| Gesellschaftsrecht I |
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Auszüge aus dem GESELLSCHAFTSRECHT DER US BUNDESSTAATEN DELAWARE, FLORIDA, NEVADA, UTAH , WYOMING MONTANA © Copyright Northern Consulting GbR.
Inhaltsverzeichnis: 1. Einführung 2. Das Gesellschaftsrecht und die Besteuerung von Gesellschaften in den verschiedenen US-Staaten . 2.1. Vorschriften für die Gründung und Verwaltung einer Corporation in Delaware 2.2. Vorschriften für die Gründung und Verwaltung einer Corporation in Florida 2.3. Vorschriften für die Gründung und Verwaltung einer Corporation in Nevada 2.4. Vorschriften für die Gründung und Verwaltung einer Corporation in Utah 2.5. Vorschriften für die Gründung und Verwaltung einer Corporation in Wyoming 2.6 Vorschriften für die Gründung und Verwaltung einer Corporation in Montana 3. Zusammenfassung generell gültiger Regelungen 4. Abschliessende Beurteilung zur Auswahl eines bestimmten Bundesstaates zum Zwecke einer US-Firmengründung 5. USF Dienstleistungen 1. Einführung Jeder Einzelstaat der USA hat sein eigenes Gesellschaftsrecht [in der Regel als Business Corporation Law bezeichnet]. Diese einzelstaatlichen Gesetze regeln die Gründung der Gesellschaft, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Direktoren und anderer Vertreter der Gesellschaft und enthalten Vorschriften über wesentliche gesellschaftsrechtliche Bestimmungen. In bestimmten Fällen sind neben den einzelstaatlichen Bestimmungen auch Bundesgesetze zu beachten. So z.B. im Fall einer Kapitalerhöhung einer Corporation beim Verkauf von Aktien in der Öffentlichkeit, wo neben den Wertpapiergesetzen der einzelnen Bundesstaaten auch das Bundesgesetz Securities Act of 1933 eingehalten werden muss. Neben dem Business Corporation Law ist das Common Law (Gewohnheitsrecht) zubeachten. Dieses umfasst Rechtsgrundsätze und Detailbestimmungen, wie sie sich aus der Rechtsprechung, aus Verwaltung und der Rechtswissenschaft ergeben und die die Bestimmungen der Gesetze der US Bundesstaaten ergänzen oder ausfüllen. Im folgenden beziehen wir uns ausschliesslich auf die Rechtsform der Aktiengesellschaft [Corporation] und hier auf die Close Corporation. Deren Aktien dürfen nicht öffentlich angeboten werden, im Gegensatz zur Public, bzw. Open Corporation. Im zweiten Kapitel dieser USF Sachinformation finden Sie jeweils unter dem Stichwort Gesellschaftskapital den Begriff "Aktiengattungen". Das amerikanische Recht ermöglicht ebenso wie das deutsche die Ausgabe verschiedener Gattungen von Aktien, deren Unterschiede im folgenden erläutert werden. Die Aktien einer Corporation: In den Articles of Incorporation, also im Gesellschaftsvertrag, ist bestimmt, ob eine oder mehrere Gattungen von Aktien ausgegeben werden und welche Rechte an sie geknüpft sind. Man unterscheidet hauptsächlich zwischen Stammaktien [Common Stock] und Vorzugsaktien [Preferred Stock]. Common Stock: Sie gewähren dem Inhaber ein anteiliges Stimmrecht, Gewinnbezugsrecht und einen Anteil am Vermögen der Corporation. Preferred Stock: Sie gewähren dem Inhaber bei Ausschüttung von Dividenden eine Vorzugsbehandlung, z.B. einen festen Mindestbetrag oder -prozentsatz. Dafür hat der Inhaber in der Regel nur ein beschränktes oder überhaupt kein Stimmrecht. Cumulative Preferred Stock: Sie gewähren dem Inhaber eine jährliche feste Dividendenzahlung auch in Verlustjahren. Dabei muss die Nachzahlung von ausgefallenen Dividenden erfolgen, sobald die Gesellschaft wieder über einenausschüttungsfähigen Gewinn verfügt. Non-Cumulative Preferred Stock: Vorzugsaktien ohne Anspruch auf Dividenden – nachzahlung. Participating Preferred Stock: Sie gewähren dem Inhaber neben der Zahlung einer festen Dividende zusätzlich einen Anteil an dem darüber hinausgehenden. Reingewinn der Gesellschaft. Treasury Stock: Dies sind Aktien, die von der Corporation zurückgekauft oder die auf irgendeine andere Weise in den Besitz der Gesellschaft gelangt sind. Sie dürfen von der Corporation nur aus Gewinnüberschuss erworben werden und haben solange kein Stimmrecht, bis sie wieder ausgegeben werden. Convertible Stock: Sie gewähren dem Inhaber ein Umtauschrecht in Obligationen [Bonds] der Corporation. No Par Value Stock: Hier handelt es sich um Aktien ohne Nennwert, die zu einem vonder Gesellschaft festgesetzten Kurs verkauft werden. Lediglich die Anzahl der zurAusgabe zugelassenen Aktien muss in den Articles of Incorporation festgelegt werden. Das Share Certificate [der Aktienschein] ist das einzige Zertifikat, welches das Eigentum von Aktien beurkundet. Namensaktien können durch Blankoindossament praktisch zu Inhaberpapieren gemacht werden. (Das interessiert insbesondere unsere Wyoming-Kunden sehr !) Ein Ausschluss der Übertragbarkeit von Aktien ist nicht zulässig, jedoch kann die Satzung vorsehen, dass Aktien zunächst anderen Aktionären zum Kauf angeboten werden müssen. Diese Art der Beschränkung der Übertragbarkeit muss auf den Share Certificates vermerkt sein. Die von Northern Sec. gegründeten US-Gesellschaften werden, soweit Sie nichts Gegenteiliges wünschen, mit einem Nominal-Aktienkapital von USD 1 Million versehen. Es muss klar gesagt werden, dass es sich bei dem Nominal-Aktienkapital lediglich um ein fiktives Aktienkapital handelt, welches in dieser Höhe in das Handelsregister des jeweiligen US-Bundesstaates eingetragen wird. Soweit eine Auskunft durch Dritte eingeholtwird, erhalten diese nur die Angaben über das Nominal-Aktienkapital, nicht aber über das tatsächlich eingezahlte Kapital. Wieviel oder wie wenig auf das Nominalaktienkapital bisher durch die Aktionäre eingezahlt worden ist, kann das jeweilige Handelsregister gar nichtwissen. Es liegt ausschliesslich bei Ihnen, wieviel Aktien Sie aus diesem Nominalkapital an sich selbst oder an Personen Ihrer Wahl verkaufen und so ein eingezahltes Aktienkapital [Issued Capital] schaffen.
2. Das Gesellschaftsrecht und die Besteuerung von Gesellschaften in den verschiedenen US-Staaten Den nachstehenden Ausführungen liegen zugrunde das Delaware General Corporation Law in der Fassung 1993/1994, das Florida Business Corporation Act, Ausgabe 1993, die Domestic And Foreign Corporation Laws of the State of Nevada, Stand 01.10.1993, die Utah Corporation And Business Laws, 1992 Edition, die 1994 Wyoming Business Laws (Business Corporation Act). 2.1. Vorschriften für die Gründung und Verwaltung einer Corporation in Delaware Incorporators [Gründer der Gesellschaft]: Mindestzahl: 1 Sitz / Nationalität: Beliebig, keine Einschränkungen. Natürliche und/oder juristische Person sind möglich. Ort der Gründerversammlung: Beliebig, keine Einschränkungen. Shareholders [Aktionäre]: Mindestzahl: 1 Sitz / Nationalität: Beliebig, keine Einschränkungen. Ort der jährlichen Aktionärsversammlung: Beliebig, aber in den By-Laws (Statuten) festzulegen wird keine besondere Abmachung getroffen, sollten die Versammlungen im Registered Office in Delaware stattfinden. Anstelle von Versammlungen können auch schriftliche Übereinkommen getroffen werden. Maximale Durchgriffshaftung: Aktionäre haften für den nicht vollständig einbezahlten Teil des von ihnen gezeichneten Kapitals und für bestimmte Gesellschaftsverbindlichkeiten wie zum Beispiel Steuern. Sind Bearer Shares [Inhaberaktien] möglich ? - Nein. Directors [Direktoren]: Mindestzahl: 1 Sitz / Nationalität: Beliebig, keine Einschränkungen. Direktoren müssen nicht gleichzeitig Aktionäre der Gesellschaft sein, es sei denn, die By-Laws oder das Certificate of Incorporation sehen dies vor. Versammlungsort: Beliebig, aber in den By-Laws festzulegen. Firmenbezeichnung: Folgende Rechtsformendungen sind möglich: Association Company Corporation Foundation Fund Incorporated Institute Union Limited oder eine der folgenden Abkürzungen: Co., Corp., Inc., Ltd., oder sinngemässe Bezeichnungen oder Abkürzungen in anderen Sprachen, solange sie in lateinischen Buchstaben geschrieben sind (z.B.: AG, GmbH, S.A.). Bereits in Delaware registrierte oder reservierte Namen dürfen nicht verwendet werden. Die Bezeichnungen Trust, Bank und Insurance sind nur bei entsprechender Genehmigung erlaubt. Gegenstand der Gesellschaft: Allgemeine Formulierungen sind üblich. Gesellschaftskapital: Mögliche Aktiengattungen: Beliebig. Par Value Shares [Nennwertaktien] oder No Par Value Shares [nennwertlose Aktien]: Beide sind in beliebiger Höhe erlaubt. Genehmigtes Kapital: Weder ist ein Minimal- noch ein Maximalbetrag vorgeschrieben; die Gesamtzahl der Aktien jeder Gattung muss im Certificate of Incorporation festgelegt werden. In Abhängigkeit von der Anzahl der Aktien ist eine jährliche Franchise Tax zu entrichten. Da zudem eine Initial Tax [Gründungssteuer] gezahlt werden muss, die sich bei Nennwertaktien nach deren US-Dollar-Nennwert richtet, kann das Gesellschaftskapital, sofern ein solches beschlossen wird, nur auf USD lauten. Das Aktienkapital kann also nicht in anderen Währungen angegeben werden. Gezeichnetes Kapital, Minimum: Keine Vorschriften. Einbezahltes Kapital, Minimum: Keine Vorschriften Zeitpunkt der Einzahlung des Kapitals: Von den Direktoren festzulegen. Art und Weise der Kapitaleinzahlung: Durch Bargeld, mittels Verrechnung von erbrachter Arbeitsleistung, oder Sacheinlage von persönlichem Besitz oder von Grundvermögen. Certificate of Incorporation: Ort der Aufbewahrung: Beim Secretary of State ebenso muss eine vom Secretary of State beglaubigte Kopie im County Recorder des Counties [Bezirks] geführt werden, in dem sich das Registered Office befindet. Share Certificates [Aktienzertifikate]: Wer unterzeichnet die Aktienzertifikate ? Entweder der Generaldirektor [Chairman] oder der Präsident zusammen mit dem Leiter der Finanzabteilung [Treasurer] oder der Company Secretary. Es kann auch jeweils die entsprechende Vertretungsperson unterzeichnen. Die Unterschriften können durch Faksimiles ersetzt werden. Müssen die Aktienzertifikate gesiegelt werden ? Eine Gesellschaft kann ein Corporate Seal [Gesellschaftssiegel] führen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Wenn ein solches vorhanden ist, können die Aktienzertifikate damit gesiegelt werden. In Delaware ist eine Registrierung der Aktien vorgeschrieben. Diese wird dort von den zuständigen Behörden automatisch vorgenommen, da die Anzahl der Aktien die Basis der zu zahlenden Franchise Tax ist (siehe unten). Dies hat zur Folge, dass Aktienzertifikate von Delaware Corporations immer in Delaware gedruckt werden müssen, während USF für Corporations aus den anderen Bundesstaaten die Aktien an einem beliebigen Ort drucken lassen kann.
Gesellschaftsführung: Resident Agent [Örtlicher Vertreter], Registered Office [Firmensitz]: Jede Corporation muss einen Resident Agent in Delaware haben, der sowohl eine natürliche wie auch eine juristische Person sein kann. Sein Name und die genaue Büroadresse des Registered Office müssen im Certificate of Incorporation erfasst werden. Unterlagen der Gesellschaft: Eine Liste der Aktionäre und das Aktienbuch müssen im Principal Office [Hauptsitz] der Gesellschaft aufbewahrt werden, welches nicht in Delaware sein muss. Buchführungspflichten: Abgabe von Financial Statements / Geschäftsberichten und Bilanzen: Da in Delaware das Nettoeinkommen aus den Gesellschaftsaktivitäten besteuert wird (siehe USF Länderinformation USA), müssen Annual Returns [Jahresberichte] eingereicht werden, auf deren Grundlage die zu zahlende Steuer berechnet wird. Diese Annual Returns enthalten eine Liste der Direktoren und Officers [leitenden Angestellten]. Steuern oder andere Abgaben in Delaware: In Delaware wird weder eine Umsatzsteuer erhoben noch eine Vermögensteuer auf die Aktien von Delaware-Gesellschaften, die von Nicht-Ansässigen gehalten werden. Gesellschaften, die zwar in Delaware registriert sind, aber nur ausserhalb von Delaware tätig werden, unterliegen keiner Delaware Corporate Tax. Hinweis: In Delaware kann das Nominalkapital daher nur auf US-Dollar lauten. Annual Franchise Tax. Diese richtet sich nach der Anzahl der Aktien einer Gesellschaft 2.2. Vorschriften für die Gründung und Verwaltung einer Corporation in Florida Der Gesellschaftsname muss einen der folgenden Rechtsformbegriffe enthalten: "Company", "Corporation" oder "Incorporated",oder sinngemässe Bezeichnungen oder Abkürzungen in anderen Sprachen, solange sie in lateinischen Buchstaben geschrieben sind und die beschränkte Haftung anzeigen. Die Firmenbezeichnung darf hinsichtlich des in den Articles of Incorporation festgelegten Geschäftsinhalts keinen falschen Eindruck erwecken. Namen, die im Zusammenhang mit staatlichen Behörden stehen, sind nicht zugelassen und bereits in Florida registrierte oder reservierte Namen dürfen ebenfalls nicht verwendet werden. Gegenstand der Gesellschaft: Allgemeine Formulierungen sind üblich. Gesellschaftskapital: Mögliche Aktiengattungen: Beliebig. Par Value Shares [Nennwertaktien] oder No Par Value Shares [nennwertlose Aktien]: Keine gesetzliche Vorgabe. Genehmigtes Kapital: Weder ist ein Minimal- noch ein Maximalbetrag vorgeschrieben; die Höhe wird lediglich in den Articles of Incorporation festgelegt. Das Kapital kann auf eine beliebige konvertierbare Währung lauten. Gezeichnetes Kapital, Minimum: Keine gesetzliche Vorgabe. Einbezahltes Kapital, Minimum: Keine gesetzliche Vorgabe. Zeitpunkt der Einzahlung des Kapitals: Von den Direktoren festzulegen. Art und Weise der Kapitaleinzahlung: Durch Bargeld, mittels Verrechnung von erbrachter Arbeitsleistung, oder Sacheinlage von persönlichem Besitz oder von Grundvermögen. Articles of Incorporation: Ort der Aufbewahrung: Beim Department of State, wo das Original zusammen mit einer Kopie und den entsprechenden Filing Fees (Eintragungsgebühren) abgegeben werden muss. Share Certificates [Aktienzertifikate]: Wer unterzeichnet die Aktienzertifikate ? Der Präsident oder Vize-Präsident zusammen mit dem Company Secretary bzw. seinem Assistenten. Die Unterschriften können durch Faksimiles ersetzt werden, wenn die Zertifikate von einem Registrierungsbeamten gegengezeichnet werden. Müssen die Aktienzertifikate gesiegelt werden ? Eine Gesellschaft kann ein Corporate Seal [Gesellschaftssiegel] führen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Wenn ein solches vorhanden ist, können die Aktienzertifikate damit gesiegelt werden. Gesellschaftsführung: Resident Agent [Örtlicher Vertreter], Registered Office [Firmensitz]: Jede Corporation muss einen Resident Agent in Florida haben, der sowohl eine natürliche wie auch eine juristische Person sein kann. Seine Büroadresse muss mit der des Registered Office übereinstimmen. Unterlagen der Gesellschaft: Die Firmenunterlagen sind ständig bezüglich der Sitzungsprotokolle und weiterer Beschlüsse der Aktionäre und Direktoren, die ohne Versammlungen stattgefunden haben, zu aktualisieren und im Principal Office [Hauptsitz] der Gesellschaft aufzubewahren, welches sich nicht in Florida befinden muss. Buchführungspflichten: Abgabe von Financial Statements [Geschäftsberichten und Bilanzen]: Da in Florida das Nettoeinkommen aus den Gesellschaftsaktivitäten besteuert wird, müssen jährliche Bilanzen eingereicht werden, auf deren Grundlage die zu zahlende Steuer berechnet wird. Zudem müssen Annual Returns
[Jahresberichte] an das Department of State gesandt werden, die u.a. die Adresse
des Hauptsitzes und des Registered Office der Firma und die der Direktoren,
nicht aber die der Aktionäre beinhalten. Sowie Jährliche Verwaltungsabgaben, sonstige Kosten und Steuern einer Aktiengesellschaft: Annual Filing Fee zuzüglich einer Supplemental Fee (Zusatzgebühr) Der Annual Return und die jährlichen Gebühren sind bis zum 01.01. jeden Jahres beim Department of State einzureichen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Weitere Abgaben: Bei Änderungen der Höhe des Aktienkapitals: Filing Fee ,Certification Fee, Bei Auflösung der Gesellschaft: Filing Fee, Certification Fee, Bundesstaats-Einkommensteuer: Jede Corporation, die Einkünfte in Florida erzielt, muss diese in Florida versteuern. Die Berechnung der zu zahlenden Steuer ergibt sich aus den normalerweise an die Bundessteuerbehörde abzugebenden Finanzberichten. Das zu versteuernde Nettoeinkommen der Gesellschaft unterliegt einem Steuersatz von 5,5%, wobei ein Freibetrag von USD 5000,-- besteht. 2.3. Vorschriften für die Gründung und Verwaltung einer Corporation in Nevada Incorporators [Gründer der Gesellschaft]: Mindestzahl: 1 Sitz / Nationalität: Beliebig, keine Einschränkungen. Natürliche Person, die mindestens 18 Jahre alt sein sollte. Der Incorporator hat die Articles of Incorporation in Gegenwart eines Notary Public oder im Büro des Secretary of State zu unterzeichnen. Ort der Gründerversammlung: Beliebig, keine Einschränkungen. Shareholders [Aktionäre]: Mindestzahl: 1 Sitz / Nationalität: Beliebig, keine Einschränkungen. Ort der jährlichen Aktionärsversammlung: Beliebig, kann in den By-Laws [Statuten] oder den Articles festgelegt werden. Wird keine besondere Abmachung getroffen, sollten die Versammlungen im Registered Office in Nevada stattfinden. Maximale Durchgriffshaftung: Aktionäre haften für den nicht vollständig einbezahlten Teil des von ihnen gezeichneten Kapitals. Sind Bearer Shares [Inhaberaktien] möglich ? - Ja. In Nevada sind Gesellschaften nicht verpflichtet, eine Liste ihrer Aktionäre zur offiziellen Registrierung einzureichen. Daher interessiert es die Behörden nicht, ob Namens- oder Inhaberaktien ausgegeben werden. Ihre Anonymität als Aktionär ist daher garantiert. Hinweis: Im allgemeinen findet man in dem Gesellschaftsrecht der US-Bundesstaaten keine Hinweise, ob Bearer Shares erlaubt sind oder nicht. Vielmehr ist nach amerikanischer Rechtsauffassung alles erlaubt, solange es nicht explizit untersagt wird. In den anderen Bundesstaaten wurden im Gegensatz zu Nevada entsprechende Gerichtsurteile gefällt, die die Ausgabe von Inhaberaktien ausschliessen. Dort wird meistens eine offizielle Registrierung der Aktionäre vorgenommen. Directors [Direktoren]: Mindestzahl: 1 Sitz / Nationalität: Beliebig, keine Vorgaben. Erforderliche Qualifikationen: Die Direktoren müssen natürliche Personen sein, die älter als 18 Jahre sind. Versammlungsort: Beliebig, in den By-Laws oder Articles festzulegen. Firmenbezeichnung: Rein deutschsprachige Firmenbezeichnungen sind zulässig. Der Gesellschaftsname muss einen der folgenden Begriffe beinhalten: "Company", "Corporation", "Incorporated" oder "Limited" bzw. abgekürzt "Co.", "Corp.", "Inc." oder "Ltd." oder die entsprechende Rechtsformendung in anderer Sprache. Es sind auch andere Rechtsformbezeichnungen zugelassen, die - beispielsweise angehängt an den Namen einer natürlichen Person oder an Initialen - die beschränkte Haftung signalisieren. Bereits in Nevada registrierte oder reservierte Firmenbezeichnungen können nicht mehr gewählt werden. Namen, die Bank-, Trust- oder Versicherungsgeschäfte implizieren, sind nur bei Vorlage der entsprechenden offiziellen Genehmigung zulässig. Gegenstand der Gesellschaft: Allgemeine Formulierungen sind üblich. Gesellschaftskapital: Mögliche Aktiengattungen: Beliebig. Par Value Shares [Nennwertaktien] oder No Par Value Shares [nennwertlose Aktien]: Beliebig. Genehmigtes Kapital: Weder Minimal- noch Maximalbetrag vorgeschrieben wird ein Betrag festgelegt, so muss dieser auf US-Dollar lauten. Gezeichnetes Kapital, Minimum: Keine gesetzliche Vorgabe. Einbezahltes Kapital, Minimum: Keine gesetzliche Vorgabe. Zeitpunkt der Einzahlung des Kapitals: Von den Direktoren festzulegen. Art und Weise der Kapitaleinzahlung: Durch Bargeld, mittels Verrechnung von erbrachter Arbeitsleistung, oder Sacheinlage von persönlichem Besitz oder von Grundvermögen. Articles of Incorporation: Ort der Aufbewahrung: Die vom Incorporator in Gegenwart eines Notary Public bzw. im Büro des Secretary of State unterzeichneten Articles of Incorporation werden beim Secretary of State registriert und aufbewahrt. Zusätzlich muss dem Secretary of State die sogenannte 60-day-list, eine Auflistung der leitenden Angestellten [President, Treasurer, Company Secretary und alle Directors] und die Angabe eines Resident Agent innerhalb von 60 Tagen nach dem Gründungstag eingereicht werden. Diese Liste muss jedes Jahr wieder, um etwaige Änderungen aktualisiert, bis zum Jahrestag der Gründung dem Secretary of State eingereicht werden. Share Certificates [Aktienzertifikate]: Wer unterzeichnet die Aktienzertifikate ? Zwei leitende Angestellte oder entsprechend von der Gesellschaft bevollmächtigte Personen die Unterschriften können durch Faksimiles ersetzt werden,
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