Rechtsfragen LTD



Rechtsfragen

a. Gerichtsstand

Hat eine Limited ihren Sitz in Deutschland, kann sie auch in Deutschland verklagt werden (Art. 2 der EuGVVO). Artikel 60 EuGVVO sieht
darüber hinaus aber auch vor, dass eine englische Gesellschaft, die ihre Hauptverwaltung in Deutschland hat, sowohl in Großbritannien
als auch in Deutschland verklagt werden kann. Dies kann zu ganz erheblichen Prozesskosten führen, weil die Kosten in Großbritannien
etwa 10 mal höher sind. Außerdem sieht das englische Zivilprozessrecht sehr weitgehende Mittel zur Wahrheitsfindung vor, etwa in Form
der sogenannten Cross-Examinations, das ist die Verpflichtung einer Partei, Geschäftsunterlagen vorzulegen. Prozesse in Großbritannien
bergen also ganz erhebliche Risiken, denen eine deutsche GmbH mit Sitz in Deutschland so nicht ausgesetzt ist.

Für innergesellschaftliche Auseinandersetzungen kommt, je nach deren Inhalt und Gegenstand, ein englischer oder ein deutscher Gerichtsstand
in Betracht. Artikel 22 Nr. 2 EuGVVO bestimmt, daß sämtliche Klagen, die die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft
oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, in England nach englischem Recht zu beurteilen sind. Andere, gesellschaftsinterne Streitigkeiten fallen dagegen möglicherweise unter die Zuständigkeit deutscher Gerichte, die dann aber englisches Recht anzuwenden haben, wozu die Richter in seltenen Fällen ausgebildet sein dürften. Es empfehlen sich daher im Gesellschaftsvertrag Regelungen
über Gerichtsstand und anwendbares Recht, sofern eine solche Vereinbarung nach englischem Recht zulässig ist.

b. Insolvenz

Hat die Ltd. ihren Sitz in Deutschland, sind die deutschen Gerichte für das Insolvenzverfahren zuständig. Anwendbar ist dann auch deutsches materielles Insolvenzrecht.

6. Vor- und Nachteile einer Limited-Gründung

a. Vorteile:

Die Limited benötigt ein Eigenkapital von einem britischen Pfund, dagegen benötigt die GmbH eine Einlage von mindestens 25.000 Euro.

Eine Limited ist innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen gegründet und geschäftsfähig. dagegen benötigt man für die Gründung einer
GmbH deutlich mehr Zeit, manchmal bis zu sechs Monate.

Der Vorteil für die Kunden einer Limited ist die Transparenz der Gesellschaftsform.

Die Haftung ist limitiert, d.h. es wird nicht oder nur ausnahmsweise mit dem Privatvermögen gehaftet.

Zur Gründung einer Limited ist ein Gründungskapital von einem Pfund ausreichend.

Es ist jederzeit möglich, einen Gesellschafter hinzu zunehmen oder eine Kapitalerhöhung durchzuführen.

Mit einer Limited ist ein geschäftlicher Neustart nach einer Insolvenz möglich.

Eine Limited lässt sich einfach wieder auflösen.

b. Nachteile

Die Gründung einer Limited erfordert eine Adresse und einen Vertreter in England. Es gibt verschiedene Dienstleister die diesen Service
anbieten, wobei die Kosten dafür schwanken.

Eine Limited, deren Haupttätigkeit in Deutschland liegt, muss sowohl eine Steuererklärung in Deutschland, als auch einen Jahresabschluss
in England einreichen.

Da es sich bei der Limited um eine englische Gesellschaftsform handelt, bewegt sich der deutsche Gründer zwischen zwei Rechtssystemen: Gesellschaftsrechtlich gilt englisches Recht, steuerlich und bilanziell gelten sowohl deutsches als auch englisches Recht.

Möchte man als Unternehmer seine Anonymität waren, ist die Limited nicht die richtige Gesellschaftsform, denn das englische System beruht
auf einem hohen Maß an Transparenz.

 Neben hohen Geldbußen bei Verletzung der jährlichen Pflichten und Verbot der Ausübung eines director- Amtes kann auch eine Einziehung des Vermögens der Limited (natürlich mit allen Kosequenzen in Bezug auf Deutschland) zugunsten der britischen Krone erfolgen!

Und wenn Sie diese Vor- und Nachteile abgewägt haben und zu dem Entschluss gekommen sind, Sie möchten eine englische Limited gründen ?
dann können Sie das HIER