| Organe der LTD |
Organe der Ltd.Eine Ltd. kann sowohl
von natürlichen als auch von juristischen Personen gegründet und geleitet
werden. Director (Geschäftsführer) Company Secretary (Gesellschaftssekretär) Um einen Limited zu
gründen, benötigt man mindestens einen Gesellschafter, der wiederum mindestens
einen Geschäftsführer beruft. Er übernimmt die Kommunikation mit den englischen Behörden und fasst die in England notwendigen Geschäftsabschlüsse. Ein director kann
nicht gleichzeitig secretary sein. Das bedeutet, dass mindestens zwei Personen
notwendig sind, um die drei notwendigen a. shareholder (Aktionär, Gesellschafter) Die Gründung der Ltd.
kann durch einen einzigen Gesellschafter erfolgen. Bei der Gründung zeichnet
dieser eine gewisse Anzahl von Gesellschaftsanteilen, die er übernehmen möchte.
Nach der Registrierung der Gesellschaft beim Handelsregister gibt die
Gesellschaft b. director (Geschäftsführer) Der director ist das
gesetzliche Organ einer im englischen Handelsregister eingetragenen
Gesellschaft. Die Position setzt keine formale Der director ist
persönlich gegenüber dem Companies House (englisches Handelsregister) dafür
verantwortlich, dass die notwendigen - die Jahresbilanz der Limited (annual accounts) - der Jahresbericht (annual return) - Informationen über neue directors bzw. secretaries - Informationen über eine Änderung des Registered Office Die Verletzung
formaler Pflichten wird in England deutlich schneller und härter geahndet, als
dies Deutschland der Fall ist. Es können Es gibt hier auch die
Möglichkeit, kostenpflichtig eine Agentur mit einzubeziehen, die entweder an die
Abgabe der Dokumente erinnert c. company secretary (Gesellschaftssekretär) Die Stelle des secretaries ist eine Besonderheit des englischen Gesellschaftsrechts. Sie dient als Bindeglied zwischen der Limited und dem Handelsregister. Ihm obliegt die
Verwaltung der Gesellschaft, wie z.B. die pünktliche Zusendung der verschiedenen
Beschlüsse und Formblätter an das - Führung der Gesellschaftsregister - Vorbereitung der Steuerformulare - Einreichung von Gesellschaftsformularen und Beschlüssen - Bereithaltung der Gesellschaftsunterlagen im registered office Der secretary hat keinerlei besondere Rechte innerhalb der Firma und kann ebenfalls eine juristische Person sein. 2. Die Limited wird in England nach englischem Recht und in englischer Sprache gegründet. Die Gründung der Gesellschaft erfolgt durch die Eintragung ins englische Handelsregister (companies house), was in der Regel zwischen fünf bis sieben Tage dauert, gegen Aufpreis ist aber auch eine Expresseintragung innerhalb von 24 Stunden möglich. Ein Gang zum Notar ist hierbei nicht notwendig. Zur Gründung der Limited wird ein sog. Gesellschaftsvertrag (Memorandum and Articles of Association) aufgesetzt. Dieser besteht aus zwei Teilen. Das Memorandum of Association regelt dabei die Außenverhältnisse der Gesellschaft, wie z.B. Name, Sitz, Gegenstand der Unternehmung und das Aktienkapital. Dagegen regeln die Articles of Association die Innenverhältnisse der Gesellschaft (wie z.B. Vertragsberechtigung, Dividende etc). Des Weiteren wird im Gesellschaftsvertrag vermerkt, dass der Sitz der Firma sich in England befindet und dass die Haftung der Gesellschafter auf die von ihnen erbrachten Anteilseinlagen beschränkt ist. Der Gesellschaftsvertrag wird dann zusammen mit dem Beschluss zur Berufung des directors und des secretaries beim englischen Handelsregister (Companies House) eingereicht. Eine notarielle Beglaubigung dieser Unterlagen ist nicht notwendig. Ungefähr eine Woche später wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen und das Gründungszertifikat ("Certificate of Incorporation") ausgestellt. Dies geschieht in der Regel innerhalb weniger Tage, gegen eine Gebühr auch innerhalb von 24 Stunden. b. Name der Gesellschaft Der Name der Limited ist grundsätzlich frei wählbar nur die Länge ist begrenzt. Zudem muss der gewählte Name mit dem Zusatz Ltd. oder Limited enden. Bei bestimmten Begriffen wie "european" oder "international" ist eine Genehmigung erforderlich. Ähnlich klingende bzw. gleiche Namen wie bereits vorhandene Limiteds sind nicht zulässig. Das englische Handelsregister (companies house) bietet hierzu eine Suchfunktion an (auch über Internet), bei der es die Möglichkeit gibt zu überprüfen, ob ein Name bereits vergeben ist. Zusätzlich bietet das Companies House einen Leitfaden zur Wahl des Namens an, in dem alle genehmigungspflichtigen Begriffe aufgeführt sind. Das Dokument ist allerdings nur in englischer Sprache verfügbar. c. Kapital Das share capital ist nicht mit dem Stammkapital einer deutschen GmbH zu vergleichen, sondern vielmehr mit dem genehmigten Kapital einer AG. Auch wenn das notwendige Share Capital gering ist, darf dabei nicht außer acht gelassen werden, dass auch eine Limited ein gewisses Startkapital benötigt, um die Geschäfte aufzunehmen. d. Haftung Die Gesellschaft haftet in Höhe des Eigenkapitals. Nur bei Missbrauch oder persönlichem Fehlverhalten haftet der Geschäftsführer (director) mit seinem gesamten Vermögen, vergleichbar mit einem Einzelunternehmen in Deutschland. Durchgriffshaftung: Sowohl das englische als auch das deutsche Recht kennen die Möglichkeit, den Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (Durchgriffshaftung). Die Voraussetzungen sind jedoch eng. Deren Darstellung würde den hiesigen Rahmen sprengen. Zu beachten ist nur, dass sich die Frage der Durchgriffshaftung bei der englischen Limited auch dann nach englischem Recht richten kann, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat. Denkbar ist aber auch die Anwendbarkeit deutschen Rechtes, so dass hier eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht. e. Sitz der Gesellschaft Der Firmensitz
(registered Office) der Limited muss sich in England oder Wales befinden. Dieser
Sitz dient zum einen als Postadresse, zum anderen müssen dort bestimmte
Verzeichnisse und Listen einsehbar sein. Oftmals bieten Steuer- oder
Anwaltsbüros gegen Gebühr ihr Büro als registered f. Berichtspflichten (1) Annual return:
Nach der Gründung ist die Limited verpflichtet jährlich ihre Gründungsdaten
gegenüber dem Handelsregister zu aktualisieren (Annual Return). Das Formular ist
zum ersten Mal ein Jahr nach der Gründung der Gesellschaft einzureichen.
Zusammen mit dem Annual Return (2) Bilanzen (annual accounts): Jede Limited muss einmal im Jahre einen Jahresabschluss erstellen. Für kleinere und mittlere Unternehmen gibt es jedoch Erleichterungen. Sie müssen nur eine verkürzte Bilanz und die dazu gehörigen Erläuterungen einreichen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten können hohe Geldbußen verhängt werden. Bei mehrmaligen schwerwiegenden Verstößen kann auch die Löschung der Limited aus dem Register erfolgen. (3)
Steuererklärungen: Wenn die Limited keine Geschäfte in Großbritannien macht,
sind die Gewinne auch nicht dort zu versteuern. Die Pflichten g. Anbieter zur Gründung und Verwaltung einer Limited Mittlerweile gibt es, wie in England, auch in Deutschland eine Vielzahl von Limited-Anbietern, deren Preise denen der britischen Gründerbüros entsprechen. Insgesamt ist es sinnvoller, sich an eine deutsche Gründeragentur zu wenden, da diese sich im Normalfall besser beurteilen können, welche Maßnahmen notwendig sind um als Limited in Deutschland agieren zu können. Diese Anbieter übernehmen - wenn gewünscht - die gesamte Gründung der Limited und unterstützen den Gründer oftmals auch bei seinen Behördengängen in Deutschland. Bei der Auswahl der Gründungsagentur ist auf vielerlei zu achten. Nicht die teuerste Agentur ist zwingend die beste und nicht die preiswerteste unbedingt die unseriöseste. Als Faustregel gilt: wer als "full service provider" auftritt, also Komplettleistungen im vorstehenden Sinne, dem sollte der Vorzug eingeräumt werden. 4. Die Limited in Deutschland a. Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintrag Wie jedes
Unternehmen, das gewerblich in Deutschland tätig ist, muss auch die Ltd. ein
Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt in Deutschland Ist die Limited in
Deutschland geschäftlich aktiv und gibt es eine selbstständige
Zweigniederlassung in Deutschland, so ist diese Filiale auch in - Gründungsunterlagen (in notariell beglaubigter Form) - Beglaubigte Übersetzungen derselben Hier ist zu berücksichtigen, dass erneut Kosten auf den Gründer zukommen. Diese Kosten resultieren unter anderem aus der Übersetzung und notariellen Beglaubigung der für die Anmeldung notwendigen Unterlagen. Die Eintragung kann zwischen drei bis acht Wochen benötigen. Auch hierfür bieten die Limited-Agenturen ihre Unterstützung an. b. Rechtsgrundlage Im normalen Geschäftsverkehr gilt für eine in Deutschland tätige Limited deutsches Recht. Lediglich bei Streitigkeiten im Innenverhältnis gilt englisches Recht. Dazu gehören - Gesellschafter-Ausschuss - Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer, z.B. Dividendenauszahlung c. Besteuerung (1) Eine Limited, deren Haupttätigkeitsfeld in Deutschland liegt, unterliegt deutschem Steuerrecht. Dabei wird sie wie eine GmbH behandelt. Da die Limited auch eine Kapitalgesellschaft ist, unterliegt sie damit auch der Bilanzierungspflicht. (2) Es muss berücksichtigt werden, dass die Limited verpflichtet ist, auch in England einen Jahresabschluss und eine Steuererklärung einzureichen. (3) Gegenüber dem englischen Finanzamt ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Limited in Deutschland steuerlich erfasst ist. Dazu reicht ein Schreiben des deutschen Finanzamtes, indem die Steuernummer der Limited enthalten ist. Als Folge ist die Limited von der Pflicht der Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung in England befreit. Die Gründung einer
Limited in England bringt keinerlei Steuervorteile in Deutschland, wenn deren
Haupttätigkeitsfeld in Deutschland liegt, auch (4) Strenger ist das englische Recht bei der Gewinnausschüttung. Ausgeschüttet werden darf nur der erwirtschaftete Gewinn nach Verrechnung mit Verlustvorträgen. Der Gewinn muss nach der Gründung der Gesellschaft erwirtschaftet worden sein. Buchgewinne aus Neubewertungen stehen für eine Ausschüttung nicht zur Verfügung. Dafür sind verdeckte Gewinnausschüttungen im englischen Recht ohne weiteres zulässig, im deutschen Recht dagegen dann unzulässig, wenn durch die verdeckte Gewinnausschüttung das Stammkapital angegriffen wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen im englischen Recht führen nur dann zu einer Haftung, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung der Gesellschaft und des Gesellschafters besteht. |