Der Firmenname kann frei gewählt werden, sofern keine andere
Gesellschaft unter dem gleichen oder ähnlichen Namen registriert ist. Namen, die
Rechte anderer Personen verletzen sind nicht zulässig. Bestimmte Begriffe, wie
z.B. Police, Royal, Queen etc. dürfen nur mit Genehmigung genutzt werden. Der
Zusatz Limited oder Ltd. ist erforderlich, um auf die beschränkte Haftung
hinzuweisen.
Die Höhe des "Share Capital" (Aktienkapitals) wird von den
Gesellschaftern im "Memorandum of Association" festgelegt. Laut Statistik der
AHK London werden 90 % aller Limited Companies mit einem Share Capital
(Stammkapital) von 100 £ (ca. 150 EUR) gegründet. Auch 1 £ würde ausreichen.
Das Registered Office ist der juristisch eingetragene Sitz der
Limited. Er muss sich in England oder Wales befinden. An diese Anschrift wird
die gesamte behördliche Post gesandt. Das registered Office darf kein Postfach
sein. Hier muss das Combined Register (Gesellschaftsregister) der Gesellschaft
für jedermann zu den üblichen Geschäftszeiten in einem Büro (Office) einsehbar
sein. Diesen Ort bezeichnet man als Registered Office.
Die Limited kann von einem Director ( Geschäftsführer ) oder
mehreren Directors vertreten werden. Ein Director darf nicht gleichzeitig
Secretary sein.
Der Secretary (Verwaltungsdirector) führt das Register der
Gesellschaft, ist alleiniger Ansprechpartner des britischen Handelsregisters und
empfängt die behördliche Post. Er ist gesetzlich vorgeschrieben. Für Limited
Companies die überwiegend in Deutschland, also nicht in England tätig werden,
empfehlen wir die Buchung dieses Secretary-Service. Hier erbringt ein britischer
Spezialist die Secretary-Aufgaben. Dieser öffnet sein Büro für das Publikum als
Registered Office. Dadurch ist ein eigenes Büro in England nicht zwingend
notwendig.
Der Shareholder ( Gesellschafter bzw. Aktionär ) kann
zusätzlich die Funktion des Secretary übernehmen. Zur Gründung einer Limited
werden also mindestens zwei Personen benötigt.
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