
Anmerkungen zum BGH
Urteil :
Anhand diesem
Urteils ahnen wir schon, worauf die Indizien hinauslaufen; es dürfte an den
steuerrechtlich bekannten „Tatsächlichkeitsmerkmalen“ gescheitert und damit auf
eine Beweislastumkehr hinausgelaufen sein, die der Schuldner
höchstwahrscheinlich nicht führen konnte (wer steht hinter der Ltd., diese ist
offensichtlich eine „Briefkastenfirma“ etc. …).
Die Entscheidung des BGH bestärkt uns in der Auffassung
,dass der Einsatz von Auslandsgesellschaften, die NICHT ausschließlich der
privaten Vermögensverwaltung dienen, in Deutschland höchst risikoreich ist und
deren Strukturen generalstabsmäßig zu gestalten sind (rechtlich wie tatsächlich)
!
Der Erwerb einer Auslandsgesellschaft (Ltd., S.L., B.V.
S.A., INC.,AG etc.), ist pure Geldverschwendung, wenn der Erwerber und Inhaber
der Gesellschaft nicht die Logistik und Strukturen erhält, die zu einem Auftritt
in Deutschland zwingend erforderlich und notwendig sind.
Ausgenommen von diesen rechtlichen bzw. tatsächlichen
Erwägungen sind natürlich die Ltd.´s oder sonstige Auslandsgesellschaften und
deren Inhaber, die in Deutschland unter Offenlegung sämtlicher Hintergründe und
ohne Verschleierungsaktivitäten am Wirtschaftsleben teilnehmen (in diesem Falle
kann es ja auch eine „preiswerte“ Unternehmensgestaltung sein …).
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