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Northern Consulting GbR SACHINFORMATION II DIE
ZWEIGNIEDERLASSUNG EINER ©Copyright
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Inhaltsverzeichnis: 1.Einführung 1. Einführung Wenn ein Kaufmann eine Geschäftstätigkeit in einer Gemeinde aufnehmen will und dazu eine Gewerbeerlaubnis beantragt, muss er auf dem Anmeldeformular erklären, um welche Art des Betriebes es sich handelt. Zu unterscheiden ist zwischen einem selbstständigen Betrieb, einer Zweigniederlassung und einer unselbstständigen Zweigstelle. Als Unterscheidungsmerkmal bei diesen drei Formen der Handelstätigkeit dient nicht Art und Umfang der Geschäfte, sondern allein der Grad ihrer organisatorischen Selbstständigkeit. 1.1. Der selbständige Betrieb Die am häufigsten vorkommende Form ist: ein Inhaber betreibt an einem Ort ein einzelnes rechtlich selbstständiges Handelsgewerbe. Da der Gesetzgeber die Anzahl der Handelsgewerbe pro Inhaber aber nicht beschränkt hat, gibt es auch die andere Möglichkeit: Ein Inhaber betreibt am gleichen Ort oder an völlig verschiedenen Orten jeweils unter verschiedenen Firmen voneinander unabhängige, rechtlich selbstständige Handelsgeschäfte mit jeweils eigener Leitung, eigener Buchführung, eigener Bilanzierung sowie eigenem Geschäftsvermögen. 1.2. Die unselbstständige
Zweigstelle oder die Filiale Genau zwischen den Organisationsformen des selbständigen Betriebes und der unselbständigen Zweigstelle liegt die der Zweigniederlassung, auf die wir nachfolgend ausführlich eingehen wollen, weil sie im Verhältnis nicht sehr häufig vorkommt und einer Reihe von Vorschriften unterworfen ist. 2. Die Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft 2.1. Definition der Zweigniederlassung Sämtliche formalen Vorschriften bezüglich einer Zweigniederlassung findet man unter §§ 13 ff. im Handelsgesetzbuch [HGB]. Die wesentlichen materiellen Kriterien haben allerdings das Schrifttum und die Rechtsprechung definiert. Danach spricht man von einer Zweigniederlassung, wenn ein Kaufmann eine räumlich abgetrennte Niederlassung errichtet, die zwar unter der Oberleitung der Hauptniederlassung steht und insofern von ihr abhängig ist, im übrigen aber alle das Unternehmen kennzeichnenden Geschäfte selbständig tätigen kann. Bei Wegfall der Hauptniederlassung kann sie ohne weitere Probleme sofort deren Aufgaben übernehmen Die Selbständigkeit der Zweigniederlassung ist durch eine eigene Niederlassungsleitung mit einer gewissen Dispositionsfreiheit, einer eigenen Buchführung, einer eigenen Bilanzierung sowie durch eine entsprechende eigene Kapitalausstattung und eigenen Konten begründet. Die Entscheidungsbefugnis des Niederlassungsleiters bezüglich z.B. Einstellung und Entlassung von Personal für die Zweigniederlassung, Verfügung über eigene Bankkonten, Lohn- und Gehaltszahlungen, Anschaffung von Büromaterial, Geschäftsabschlüsse mit Kunden etc. steht der Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis nichts entgegen. Im Grundsatz werden Haupt- und
Zweigniederlassung gleichermaßen durch den im Handelsregister
eingetragenen Geschäftsführer vertreten. Dritten gegenüber ist
eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers
z.B. nur auf eine von mehreren Zweigniederlassungen unwirksam.
Sofern aber Prokura erteilt wurde, kann die Vertretungsbefugnis
des Prokuristen gegebenenfalls auf den Betrieb einer
Zweigniederlassung begrenzt werden. Dazu heißt es im Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, dass für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet. Das Vermögen der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung ist ein einheitliches. Echte Forderungen und Verpflichtungen entstehen zwischen beiden nicht, innerbetriebliche Buchungen gelten nicht als Vermögenstransfer. Die Buchführung der Zweigniederlassung muss nicht an ihrem Sitz ausgeführt werden, es genügt eine Zentralisierung aller Buchführungen für örtlich getrennte Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung oder an einem sonstigen Ort. Zusammenfassend ist die Zweigniederlassung also mehr als eine unselbständige Zweigstelle, Filiale, bloßes Auslieferungslager oder vom Sitz der Verwaltung räumlich getrennte Fabrikationsstätte eines Unternehmens, andererseits aber weniger als ein rechtlich selbstständiges Unternehmen. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Wichtig ist nur, dass für jede Niederlassung in der Zentrale eine gesonderte Buchführung ausgewiesen wird, so dass ein getrennter Überblick über die Vermögens- und Ertragslage der Hauptniederlassung einerseits und der Zweigniederlassung bzw. Zweigniederlassungen andererseits gewährleistet ist (vgl. BayObLG vom 11.05.1979). Dabei ist nicht Voraussetzung, dass Haupt- und Zweigniederlassung an verschiedenen Orten oder in verschiedenen Gemeinden ansässig sind sie können durchaus am gleichen Ort sein, sofern nur räumlich eine saubere Trennung vollzogen wurde. 2.2. Gründung der Zweigniederlassung Eine Zweigniederlassung entsteht bereits mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit und weist sich als solche, wie wir ja schon wissen, durch den Grad ihrer organisatorischen Selbstständigkeit aus. Ihre Anmeldung und Eintragung im Handelsregister hat demnach nur deklaratorischen Charakter und ist von dem Geschäftsführer oder den Geschäftsführern der Hauptniederlassung in vertretungsberechtigter Zahl zu bewirken. Gesellschafter können diese Handlung im Außenverhältnis nicht vornehmen, selbst wenn die Errichtung der Zweigniederlassung nur durch ihren Beschluss zustande gekommen ist. Im einzelnen: 2. Die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften (aller Geschäftsführer, auch der stellvertretenden) sind zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung zu zeichnen für die Unterschriften der Prokuristen gilt dies nur, soweit die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb einer anderen Niederlassung beschränkt ist. 3. Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 (Abs. 3 deutliche Unterscheidbarkeit von Firmen) beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Handelsregister der Hauptniederlassung oder des Sitzes eingetragen sind. Die Eintragung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen. 4. Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts wegen dem Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes mitzuteilen und in dessen Register zu vermerken ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser zu vermerken. Der Vermerk wird nicht veröffentlicht. Sollte die Geschäftsleitung ihrer Pflicht zur Anmeldung der Zweigniederlassung aus irgendeinem Grund nicht nachgekommen sein, kann sie vom Registergericht durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu € 5.000,-- dazu angehalten werden (§ 14 HGB). Verfügt die Zweigniederlassung über Eigentum an Grundstücken, kann dies im Grundbuch unter ihrer Firma eingetragen werden, genauso wie eventuell darauf liegende Hypotheken. Für Verbindlichkeiten, die durch ihren Geschäftsbetrieb entstehen, gilt als Erfüllungs- oder Leistungsort der Ort der Zweigniederlassung gemäß § 269 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für alle Klagen, die unmittelbar aus der Geschäftstätigkeit heraus resultieren, gilt, dass sie bei dem Gericht des Ortes erhoben werden müssen, wo die Niederlassung sich befindet (§ 21 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) und alle Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke können im Geschäftslokal der Zweigniederlassung vorgenommen werden (§ 180 ZPO). Allerdings wird, da die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und nicht Partei eines Rechtsstreits sein kann, immer die Hauptniederlassung unter der Firma ihrer Zweigniederlassung z.B. klagen oder verklagt werden. 2.3. Die Firma der Zweigniederlassung Vor der Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister überprüft das Registergericht, ob sie tatsächlich errichtet wurde und ob der notwendige Grad der organisatorischen Selbstständigkeit gegeben ist. des Weiteren holt das Gericht die Zustimmung der zuständigen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer bezüglich der Zulässigkeit der Firmierung der Zweigniederlassung ein. Dazu heißt es im HGB (§ 30): 1.Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. 2.Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muss er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. 3.Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleichlautend eingetragene Firma, so muss der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden. Nicht überprüft wird in diesem Zusammenhang die Firma der Hauptniederlassung, denn diese wurde schließlich bereits genehmigt, und eventuelle Beanstandungen hätten nicht zu Ihrer Eintragung geführt. Sofern die Hauptniederlassung einen bereits bestehenden Betrieb übernommen hat, der jetzt als Zweigniederlassung weitergeführt werden soll, ist ebenfalls keine Überprüfung notwendig, es sei denn, die Firma des übernommenen Unternehmens enthielte einen Sachbestandteil, der der jetzigen Tätigkeit entgegensteht. Diese Diskrepanz muss die Kammer beanstanden, genauso wie einen möglicherweise irreführenden Zusatz. Haupt- und Zweigniederlassung bilden ein und dasselbe Unternehmen, daher kann die Zweigniederlassung (bei Erfüllung des § 30 HGB) selbstverständlich die Firma der Hauptniederlassung führen ein Zusatz, der den Zweigniederlassungscharakter erkennen lässt, ist nicht nötig, es sei denn, eine Prokura wäre auf den Betrieb der Zweigniederlassung mit Wirkung gegenüber Dritten zu beschränken. Nehmen wir an, die Firma der Hauptniederlassung lautet Mayer OHG. Die Bezeichnung der Zweigniederlassung könnte wie folgt lauten: a) Mayer OHG Voraussetzung: Es existiert keine gleiche Firma am Ort der Zweigniederlassung, und es wurde keine auf die Zweigniederlassung beschränkte Prokura erteilt. b) Mayer OHG Zweigniederlassung XY-Stadt Voraussetzung: wie oben. Der Zusatz wurde freiwillig gewählt. c) Mayer OHG Zweigniederlassung XY-Stadt (wie b), nur die Voraussetzungen sind anders:) Voraussetzung: Es gibt schon eine gleiche Firma am Ort oder es wurde eine auf die Zweigniederlassung beschränkte Prokura erteilt. Der Zusatz muss in jedem Fall angefügt werden. Wird wie unter a) verfahren, kann ohne Handelsregistereinsicht anhand der Firma nicht festgestellt werden, ob es sich um eine Haupt- oder Zweigniederlassung handelt. Dies ist nur bei der Zweigniederlassung einer GmbH möglich, die nach § 35 a GmbH-Gesetz (GmbHG) auf ihrem Briefbogen alle nötigen Angaben zur Hauptniederlassung ausweisen muss. Führt aber die Zweigniederlassung eine von der Hauptniederlassung abweichende Firma, dann muss in jedem Fall in der Firma der Zweigniederlassung die Firma der Hauptniederlassung mit einem Zusatz enthalten sein, damit eindeutig ist, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt. Dasselbe gilt für die Firma eines übernommenen Unternehmens, wenn der am Markt eingeführte und bekannte Name beibehalten werden soll. Nehmen wir an, die Firma der Hauptniederlassung lautet Mayer OHG. Die Bezeichnung der Zweigniederlassung könnte wie folgt lauten: Meyer & Cie., Handelshaus seit 1816, Zweigniederlassung der Mayer OHG Voraussetzung: Die Mayer OHG hat den Betrieb der Meyer & Cie. GmbH übernommen und möchte die Vorteile des alten Namens für sich nutzen. Der Zusatz ihrer eigenen Firma ist zwingend vorgeschrieben. Die Firmierung der Zweigniederlassung ohne den entsprechenden Zusatz kann es nicht geben. Das würde schließlich bedeuten, ein einziges Unternehmen könnte zwei Firmen führen, denn die Zweigniederlassung hat ja, wie wir schon gesehen haben, keine eigene Rechtspersönlichkeit. Wenn eine Zweigniederlassung veräußert werden soll, kann der neue Erwerber die Firma beibehalten? "Das Geschäft der Zweigniederlassung kann mit dem Recht zur Beibehaltung der bisherigen Firma - ohne den ausdrücklichen Zweigniederlassungszusatz - veräußert werden. Durch eine solche Veräußerung tritt dann eine Vervielfältigung der Firma ein, was besonders augenfällig wird im Falle der Veräußerung mehrerer Zweigniederlassungen an verschiedene Erwerber. In einem solchen Fall muss der Namensträger einer derartigen Vervielfältigung der seinen Namen enthaltenen Firma zustimmen. Das gilt nach herrschender Meinung auch dann, wenn dem Erwerber eines Unternehmens oder im Falle des Ausscheidens des betreffenden Namensträgers den übrigen Gesellschaftern die Beibehaltung der bisherigen Firma gestattet worden ist. So hat das Reichsgericht schon im Jahre 1907 und dann nochmals im Jahre 1922 entschieden, dass die Zustimmung eines früheren Inhabers zur Fortführung der Firma seines veräußerten Unternehmens im Zweifel zwar die Ermächtigung umfasse, die Firma auch für Zweigniederlassungen zu gebrauchen, dagegen nicht auch die Ermächtigung, diese Zweigniederlassungen mit der Firma als selbstständige Geschäfte weiterzuveräußern vielmehr wäre für eine solche Vervielfältigung der Firma das ausdrückliche Einverständnis des Namensträgers erforderlich. Diese bisher nur für Zweigniederlassungen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften unstreitige Rechtslage ist nunmehr durch eine BGH-Entscheidung (vom 13.10.1980, BB 1980 S. 1658) auch für die Veräußerung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die in ihrer Firma einen Eigennamen führt, bestätigt worden." 2.4. Aufhebung oder Verlegung einer Zweigniederlassung Wenn die Hauptniederlassung die Aufhebung einer Zweigniederlassung beschlossen hat, so muss sie dieses Vorhaben beim Registergericht am Ort ihres Sitzes in beglaubigter Form anmelden. Das Gericht des Sitzes schickt die Unterlagen an das Gericht der Zweigniederlassung zur Eintragung der Aufhebung weiter. Die Veröffentlichung erfolgt dann ebenfalls durch das Gericht der Zweigniederlassung sowie die Rückmeldung, dass die Eintragung der Aufhebung vollzogen wurde. Das Gericht der Hauptniederlassung vervollständigt daraufhin sein Register entsprechend. Im Prinzip ist dieser formale Vorgang identisch mit dem Errichtungsprocedere der Zweigniederlassung (§ 13 Abs. 5 HGB). Die Frage, ob eine Zweigniederlassung verlegt werden kann oder ob nur die Möglichkeit der Aufhebung der bisherigen und Errichtung einer neuen Zweigniederlassung zulässig ist, konnte bisher in Schrifttum und Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt werden, da in § 13 HGB nur die Errichtung und Aufhebung der Zweigniederlassung behandelt wird, und sich § 13c HGB nur mit der Sitzverlegung der Hauptniederlassung beschäftigt. So wird denn von einigen Gerichten die Auffassung vertreten, eine Verlegung der Zweigniederlassung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und damit unzulässig. Im Gegenzug dazu urteilte das OLG Stuttgart (in NJW 1964, 112), auch eine Zweigniederlassung könne verlegt werden, wenn die wirtschaftliche Identität gewahrt bliebe. Entscheidend seien die Verhältnisse des Einzelfalles. Aus § 13 HGB könne nicht gefolgert werden, dass eine Verlegung unzulässig sei. Wirtschaftliche Vorgänge, für die in der Praxis ein Bedürfnis bestehe, dürften nicht aus formellen Gründen lebensfremd bewertet werden. Es wäre aber lebensfremd, wenn eine Zweigniederlassung, die lediglich einen Umzug vornimmt, hierdurch ihre Identität verlieren würde und ihre Bücher schließen müsste, um an dem anderen Ort mit ihrem Geschäftsbetrieb neu zu beginnen. 3. Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft 3.1. Gründung der Zweigniederlassung Selbstverständlich kann auch ein ausländisches Unternehmen im Inland eine Zweigniederlassung errichten und diese dann in einem deutschen Handelsregister eintragen lassen: Dazu heißt es im § 13 HGB: 1. Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht. 2. Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten. Ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen. 3. Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Zeichnungen, Einreichungen, Eintragungen und Bekanntmachungen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht, sinngemäss die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft. Die inländische Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft wird registerrechtlich wie eine inländische Hauptniederlassung behandelt, aber auch sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Anmeldung ist durch den oder die Geschäftsführer oder deren Bevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl in öffentlich beglaubigter Form zu bewirken und durch nachfolgende Unterlagen zu ergänzen: · Beglaubigte Unterschriftszeichnungen der Geschäftsführer, · eine
staatliche Genehmigung, wenn der Unternehmensgegenstand nach
deutschem · eine
Abschrift des Gesellschaftsvertrages mit allen Änderungen und
eine Übersetzung · einen
Handelsregisterauszug des ausländischen Staates (für
US-Gesellschaften kann Wurden alle Papiere vollständig eingereicht, hört das Gericht vor der Eintragung noch die Industrie- und Handelskammer zur Firma der Zweigniederlassung. Erst wenn die Zustimmung der Kammer vorliegt, kann die Eintragung erfolgen.
Wichtig: Eine ausländische Gesellschaft kann in keinem Fall eine Zweigniederlassung im Inland gründen, wenn sie im Ausland nur einen statutarischen Sitz - oder einen Scheinsitz -, aber keinen Verwaltungssitz hat. Sie ist dann wohl nach dem Recht des Gründungsstaates rechtsfähig, in Deutschland wird ihr aber aus Gründen der geltenden Sitztheorie die Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit verweigert. Diese Sitztheorie stellt auf den "effektiven Verwaltungssitz" einer Gesellschaft ab, den sogenannten "Schwerpunkt des körperschaftlichen Lebens". Der Sitz muss nicht mit dem in die Satzung aufgenommenen zusammenfallen, auf den es nach dieser Theorie für die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts nicht ankommt. Für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person ist immer das Recht des Staates maßgebend, in dem die juristische Person ihren Verwaltungssitz hat. Unerheblich ist, ob die Gründer oder Organe der ausländischen Person Inländer oder Ausländer sind. 3.2. Die Firma der Zweigniederlassung Wenn ein ausländisches Unternehmen im Inland eine Zweigniederlassung errichtet, muss diese Firma vollständig in der Firma der Zweigniederlassung erscheinen maßgebend für den Wortlaut ist das Recht des Staates, in dem sich die Hauptniederlassung befindet. Allerdings ist die Eintragung in das Handelsregister zu verweigern, wenn nachfolgende Grundsätze nicht erfüllt sind: Die ausländische Firma muss im Inland zulässig, darf nicht verwechslungsfähig sein und zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts nicht zuwiderlaufen (KGJ 42, 159). Dazu ein Beispiel: Das Landgericht Flensburg (Beschluss vom 20.09.1968) urteilte nach einem Widerspruch der Industrie- und Handelskammer, die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer dänischen Gesellschaft unter der Firma "XX-Aktiengesellschaft Filiale Y" müsse vom Registergericht korrigiert werden in die dänische Bezeichnung von Aktiengesellschaft "A/S", also "XX-A/S Filiale Y". Die Begründung lautet wie folgt: "Die Zweigniederlassung des dänischen Unternehmens ist nicht berechtigt, in ihrer Firmenbezeichnung den Zusatz Aktiengesellschaft zu führen, sie hat vielmehr unter Hinzufügung ihres Gesellschaftsverhältnisses nach dänischem Recht die Firma 'XX-A/S Filiale Y' zu führen. Zwar hat nach § 44 Absatz 3 Aktiengesetz (AktG) die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit ausländischem Sitz die in § 39 AktG aufgeführten Angaben zu enthalten. Nach dieser Bestimmung ist bei der Eintragung der Gesellschaft auch die Firma anzugeben. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft der Zusatz Aktiengesellschaft anzugeben ist. § 4 AktG findet in diesem Fall keine Anwendung. § 4 AktG betrifft ausschließlich Aktiengesellschaften deutschen Rechts, die mithin den Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes entsprechen, insbesondere einen Mindestnennbetrag des Grundkapitals von € 50.000,-- aufweisen. Schon aus diesem Grund kann die angemeldete Zweigniederlassung des dänischen Unternehmens nicht den Zusatz Aktiengesellschaft in ihrer Firma führen. Hinzu tritt, dass die Gefahr einer Täuschung im Geschäftsverkehr besteht, wenn die angemeldete Zweigniederlassung den Zusatz Aktiengesellschaft führt. Der Verkehr könnte nämlich auf Grund dieser Firmenbezeichnung davon ausgehen, dass das dänische Unternehmen die Erfordernisse des deutschen Aktiengesetzes erfüllt, insbesondere also über einen Mindestnennbetrag des Grundkapitals von € 50.000,-- verfügt. Das Aktienkapital des dänischen Unternehmens beträgt jedoch lediglich 40.000,-- dänische Kronen." Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Firma der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft nur wie folgt eingetragen werden kann: a) bei gleicher Bezeichnung von Haupt- und Zweigniederlassung z.B.: XX Zweigniederlassung einer Gesellschaft nach dänischem Recht oder b) bei abweichender Bezeichnung von Haupt- und Zweigniederlassung z.B.: XX Zweigniederlassung
der YY Gesellschaft nach dänischem Recht. |