Anmerkung BGH




Anmerkungen zum BGH Urteil :

 
Anhand diesem Urteils ahnen wir schon, worauf die Indizien hinauslaufen; es dürfte an den steuerrechtlich bekannten „Tatsächlichkeitsmerkmalen“ gescheitert und damit auf eine Beweislastumkehr hinausgelaufen sein, die der Schuldner höchstwahrscheinlich nicht führen konnte (wer steht hinter der Ltd., diese ist offensichtlich eine „Briefkastenfirma“ etc. …).

Die Entscheidung des BGH bestärkt uns in der Auffassung ,dass der Einsatz von Auslandsgesellschaften, die NICHT ausschließlich der privaten Vermögensverwaltung dienen, in Deutschland höchst risikoreich ist und deren Strukturen generalstabsmäßig zu gestalten sind (rechtlich wie tatsächlich) !

Der Erwerb einer Auslandsgesellschaft (Ltd., S.L., B.V. S.A., INC.,AG etc.), ist pure Geldverschwendung, wenn der Erwerber und Inhaber der Gesellschaft nicht die Logistik und Strukturen erhält, die zu einem Auftritt in Deutschland zwingend erforderlich und notwendig sind.
 
Ausgenommen von diesen rechtlichen bzw. tatsächlichen Erwägungen sind natürlich die Ltd.´s oder sonstige Auslandsgesellschaften und deren Inhaber, die in Deutschland unter Offenlegung sämtlicher Hintergründe und ohne Verschleierungsaktivitäten am Wirtschaftsleben teilnehmen (in diesem Falle kann es ja auch eine „preiswerte“ Unternehmensgestaltung sein …).