperschaftlichen Lebens". Der
Sitz muss nicht mit dem in die Satzung aufgenommenen
zusammenfallen, auf den es nach dieser Theorie für die
Bestimmung des Gesellschaftsstatuts nicht ankommt. Für die
Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen
Person ist immer das Recht des Staates maßgebend, in dem die
juristische Person ihren Verwaltungssitz hat. Unerheblich ist,
ob die Gründer oder Organe der ausländischen Person Inländer
oder Ausländer sind.
3.2. Die Firma der
Zweigniederlassung
Wenn ein ausländisches
Unternehmen im Inland eine Zweigniederlassung errichtet, muss
diese Firma vollständig in der Firma der Zweigniederlassung
erscheinen maßgebend für den Wortlaut ist das Recht des Staates,
in dem sich die Hauptniederlassung befindet. Allerdings ist die
Eintragung in das Handelsregister zu verweigern, wenn
nachfolgende Grundsätze nicht erfüllt sind: Die ausländische
Firma muss im Inland zulässig, darf nicht verwechslungsfähig
sein und zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts nicht
zuwiderlaufen (KGJ 42, 159).
Dazu ein Beispiel: Das
Landgericht Flensburg (Beschluss vom 20.09.1968) urteilte nach
einem Widerspruch der Industrie- und Handelskammer, die
Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer dänischen
Gesellschaft unter der Firma "XX-Aktiengesellschaft Filiale Y"
müsse vom Registergericht korrigiert werden in die dänische
Bezeichnung von Aktiengesellschaft "A/S", also "XX-A/S Filiale
Y". Die Begründung lautet wie folgt:
"Die Zweigniederlassung des
dänischen Unternehmens ist nicht berechtigt, in ihrer
Firmenbezeichnung den Zusatz Aktiengesellschaft zu führen, sie
hat vielmehr unter Hinzufügung ihres Gesellschaftsverhältnisses
nach dänischem Recht die Firma 'XX-A/S Filiale Y' zu führen.
Zwar hat nach § 44 Absatz 3 Aktiengesetz (AktG) die Eintragung
der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit ausländischem Sitz
die in § 39 AktG aufgeführten Angaben zu enthalten. Nach dieser
Bestimmung ist bei der Eintragung der Gesellschaft auch die
Firma anzugeben. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei der
Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft der Zusatz
Aktiengesellschaft anzugeben ist. § 4 AktG findet in diesem Fall
keine Anwendung. § 4 AktG betrifft ausschließlich
Aktiengesellschaften deutschen Rechts, die mithin den
Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes entsprechen,
insbesondere einen Mindestnennbetrag des Grundkapitals von €
50.000,-- aufweisen. Schon aus diesem Grund kann die angemeldete
Zweigniederlassung des dänischen Unternehmens nicht den Zusatz
Aktiengesellschaft in ihrer Firma führen. Hinzu tritt, dass die
Gefahr einer Täuschung im Geschäftsverkehr besteht, wenn die
angemeldete Zweigniederlassung den Zusatz Aktiengesellschaft
führt. Der Verkehr könnte nämlich auf Grund dieser
Firmenbezeichnung davon ausgehen, dass das dänische Unternehmen
die Erfordernisse des deutschen Aktiengesetzes erfüllt,
insbesondere also über einen Mindestnennbetrag des Grundkapitals
von € 50.000,-- verfügt. Das Aktienkapital des dänischen
Unternehmens beträgt jedoch lediglich 40.000,-- dänische
Kronen."
Aus diesen Ausführungen geht
hervor, dass die Firma der Zweigniederlassung einer
ausländischen Gesellschaft nur wie folgt eingetragen werden
kann:
a) bei gleicher Bezeichnung
von Haupt- und Zweigniederlassung z.B.:
XX Zweigniederlassung
einer Gesellschaft nach dänischem Recht
oder
b) bei abweichender
Bezeichnung von Haupt- und Zweigniederlassung z.B.:
XX Zweigniederlassung
der YY Gesellschaft nach dänischem Recht.
Gleiches gilt dementsprechend bei englischen LTD’s
|