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Geschäfte unter Einsatz ausländischer
Firmenmäntel von Northern Consulting GbR
1. Einführung:
Sicher kennen Sie die
beiden folgenden Steuerfälle:
Werden GmbH-Anteile oder
Aktien innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten von privat gekauft
und
mit Gewinn veräußert oder wird eine Immobilie innerhalb von zwei Jahren
von privat gekauft und wieder mit
Gewinn veräußert, dann handelt es sich um ein einkommensteuerpflichtiges
Spekulationsgeschäft. Finden
dagegen An- und Verkauf außerhalb der eben angegebenen Zeiträume
statt, kann ein angefallener Gewinn
steuerfrei vereinnahmt werden. Es hat natürlich eine ganze Reihe von
Versuchen gegeben, diese Steuerpflicht
zu umgehen. Konzentrieren wir uns im Folgenden auf die
Immobiliengeschäfte: Eine beliebte und oft umgesetzte
Idee war, eine Immobilie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen einer
Aktiengesellschaft zukaufen, deren
einziges Vermögen eben diese Immobilie war. Die Aktiengesellschaft führt
keine Namensaktien, sondern
Inhaberaktien; damit ist absolute Anonymität des/der Eigentümer
gewährleistet.
Bei einem Verkauf der Immobilie wurde dann nicht die Immobilie
durch die AG verkauft, sondern gleich die ganze Aktiengesellschaft mit
der Immobilie, indem alle Aktien der AG völlig anonym den Eigentümer
wechselten.
Da für Inhaberaktien weder bei einer deutschen noch bei einer
ausländischen AG ein Aktionärsregister geführt wird,
reicht die reine Übergabe der Aktien, zum Beispiel im Rahmen eines im
Ausland protokollierten notariellen Übernahmeprotokolls aus.
Der Vorteil für den Verkäufer:
Keine Versteuerung des angefallenen Gewinns.
Der Vorteil für den Käufer:
Für ihn ist keine Grunderwerbsteuer fällig, da sich die Eigentümerschaft
im Grundbuch nicht ändert und der Fiskus keine Kenntnis vom Wechsel der
Eigentümerschaft der AG erhält. Nachteil für den Käufer: Keine
steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten außerhalb derjenigen, die schon
der AG zugestanden haben. Eine weitere,
völlig legale Variante ist, zunächst ein unbebautes Grundstück zu kaufen
und dann darauf ein Gebäude zu errichten. Die Spekulationssteuerpflicht
erfasst bekanntlich nur den Ankauf von Immobilien, nicht aber das
Erbauen von Gebäuden.
Wenn Sie also z.B. ein Grundstück für € 250.000 kaufen, darauf für 1 Mio
€ein Gebäude errichten und dann die
ganze Immobilie für 1,6 Mio € verkaufen, ist der Gewinn von € 350.000
völlig steuerfrei, wenn Sie gegenüber
dem Finanzamt nachweisen können, dass der Wert des Bodens während der
Zeit, in der das Grundstück in Ihrem
Besitz war, nicht gestiegen ist. Das kann zum Beispiel durch Vorlage der
Bodenrichtwerte, wie sie vor und nach Baubeginn betrugen,
geschehen.
Es gibt zudem ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 01.12.1989 (Az.: III
R56/85).
Dort heißt es:
"Bei dem Verkauf von Gebäuden, die der
Verkäufer auf von ihm angeschafften Grund stücken errichtet hat, kann
ein Spekulationsgeschäft nur hinsichtlich des Grund und Bodens und nicht
in Bezug auf die Gebäude vorliegen.
2. Grundstücksgeschäfte mit ausländischen Briefkastengesellschaften:
Kommen wir zurück auf die
Zwischenschaltung von Aktiengesellschaften beim Immobilienerwerb und
konzentrieren wir uns hier ausschließlich auf die Verwendung von
ausländischen Gesellschaften.
Die deutschen Finanzbehörden versuchten
den mannigfaltigen Einsatz dieser AG's bei Grundstücksgeschäften,
insbesondere in den neuen Bundesländern ab Anfang 1994, dadurch zu
verhindern, indem sie die Parole ausgaben, dass ausländische
Gesellschaften bei Immobilienankaufs[U+207F] oder -verkaufsgeschäften
nur dann anerkannt werden sollten, wenn es sich nicht um eine
ausländische Briefkastenfirma handelt.
So schrieb das Amtsgericht Otterndorf am
11.08.1995 bezüglich des Ankaufs eines deutschen unbebauten Grundstückes
durch eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des US-Staates Wyoming:
"In der Grundbuchsache ... wird auf
folgendes hingewiesen: gemäß Art. 7 Abs. 1 EGB GB unterliegt die
Rechts und Geschäftsfähigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem
die Person angehört. Die Rechtsfähigkeit der Käuferin unterliegt daher
dem Recht des US-Bundesstaates Wyoming. Das Gericht erwägt zur Klärung
der Rechtsfragen ein Rechtsgutachten einzuholen. Es wird Gelegenheit
zur Stellungnahme binnen 4 Wochen gegeben.½ Das Bundesamt für Finanzen
in Bonn-Bad Godesberg betreibt eine Informationszentrale Ausland (kurz "IZA½
genannt). Die IZA hat ermittelt, dass bei Grundstücksgeschäften in
Deutschland zur Vermeidung von Steuern insbesondere Gesellschaften aus
folgenden Ländern zwischengeschaltet werden: Andorra, Bahamas, Bermudas,
Campione, Cayman Islands, England, Gibraltar, Irland, Isle of Man,
Kanalinseln wie Jersey oder Guernsey, Liechtenstein, Luxemburg, Malta,
Monaco, Niederlande, Niederländische Antillen, Panama, Schweiz und USA,
hier insbesondere Delaware und Wyoming. Wir zitieren im folgenden aus
Internationale Wirtschaftsbriefe Nr. 10 vom
25.05.1994:
"Wenn eine Gesellschaft aus den
genannten Ländern als Verkäufer oder Käufer einer Immobilie auftritt,
sind die Finanzbehörden angewiesen, festzustellen, ob es sich bei dieser
Gesellschaft um eine Briefkastenfirma handelt. Sollte sich dieser
Sachverhalt bestätigen, tritt folgende Wirkung ein: Der
Grunderwerbsteuer unterliegt ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf
Übereignung begründet. Dieser Kaufvertrag muss wirksam sein. Für die
Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages mit
einer ausländischen Person ist auf die im deutschen internationalen
Privatrecht maßgebliche Sitztheorie abzustellen. Danach bestimmt sich
die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates, in
dem sich ihr Verwaltungssitz ( = Sitz der Geschäftsleitung) befindet.
Eine im Ausland gegründete Briefkastenfirma hat an ihrem statuarischen
Sitz keinen Verwaltungssitz, da von dort aus keine Geschäftstätigkeiten
betrieben werden. Sie ist deshalb im Inland als nicht rechtsfähig
anzusehen, es sei denn, sie könnte nachweisen, dass sie nach den
Vorschriften desjenigen Staates errichtet worden ist, in dem sie ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Hierzu gehört regelmäßig u.a. die
Eintragung in das Handelsregister dieses Staates. Da die Gesellschaft
bei einem Grundstücksgeschäft in Deutschland in Erscheinung tritt, gehen
die deutschen Finanzbehörden in der Regel davon aus, dass die
Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat,
d.h. sie müsste in einem deutschen Handelsregister eingetragen sein.
Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Kaufvertrag mangels
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft unwirksam, ein der Grunderwerbsteuer
unterliegender Rechtsvorgang liegt nicht vor.
Die deutsche Presse schrieb zu diesen Vorgängen: "Neuerdings bringen die
Finanzbeamten paradoxerweise ihre gesamte Energie auf, eine sonst
übliche Grunderwerbsteuerpflicht zu verneinen.½ Inzwischen liegen eine
Reihe von Gerichtsurteilen vor, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen:
Oberlandesgericht Hamm18.08.1994 (Az: 15 W 209/94):
Das Gericht stellt klar, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft in
Deutschland als rechtsfähig behandelt werden kann, wenn sie ihren
tatsächlichen Verwaltungssitz im Gründungsstaat hat. Im
Grundbucheintragungsverfahren ist zunächst einmal davon auszugehen, dass
eine ausländische Kapitalgesellschaft ihren tatsächlichen
Verwaltungssitz in dem Staat hat, nach dessen Recht sie gegründet ist.
Das Grundbuchamt hat deshalb eine Eintragung nur dann abzulehnen, wenn
bei Würdigung der Eintragungsunterlagen konkrete Zweifel an dem
tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft bestehen.
Bundesfinanzhof 12.06.1995 (Az: II S
9/95):
"Das Finanzamt darf, sofern die Grunderwerbsteuer sichergestellt ist,
die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht deshalb versagen, weil es die
Rechtsfähigkeit einer als Verkäuferin auftretenden juristischen Person
ausländischen Rechts verneint und daher die bürgerlichrechtliche
Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs annimmt.
Die Richter wiesen darauf hin, dass bei
Grundstückskauf oder Verkaufsvorgängen nur das zuständige Grundbuchamt
und nicht das Finanzamt für die Prüfung der Rechtsfähigkeit des
ausländischen Käufers/Verkäufers zuständig ist.
Hinweis: Soweit das Grundbuchamt das Bundesamt für Finanzen, hier die
IZA, um Auskunft über die betreffend ausländische Gesellschaft bittet,
ist eine Rechtsfähigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn die Anfrage
nicht innerhalb von fünf Monaten eindeutig beantwortet wird. Inzwischen
haben die Finanzbehörden Verwaltungsanweisungen herausgegeben,
demzufolge sie anerkennen, dass es alleine dem zuständigen Grundbuchamt
obliegt, die Rechtsfähigkeit der ausländischen Kapitalgesellschaft und
damit die Wirksamkeit des vorliegenden Kaufvertrages zu prüfen. In den
Fällen, in denen die ausländische Gesellschaft als Verkäuferin auftritt
und bereits im Grundbuch eingetragen ist, werden inzwischen überhaupt
keine Überprüfungen mehr vorgenommen
Generell beachten Sie daher bitte,
lieber Leser:
Wenn Sie in Deutschland als unbeschränkt
Steuerpflichtiger erfasst sind, sollten Sie niemals als Bevollmächtigter
einer ausländischen Gesellschaft auftreten und niemals Immobilienkauf
oder -verkaufsverträge gegenzeichnen. Die Verträge sollten immer durch
die ausländischen Geschäftsführer der ausländischen Gesellschaft
unterschrieben werden. Dies kann über das Instrument der vollmachtslosen
Vertretung leicht gehandhabt werden. Sie sollten keine Gesellschaft für
den Kauf einer deutschen Immobilie einsetzen, der man leicht den
Briefkastencharakter zuordnen kann.
Vermeiden Sie also die Firmengründung mit einem Geschäftsführer [NomineeTreuhänder],
der schon bei Dutzenden von anderen Firmen in gleicher Position tätig
ist und vermeiden Sie eine Sitzadresse, an der schon Hunderte anderer
Firmen registriert sind. Dies betrifft insbesondere Aktiengesellschaften
aus Liechtenstein, Gibraltar, Isle of Man, der Karibik, Panama und den
USA. Lassen Sie die Immobilie von einer Gesellschaft kaufen, die sich in
nichts von örtlich gewerblich tätigen Gesellschaften in deren Heimatland
unterscheidet!
3. Immobiliengeschäfte in Deutschland
unter Einsatz einer schweizerischen Gesellschaft:
3.1. Kauf und Verkauf von Grundstücken:
Der Kauf und Verkauf von Grundstücken durch eine ausländische
Gesellschaft ist in Deutschland rechtlich nicht eingeschränkt.
Grundstückshandel muss den deutschen Behörden nur angezeigt werden, wenn
er gewerblich betrieben und über eine deutsche Zweigstelle ausgeübt
wird. Danach kann eine Gewerbeanmeldung für eine ausländische
Gesellschaft in Deutschland in der Regel unterbleiben, wenn es sich um
lediglich zwei bis drei Geschäftsvorfälle im Jahr handelt und wenn ein
Vertreter der Gesellschaft zur Besorgung der Geschäfte im Inland nur
kurzfristig tätig wird.
3.2. Die Besteuerung der schweizerischen
Gesellschaft:
Bei Aktiengesellschaften, die in der Schweiz ansässig sind, müssen
zunächst die folgenden steuerlichen Grundsätze beachtet werden.
Besteuerung als ausländische Basisgesellschaft:
Sind an der schweizerischen AG deutsche Steuerpflichtige beteiligt, so
kann der deutsche Fiskus die Einkünfte und das Vermögen der Gesellschaft
besteuern, wenn deren Zwischenschaltung eine rechtsmissbräuchliche
Gestaltung darstellt. Die Gesellschaft würde dann für steuerliche Zwecke
ignoriert und die Einkünfte und das Vermögen den Gesellschaftern im
Inland zugerechnet. Es ist allerdings schwer für den Fiskus, die
Eigentumsverhältnisse an einer schweizerischen AG zu erkennen, wenn
diese nicht aus Namensaktien, sondern aus Inhaberaktien besteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den ausländischen
Basisgesellschaften ist Rechtsmissbrauch immer dann gegeben, wenn für
die Errichtung der Gesellschaft im steuerlich günstigeren Ausland
wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe fehlen und die
Gesellschaft keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.
Zur Vermeidung der Annahme einer Basisgesellschaft ist es danach
erforderlich, dass die Gesellschaft wirtschaftlich in der Schweiz tätig
ist und beispielsweise nicht nur Vermögensverwaltung betreibt. Sie
sollte zumindest über eine eingerichtete Bürostruktur mit eigenem
Telefon[U+207F] und Telefaxleitung verfügen, die auch bedient werden.
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: Sofern deutsche
Anteilseigner zu insgesamt mehr als 50% an der schweizerischen AG
beteiligt sind, kommt eine Besteuerung der thesaurierte Einkünfte der AG
in Deutschland nach dem Außensteuergesetz in Betracht. Danach
unterliegen der Zugriffsbesteuerung bei den deutschen Anteilseignern
diejenigen Einkünfte der AG, die nicht aus bestimmten aktiven
Tätigkeiten stammen und die in der Schweiz niedrig besteuert werden.
Unter der Annahme, dass beides in Ihrem Fall nicht relevant ist, erfolgt
die Besteuerung der AG wie folgt:
Die schweizerische Gesellschaft hat wie
wir annehmen ihre Geschäftsleitung nicht in Deutschland und ist deshalb
in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass sie
der deutschen Steuerpflicht nur mit den sogenannten inländischen
Einkünften unterliegt. Dies können in Ihrem Fall beispielsweise
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sein.
Am 01.01.1994 ist eine Änderung des § 49
EStG in Kraft getreten. Bisher galten Einkünfte
im Wesentlichen nur dann als gewerblicher Natur, wenn die schweizerische
AG eine Betriebstätte in Deutschland unterhalten oder einen ständigen
Vertreter in Deutschland bestellt hat (§ 49 Abs. 1 Nr.2 a EStG). Seit
der Gesetzesänderung zählen Einkünfte, die aus der Veräußerung von
unbeweglichem Vermögen oder Rechten an Grundbesitz
durch eine ausländische juristische Person erzielt werden, ebenfalls zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen daher der beschränkten
Einkommensteuerpflicht. Der Tatbestand der gewerblichen Tätigkeit ergibt
sich somit direkt aus der Rechtsform heraus. Eine gesonderte
Gewerbeanmeldung ist jedoch nach Meinung der von uns befragten
Finanzämter und des Bundesfinanzhofes durch diese Änderung nicht
notwendig, da es sich um eine reine Steuerbetrachtung handelt.
Seit Januar 1994 unterliegen also die Gewinne aus
Immobilienveräußerungen durch im Ausland ansässige, vermögensverwaltende
Kapitalgesellschaften bzw. solche Körperschaften, die deutschen
Kapitalgesellschaften oder sonstigen juristischen Personen des privaten
Rechts gemessen an ihren Buchführungspflichten gleichgestellt sind,
einem Körperschaftsteuersatz von 42%. Dies gilt für
Veranlagungszeiträume ab 1994, für 1993 gelten noch 46%.
Die laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bleiben als
solche bestehen und werden nicht als gewerbliche Einkünfte qualifiziert.
Die Gewerbesteuer von ca. 14 [U+207F] 20% ist weiterhin erst dann
fällig, wenn eine Betriebstätte in Deutschland errichtet wird.
3.3. Kauf eines Grundstückes und
anschließende Bebauung:
Hinsichtlich der anzuwendenden Besteuerungsgrundsätze gilt dasselbe wie
unter Punkt 3.2. ausgeführt.
Begründet der deutsche Immobilienhändler einen ständigen Vertreter für
die schweizerische AG in Deutschland, so ist der entstehende
Veräußerungsgewinn stets in vollem Umfang steuerpflichtig, da es sich
hier nicht, wie eingangs dargelegt, um einen Immobilienkauf eines
Privatmannes handelt. Der Immobilienhändler wird in der Regel dann als
ständiger Vertreter der AG anzusehen sein, wenn er deren Geschäfte
regelmäßig besorgt und dabei den Sachweisungen der AG unterliegt. Als
Geschäftsbesorgung gelten insbesondere die Beschaffung von Aufträgen
sowie die Vermittlung und der Abschluss von Verträgen.Wird hingegen bei
jedem Abschluss ein anderer Makler eingesetzt, so liegt keine
nachhaltige Geschäftsbesorgung im oben erwähnten Sinne vor. Dennoch
müssen ab 1994 die durch Veräußerung von Immobilien erzielten Einkünfte
einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Deutschland entsprechend der
beschränkten Einkommensteuerpflicht versteuert werden.
3.4. Wie sieht die Praxis aus?
Die ausländische Gesellschaft müsste im nächsten Jahr die
Steuererklärung für den vorangegangenen Zeitraum abgeben. Bis dahin ist
in der Regel aber die Immobilie, deren Verkauf den Steuervorgang
auslöst, auf den neuen Erwerber umgeschrieben worden. Die Gesellschafter
der schweizer AG sind den deutschen Finanzbehörden nicht bekannt bzw.
für diese nicht greifbar, weil die AG auf Inhaberaktien basiert. Da der
Gesetzgeber versäumt hat, eine Haftungsvorschrift einzuführen, indem der
Erwerber einen Teil des Kaufpreises als Quellensteuer, z.B. 15% oder
20%, an das Finanzamt abführen muss, ist nur die ausländische
Gesellschaft Steuerschuldner und in der Praxis für die deutschen
Finanzbehörden so gut wie nicht greifbar
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