Länderinfo



Länderinformation USA von Northern Consulting GbR

 

Inhaltsverzeichnis:

1. Grundzüge des US-Steuerrechtes
1.1. Die Bundessteuerverwaltung
1.2. Steuerpflichtige
1.3. Bundessteuersätze für US Corporations
1.4. Die Besteuerung von S-Corporations
1.5. Einkommensteuersätze der US-Bundesstaaten
1.6. Sonstige Hinweise
2. Grundzüge des US-Gesellschaftsrechtes
3. Die Close, Open und Public Corporation
3.1. Die Wahl des Firmensitzes
3.2. Die Dokumente einer Corporation
3.3. Die Wahl der Firma
3.4. Das Aktienkapital
3.5. Die Aufgaben des Board of Directors und der Officers
3.6. Pen Names
3.7. Auflösung einer Corporation
4. Zum Rechtsanspruch einer US-Gesellschaft auf uneingeschränkte Tätigkeit in Deutschland
5. Die Führung der Betriebsstätte einer US-Gesellschaft in Deutschland
6. Die Eröffnung von Firmenbankkonten in den USA und in Deutschland
7. Gründungs- und jährliche Verwaltungskosten einer US Corporation
8. Serviceleistungen rund um die US-Gesellschaft
9. Aufenthaltsgenehmigungen für die USA
9.1. Das L-1-Visum
9.2. Die E-Visa
9.3. Das Visum für Großinvest
Grundzüge des US-Steuerrechtes:
Das US-Steuerrecht besteht aus drei Ebenen: Neben den
Bundessteuern [Federal Taxes] bestehen die Bundesstaatssteuern
[State Taxes] und die Kreis- und Gemeindesteuern [Local Taxes].
Die Bundessteuerverwaltung
Die Bundessteuerverwaltung erhebt die wichtigste und ertragreichste aller Steuern, die Bundeseinkommensteuer
[FederalTax] in all ihren Erscheinungsformen wie Lohnsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer. Außer der Einkommensteuer obliegen dem Bund die Zölle und einige Verbrauchsteuern. Ausgehend von dem National
Office of the IRS [Internal Renevue Service] als Abteilung des Finanzministeriums in Washington D.C., bestehen sieben Regional Offices of the IRS (Steuerdirektionen). Diesen sind 62 District Offices (Finanzämtern) unterstellt, für jeden
Staat mindestens ein Amt. Die wirtschaftlich bedeutenderen US-Bundesstaaten haben in manchen Fällen zwei Ämter,
der Staat Texas drei, New York vier und Kalifornien sogar fünf. Diese geringe Zahl von Finanzämtern bringt es mit sich, dass ein einzelnes Amt Millionen Steuerpflichtige betreut. Die Steuererklärungen werden in zehn Bearbeitungszentren durch Einsatz großer Computeranlagen bearbeitet. Der einzelne Steuerpflichtige kommt normalerweise nur dann mit einem District Office in Berührung, wenn die Bearbeitung Fragen aufwirft oder Steuerprüfungen stattfinden. Für Steuerpflichtige im Ausland ist ein besonderes Finanzamt in Washington D.C. und das Bearbeitungszentrum in Philadelphia zuständig.

Ein Ausländer ohne Einwanderungsvisum wird als ansässig und damit steuerpflichtig angesehen, wenn er sich im laufenden Jahr mindestens 31 Tage in den USA aufhält und die Summe dieser Tage plus 1/3 der Anwesenheitstage im Vorjahr plus 1/6 der Anwesenheitstage im vorletzten Jahr mindestens 183 Tage beträgt [Substantial Presence Test]. Bundessteuersätze für US Corporations: Die Bundessteuersätze [Federal Tax Rates] für US Corporations betragen bei Bilanzgewinnen, für die die Voraussetzungen der Besteuerung in den USA gegeben sind, wie folgt
bis USD 50.000                                                              15%
von USD 50.000           bis USD 75.000                         25%
von USD 75.000           bis USD 100.000                       34%
von USD 100.000         bis USD 335.000                       39%
von USD 335.000         bis USD 10 Mio                         34%
von USD 10 Mio           bis USD 15 Mio                         35%
von USD 15 Mio           bis USD 18.333.333                  38%
ab USD 18.333.333                                                        35%

In den USA besteht ein Steuersystem, das einerseits die erzielten Gewinne einer Kapitalgesellschaft einer

Bundes-Körperschaftsteuerbelastung, und andererseits die Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter zusätzlich der

Bundes-Einkommensteuerbelastung unterwirft, ohne das eine Anrechnung der bereits gezahlten Körperschaftsteuer möglich ist.

Daraus resultiert eine Steuerbelastung ohne Berücksichtigung von Bundesstaatssteuern von bis zu insgesamt 54%.

Es liegt auf der Hand, daß diese Doppelbesteuerung die Kapitalgesellschaften erheblich gegenüber den Personengesellschaften benachteiligt, deren Gewinne nur auf der Ebene der Gesellschafter besteuert werden. 1958 wurde daher das Bundessteuergesetz [Internal Revenue Code] um ein neues Subchapter S erweitert, das Kapitalgesellschaften
[die sogenannten S-Corporations] unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ermöglicht, analog einer
Personengesellschaft besteuert zu werden. S-Corporations unterscheiden sich dabei gesellschaftsrechtlich nicht
von den normal besteuerten Corporations. Die Besteuerung von S-Corporations: Die Antragsvoraussetzungen:
Es handelt sich um eine nach dem Recht eines US Bundesstaates gegründete Corporation. Die Gesellschaft hat nicht
mehr als 35 Aktionäre.Gesellschafter sind nur natürliche Personen. Keiner der Gesellschafter ist ein nicht in den USA
ansässiger Ausländer (!) Die Corporation hat nur eine Aktiengattung. Es handelt sich weder um eine Versicherungsgesellschaft, noch um eine Bank oder eine zu einem Konzern gehörende Gesellschaft. Die Höhe des Umsatzes sowie die Anzahl der Mitarbeiter spielen keine Rolle. Der Antrag ist spätestens 2 1/2 Monate nach Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Besteuerung als S-Corporation  erstmals erfolgen soll, zu stellen. Der Status bleibt nach Zustimmung bis auf weiteres gültig.
Er entfällt, wenn beispielsweise der Antrag zurückgezogen wird oder die Antragsberechtigung entfällt. Eine S-Corporation ist von der Bundeseinkommensteuer (hier: der Körperschaftsteuer) befreit. Die meisten US-Bundesstaaten gewähren den innerhalb ihrer Staaten tätigen S-Corporations ebenfalls Befreiung von ihrer Gewinnbesteuerung. Der Gewinn/Verlust einer S-Corporation wird den Aktionären anteilig zugerechnet und unterliegt dort der Bundeseinkommensteuer. Um als Europäer
in den Genuß einer beschränkt haftenden und steuerlich attraktiven US Corporation zu gelangen, schlagen wir die Errichtung einer S-Corporation durch US-Bürger (Verwendung von Nominees) vor, die dann grenz-überschreitende Tätigkeiten,
z.B. in Europa, ausübt und die bestehenden Vorteile z.B. gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland- USA hinsichtlich der Vermeidung der deutschen Besteuerung in Anspruch nimmt. Einkommensteuersätze der US-Bundesstaaten: Neben den aufgeführten Bundes-Körperschaftsteuersätzen unterliegen die US Corporations in den meisten der US-Bundesstaaten zusätzlich der Körperschaftsteuer auf Bundesstaatsebene. Der maximale Steuersatz beträgt per Stand 01.11.1993:

Alabama     5,00 % Montana              6,75 %
Alaska        9,40 % Nebraska              7,81 %
Arizona      9,30 % Nevada  Keine Besteuerung
Arkansas    5,50 % New Hampshire   8,00%
California   9.30% New Jersey          9.375%
Colorado     5.20% New Mexico         7.60%
Connecticut 12.65% New York             9.10%
Delaware     8,70% North Carolina      7,75%
 District of Columbia  10,25% North Dakota      10,50%
Florida           5,50% Ohio                      8,90%
Georgia         6,00% Oklahoma             6,00%
Hawaii           6,40% Oregon                  6,60%
Idaho              8,00% Pennsylvania       12,25%
Illinois            4,40% Rhode Island         9,99%
Indiana           3,40% South Carolina      5,00%
Iowa              12,00% South Dakota Keine Besteuerung
Kansas            7,35% Tennessee              6,00%
Kentucky        8,25% Texas  Keine Besteuerung
Louisiana       8,00% Utah                       5,00%
Maine             8,39% Vermont                 8,25%
Maryland       7,00% Virginia                  6,00%
Massachusetts    9,50% Washington    Keine Besteuerung
Michigan       2,30% West Virginia          9,00%
Minnesota     9,80% Wisconsin               7,90%
Mississippi    5,00% Wyoming    Keine Besteuerung
Missouri        5,00%  

Um das noch einmal deutlich herauszustellen: Es gibt sechs US Bundesstaaten, die keine Einkommensteuer auf Landesebene
erheben ! Das sind genau die Länder, in denen Sie Ihre US Corporation gründen sollten, denn es spart Ihnen jede Menge
Arbeit. Wenn Sie genau hinschauen, dann berechnen sowohl Delaware wie auch Florida Bundesstaatssteuern, wobei allerdings
Delaware Gesellschaften dann nicht gewinnbesteuert, wenn sie nur außerhalb Delawares tätig sind. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte  Sachinformation USA - Gesellschaftsrecht Der Bundesstaaten Delaware, Florida,Nevada,Utah und Wyoming . Eine Anzahl von US-Gemeinden erhebt eine eigene Einkommensteuer von natürlichen und juristischen Personen.
So ergibt sich zum Beispiel in der Stadt New York bei einem Vorsteuergewinn von USD

1 Mio: Steuerpflichtiger Gewinn USD 1.000.000 ./. New York City Tax 8,85 % USD 88.500 Steuerpflichtiger Gewinn auf Bundesstaatsebene USD 911.500 ./. New York State Tax 9,00 % USD 82.035 ./. andere State Tax (u.a. MTA Surcharge) USD 26.251 Steuerpflichtiger Gewinn auf Bundesebene USD 803.214 ./. Bundeskörperschaftsteuer 35,00 % USD 281.125 Gewinn nach Ertragsteuern: USD 522.089
1.6. Sonstige Hinweise:

* Einkünfte eines nichtansässigen Ausländers aus in den USA ausgeübter selbständiger/gewerblicher Tätigkeit unterliegen der

US-Besteuerung. * US-Einkünfte, die nicht mit einer Erwerbstätigkeit verbunden sind [non effectively connected income], also z.B. Dividenden, Zinsen, Mieten und Lizenzgebühren, werden mit pauschal 30% besteuert. Der Steuerbetrag ist vom Zahlungsschuldner einzubehalten. Der Steuersatz kann aufgrund eines DBA wesentlich niedriger sein. * Aktien von US-Corporations sowie Schuldverschreibungen der amerikanischen öffentlichen Hand und von US-Citizens oder Unternehmen gelten ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Aufbewahrungsort grundsätzlich als in den USA befindliches Vermögen und gehören daher zum steuerpflichtigen Nachlaß eines nichtansässigen Ausländers. * Soweit Sie die Gründung einer Tochtergesellschaft in den USA aus steuerlichen Gründen wünschen, sollten Sie auf die Wahl der richtigen Gesellschaftsform achten. "Dem Vorteil des recht geringen Gründungsaufwandes für eine US-Corporation steht eine sehr hohe Besteuerung von ca. 70% für nach Deutschland zurückfließende Gewinne gegenüber. Eine Alternative dazu bietet die Wahl einer der deutschen GmbH & Co KG vergleichbaren US-Gesellschaftsform, bei der die Gewinne nach dem aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen USA/BRD nur in den USA versteuert werden, nicht aber in Deutschland. Die Steuerlast wird durch diese Gestaltung auf insgesamt 35% reduziert. Der Nachteil dieser Gesellschaftsform ist jedoch ein relativ hoher Gründungsaufwand. Diese steuerliche Konstruktion hält aber nur dann stand, wenn die gesellschaftsvertragliche Gestaltung wichtige Grundsätze berücksichtigt."
Das deutsche Büro der US-Bundessteuerverwaltung: Der IRS unterhält in Bonn in unmittelbarer Nachbarschaft zum deutschen Bundesamt für Finanzen ein eigenes Regionalbüro, dessen Zuständigkeiten sich auf die Länder Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen usw. erstreckt. Das Büro arbeitet ständig mit dem Bundesamt für Finanzen zusammen, in dem laufend Informationen über steuerliche Sachverhalte ausgetauscht werden. Es ist auch Adressat von Auskunftsersuchen der deutschen Steuerverwaltung an den IRS. 2. Grundzüge des US-Gesellschaftsrechtes: Entgegen der Annahme vieler unserer Kunden besteht in den USA kein einheitliches Gesellschaftsrecht auf Bundesebene. Das Gesellschaftsrecht [Business Corporation Law] ist vielmehr Sache eines jeden der 50 US-Bundesstaaten. Großen Einfluß haben das Gesellschaftsrecht der Staaten Delaware [Delaware General Corporation Law] und New York [New York Business Corporation Law] auf das Recht der übrigen Staaten ausgeübt.Im Laufe der Jahrzehnte haben sich auf Bundesstaatsebene unterschiedliche Detailregelungen ergeben, auf die wir zum Teil in der  Northern Sec. Sachinformation USA Gesellschaftsrecht der Bundesstaaten Delaware, Florida, Nevada, Utah und Wyoming näher eingehen. Man unterscheidet generell zwischen fünf Hauptgesellschaftsformen: Sole proprietor [Einzelkaufmann] Partnership [Offene Handelsgesellschaft] Limited Partnership [Kommanditgesellschaft] Joint Venture [Gemeinschaftsunternehmung] Corporation [Kapitalgesellschaft] Die amerikanische Bezeichnung Closed Corporation, Privately Held Corporation oder Closely Held Corporation wird in der einschlägigen deutschen Literatur als Äquivalent zur deutschen Rechtsformbezeichnung GmbH angesehen, die Bezeichnung Stock Corporation oder Publicly Held Corporation als Äquivalent zur deutschen Bezeichnung Aktiengesellschaft. "Close" bedeutet, daß die Aktien der Corporation nicht an der Börse gehandelt werden und sich im Besitz von wenigen Personen befinden. Insofern handelt es sich auch bei der Closed Corporation immer um eine Aktiengesellschaft, die keinerlei Rechtsmerkmale aufweist, wie sie das deutsche GmbH-Gesetz kennt. Eine Public Corporation ist eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich der Stock Corporation, einer Publikumsgesellschaft, deren Aktien an der Börse gehandelt werden, bestehen über die Rechtsvorschriften der Einzelstaaten hinaus Bundesvorschriften, z.B. zum Schutz der Anleger bei den Berichtserstattungs- und Offenlegungspflichten. Die Corporation ist im US-Geschäftsleben die gebräuchlichste Gesellschaftsform. Dazu tragen Vorteile bei wie leichtere Kapitalbeschaffung, leichtere Weitergabe der Anteile [Shares] und höheres Ansehen der Corp. im Geschäftsverkehr. Wir werden uns im Rahmen dieser Northern Sec. Länderinformation nur mitdem Recht der Privately Held Corporation befassen, da in der Praxis alle Northern Sec. Kunden, die eine US-Gesellschaft zu erwerben wünschen, sich für eine solche Corporation entscheiden. Die Motive der Kunden sind u.a. Anonymität Schutz vor Gläubigern Corporation als Namensgeber für eine deutsche GmbH Einsatz von Corporations mit deutschen Firmenbezeichnungen Steuerlastreduzierung Hohes Nominalaktienkapital Kapitalisierung von Aktien Geringe Gründungs- und jährliche Verwaltungskosten Schnelle Verfügbarkeit

3. Die Close, Open, Public Corporation:
Es gilt, wie schon erwähnt, das Recht der einzelnen Bundesstaaten. Zwar hat die US-Anwaltsvereinigung [American Bar Association] zusammen mit dem American Law Institute Mustergesetze [Model Business Corporation Act und Revised Model Business Corporation Act] erarbeitet, aber nicht alle Bundesstaaten lehnen sich an diese Entwürfe an. Die Wahl des Firmensitzes: Bundesstaaten wie Delaware, Nevada ,Montana Wyoming bieten sich für die Gründung von Corporations durch diverse Vorteile an, insbesondere durch ihr liberales Gesellschaftsrecht, durch niedrige Bundesstaatssteuersätze oder gar durch den Verzicht der Einkommensbesteuerung auf Bundesstaatsebene (siehe Seite 6). Der Gründungsstaat bzw. Firmensitz muss nicht identisch mit dem Verwaltungssitz einer Gesellschaft sein, wie es z.B. das deutsche Gesellschaftsrecht vorschreibt. Es gibt auch keine Vorschrift, dass aktive Geschäfte im Gründungsstaat stattfinden müssen. Eine Gesellschaft, die in einem anderen als dem Gründungsstaat gewerblich tätig ist, wird dort als Foreign Corporation bezeichnet. Mit der Zeit haben diejenigen US-Bundesstaaten, die sich durch unvorteilhaftere Rechtsvorschriften oder durch höhere Abgaben kennzeichnen, begonnen, der Abwanderung der Firmengründer gegenzusteuern. Man erließ Rechtsvorschriften, die auch die im eigenen Lande tätigen Foreign Corporations dem Landesrecht unterstellten. Damit schmolzen für US-Amerikaner die Vorteile einer Gesellschaftsgründung in bestimmten Bundesstaaten dahin. Für echte Foreigners, also ausländischen Eigentümern von US-Corporations z.B. aus Europa, bestehen diese Vorteile dann nach wie vor, wenn ihre Gesellschaften gewerbliche Tätigkeiten ausschließlich außerhalb der USA entfalten. Hier ist natürlich das Steuerrecht des jeweiligen Drittstaates zu beachten,
in dem die Gesellschaft aktiv wird. Die Dokumente einer Corporation: Articles of Incorporation [Gründungsurkunde]: Die Gründungsurkunde muss mindestens folgende Bestimmungen enthalten, die die juristische Person als solche ausmachen:

a)

Firma der Corporation

a)

Höhe, Stückelung und Gattungen des

Nominalaktienkapitals

b)

Firmensitz [Registered Office]

c)

Name des ständigen Vertreters vor Ort [Registered

Agent]

d)

Name und Adresse des Gründers [Incorporator]

Weitere Angaben, zum Beispiel die Zusammensetzung des ersten

Board of Directors, sind möglich.

Articles of Amendment:

Soweit in der Gründungsurkunde fehlerhafte oder irrtümliche Angaben gemacht worden sind und das Dokument bereits zur

Anmeldung beim jeweiligen Department of State eingereicht wurde, werden nachträgliche Änderungen in den o.a. Bestimmungen durch die Articles of Amendment vorgenommen. Shareholders Agreement [Vertrag der Gründer]:Dieser Vertrag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Er regelt die Außenbeziehungen einer Corporation zu Ihren Anteilseignern, also die grundsätzlichen Rechte und Pflichten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, über Gewinnverteilung, Beherrschung,Geschäftsführung usw. Der Vertrag sollte aufgesetzt werden, wenn mehrere Anteilseigner an einer Corporation beteiligt sind. Xenon erstellt einen solchen Vertrag nicht, da in der Regel jeweils nur ein Anteilsinhaber alle Anteile hält By Laws [Satzung der Gesellschaft]: Die By Laws, auch als Bylaws oder By-Laws bezeichnet, werden durch den Gründer der Gesellschaft [Incorporator] oder durch den Board of Directors erstellt und regeln die Innenbeziehungen einer Gesellschaft. Sie enthalten Bestimmungen über Aktionärsversammlung, Abstimmungen, Beschlußfähigkeit, Board of Directors, Officers, Übertragung von Aktien, Geschäftsjahr usw. Die By Laws können Bestandteil der Articles of Incorporation sein.
Certificate of Incorporation:
Mit dieser Urkunde bestätigt der jeweilige Secretary of State die Registrierung [Filing] der Gesellschaft; U.S.F. lässt dieses Dokument grundsätzlich mit einer Apostille [Überbeglaubigung] versehen. Certificate of Existence: In den USA gibt es kein Handelsregister, wie wir das hierzulande kennen. Einen Handelsregisterauszug erhalten Sie daher nicht. Statt dessen stellt das Department of State auf Antrag ein Certificate of Existence aus. Certificate of Good Standing:

Diese Urkunde wird bei inneramerikanischen Geschäftstransaktionen oft benutzt, da sich unter Vorlage dieses Dokuments die Geschäftspartner gegenseitig überzeugen können, daß sie mit einer Corporation eine Geschäftsverbindung eingehen, die zur Zeit alle Filings vorschriftsgemäß durchgeführt hat, mit Steuerzahlungen nicht im Rückstand ist und kein Antrag auf Löschung vorliegt.

3.3. Die Wahl der Firma:

Die Firmenbezeichnung darf in jeder Sprache der Welt vorgenommen werden, solange lateinische Buchstaben verwendet werden. Hinsichtlich der Rechtsform -endung gelten je nach Bundesstaat unterschiedliche Vorschriften. So haben Sie in den Bundesstaaten Delaware oder Wyoming die

Wahl zwischen folgenden Rechtsformbezeichnungen:

- Incorporated                - Inc.              – Institute           - Society

- Company                     - Co.              – Club                 - Union

- Corporation                 - Corp.            – Fund                - Syndicate

- Limited                        - Ltd.              – Foundation     - Association

In den Bundesstaaten Wyoming und Nevada, in denen NCL ebenfalls Firmengründungen vornimmt, gilt: Der Name der Gesellschaft kann auf jede gesetzlich vorgesehene Rechtsformbezeichnung in jeder (lateinisch geschriebenen) Sprache enden. Damit ist eine Namenswahl für eine US-Gesellschaft auch in rein deutscher Sprache möglich (z.B. "Deutsche Management und Beratungs AG" oder "Dr. Schmidt GmbH". Mehr zum Thema Doktor und Adelstitel für Ihre Firma in der gleichlautenden .Sachinformation. Hinweis: Seit November 1998 ist NCL. mit dem Handelsregistern in Wyoming, Florida, Montana  online verbunden. Vorgeschlagene Firmennamen sind  hierdurch innerhalb weniger Minuten hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit prüfbar. Weitere Informationen über alle im Staat Wyoming, Montana ,Florida registrierte Gesellschaften sind innerhalb kurzer Zeit verfügbar. Bei anschließender Auftragserteilung zur Gründung einer US-Gesellschaft führen wir die Namensabfrage kostenlos durch. Andernfalls berechnen wir eine Gebühr von USD 25,-- pro Anfrage.

3.4. Das Aktienkapital:

Nur wenige Staaten schreiben ein Mindestkapital vor (z.B. Texas mit USD 1.000,--). Die Zeichnung oder Einzahlung des Aktienkapitals ist keine Vorbedingung für das Bestehen und die Geschäftstätigkeit der Corporation. In den Staaten, die ein Mindestkapital vorschreiben, haften die Directors persönlich für die Erfüllung der Mindestkapitalvorschriften. Manche Bundesstaaten erlauben die Angabe des Nominalaktienkapitals [Authorized Capital] nur in US-Dollar, andere dagegen erlauben die Angabe des Kapitals in jeder beliebigen Währung der Welt, soweit die Währung konvertierbar ist. Nevada erlaubt als einziger Bundesstaat die Ausgabe von Inhaberaktien. Eine US AG kann auch ohne Angabe eines bestimmten
Aktienkapitals gegründet werden [no par value share capital]. Der Ausgabepreis der Aktien zum Zeitpunkt der Gründung oder später, wird durch Beschluß des Board of Directors mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Beachten Sie bitte, daß in den USA Aktienzertifikate nur unterschrieben und ausgegeben werden dürfen, wenn der Gesellschaft der Geldbetrag für den Nennwert der ausgegebenen Aktien auf dem Firmenkonto zugegangen ist. Die Unterzeichner der Aktien machen sich persönlich gegenüber der Gesellschaft haftbar, wenn sie Aktien ausgeben, für die der Gegenwert nicht an die ausgegebene Corporation gezahlt wurde. Bezüglich der Kapitalausstattung von ausländischen Unternehmen, die in Deutschland gewerblich tätig sind, urteilte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH): "Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß die ausländischen Unternehmen über entsprechende Vermögenswerte im Inland verfügen müssen, an die sich ihr inländischer Geschäftspartner gegebenenfalls halten kann. Es genügt, daß die ausländische juristische Person überhaupt über Gesellschaftskapital verfügt, dessen Nachweis die für die Erteilung zuständige Behörde verlangen kann. Es kommt aber nicht darauf an, ob dieses Gesellschaftskapital im Inland oder Ausland angelegt ist." Die Aufgaben des Board of Directors und der Officers: In Deutschland nimmt der Aufsichtsrat eine Überwachungsfunktion und der Vorstand der Gesellschaft eine Führungsfunktion ein. In den USA gilt eine vollkommen andere Struktur der Unternehmensführung. Der Board of Directors einer Corporation stellt das Hauptorgan der Gesellschaft dar und ist gleichzeitig für die Aufsicht, die Leitung und die Vertretung einer Gesellschaft zuständig und läßt die Geschäfte (bei größeren Gesellschaften) durch leitende Angestellte [Officers] ausführen. Der Board of Directors besteht aus einer oder mehreren Personen (abhängig vom Recht des einzelnen Bundesstaates) und wird von den Aktionären [Shareholders] gewählt. Die persönliche Haftung der Directors ist gegenüber der Gesellschaft und Dritten in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, sie würden die Gesellschaft zum eigenen Vorteil oder grob fahrlässig schädigen. Der Board of Directors entscheidet u.a. über die Gewinnverwendung, über die (jährlich wiederkehrende) Wahl der Officers und deren jederzeit mögliche Abberufung. Dabei können die Mitglieder des Board nicht individuell für die Corporation handeln, sondern nur gemeinsam Beschlüsse fassen. Die Abberufung eines Directors erfolgt entweder aufgrund von Bestimmungen in den By Laws oder durch einstimmigen Beschluß der Aktionärsversammlung [Stockholders Meeting]. Officers sind zum Beispiel der President, Vice-President, Treasurer und Secretary. Ein Officer ist im Rahmen seiner Funktion Dritten gegenüber vertretungsberechtigt. Bei kleinen Corporations, bei denen der Board of Directors nur aus einem Director besteht, kann dieser zugleich auch alle Officer-Funktionen in sich vereinigen, sich also gleichzeitig als President, Treasurer und Secretary bezeichnen.

3.6. Pen Names:

In einigen Bundesstaaten ist es erlaubt, als Anteilseigner und Director unter einem Pen Name (ein von Ihnen frei gewählter Phantasiename) anonym aufzutreten. Diese Möglichkeit nutzen einige Anbieter in Deutschland, um ihren US-Kunden eine zusätzliche, kostenpflichtige Dienstleistung zu verkaufen. Wir raten von der Benutzung eines Pen Name dringend ab, weil eine Anonymität für Sie dadurch nur vorgegaukelt wird, aber in Wirklichkeit nicht besteht. Sie haben nämlich eine Pen-Name-Urkunde bei der zuständigen County-Behörde (Bezirksamt) zu hinterlegen,die sie zuvor von einem (deutschen Notar) beglaubigen lassen müssen. Hierin erklären Sie, welchen Phantasienamen Sie sich zugelegt haben. Die deutschen Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden würden daher sehr schnell feststellen können, wer sich hinter demPen Name verbirgt.
3.7. Auflösung [Dissolution] einer Corporation:
Die freiwillige Auflösung beruht auf einem Mehrheitsbeschluß der Shareholder. Durch Einreichung der Articles of Dissolution beim zuständigen Secretary of State erfolgt die Löschung. Die unfreiwillige Auflösung kann zum einen durch einen Verwaltungsakt [administrative dissolution], zum anderen durch Gerichtsentscheid [judical dissolution] herbeigeführt werden. Erstere kommt in Frage, wenn die Verträge der Gesellschaft ein satzungsgemäßes Ende vorsehen, wenn die Corporation keinen Registered Agent mehr  hat wenn kein sogenannter Annual Return innerhalb der Fristen eingereicht wird oder wenn die Gesellschaft es zwei Jahre lang unterlassen hat, die Franchise Tax (z.B. in Delaware) zu bezahlen. Die Judical Dissolution erfolgt z.B. bei erkannter Insolvenz.
4. Zum Rechtsanspruch einer US Gesellschaft auf

uneingeschränkte Tätigkeit in Deutschland: Artikel XII des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 17. August 1925 regelt erstmalig die gegenseitige Anerkennung der juristischen Personen beider Vertragsstaaten untereinander. Darauf aufbauend wurde im deutschen Bundesgesetzblatt am 29.11.1954 die "Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 3. Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8.12.1923 mit seinen Änderungen" und am 08.05.1956 das "Gesetz zu dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten vom 07.05.1956" veröffentlicht. Für unsere nachfolgenden juristischen Betrachtungen beziehen wir uns insbesondere auf das Abkommen vom 29.11.1954.
Für die Freiheit der Tätigkeit von Staatsangehörigen und Gesellschaften in dem jeweiligen anderen Vertragsteil sind Artikel VII, Artikel VIII, Artikel IX, Artikel X sowie Artikel XI von Bedeutung. Artikel II, Ziffer 1 b garantiert jedem Vertragsteil, dass seine Staatsangehörigen auf dem Gebiet des anderen Vertragsteils Unternehmen aufbauen und betreiben können. Dazu heißt es in Artikel VII Ziffer 1 b und c wörtlich: "Dementsprechend dürfen diese Staatsangehörigen und Gesellschaften innerhalb des genannten Gebietes

b) nach dem Gesellschaftsrecht des anderen Vertragsteils Gesellschaften gründen und Mehrheitsbeteiligungen an Gesellschaften des anderen Vertragsteils erwerben" sowie

c) "von ihnen errichtete oder erworbene Unternehmen kontrollieren und leiten." Zwar heißt es wiederum in Artikel VII Ziffer 2, dass jeder Vertragsteil sich das Recht vorbehält, die Errichtung oder den Betrieb von Unternehmen durch Ausländer oder die Beteiligung von Ausländern an Unternehmen zu beschränken. Dies betrifft jedoch ausdrücklich nur Unternehmen auf den Gebieten Nachrichtenübermittlung, Verkehr zu Wasser und in der Luft, Nutzung von Land, Ausbeutung von Boden- und Naturschätzen, Übernahme und Ausübung von treuhänderischen Funktionen, auch soweit sie bankmäßiger Art sind, und Bankgeschäfte, die mit der Annahme von Depositen verbunden sind. Im Prinzip besteht also das Recht, in dem jeweiligen anderen Vertragsteil eine Gesellschaft, also eine juristische Person des Privatrechts zu errichten wie sie dem Recht des jeweiligen anderen Vertragsteils entspricht. Hier müsste schon durch ein Gesetz bzw. ein neues Abkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten der Vertrag von 1954 eingeschränkt werden, um einem Deutschen das Recht zu verwehren, eine US Corporation mit deutscher Rechtsformbezeichnung wie GmbH oder AG nach dem Recht der US-Bundesstaaten Wyoming oder Nevada in den USA zu gründen und in Deutschland einzusetzen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass in Zukunft dieses Recht beeinträchtigt werden  könnte. Dennoch findet die deutsche Rechtsprechung einen Dreh, dieVerwendung von US Gesellschaften zu gewerblichen Zwecken in Deutschland zu erschweren. Soweit die US Corporationaugenscheinlich im Besitz von US-Bürgern ist, werden deutsche Behörden kaum etwas gegen deren gewerbliche Tätigkeiten in Deutschland einwenden können. Soweit aber deutsche Bürger eine US Corporation erwerben und dann unter Umgehung des deutschen Gesellschaftsrechtes zu gewerblichen Zwecken in Deutschland einsetzen möchten, schieben die deutschen Gerichte diesen Versuchen inzwischen immer mehr einen Riegel vor. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.12.1994 (Aktenzeichen 6 U 59/94) wie folgt: "Einer im US-Bundesstaat Delaware gegründeten "Corporation" ist entgegen Art XXV Abs 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29.10.1954 in der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung zu versagen, wenn die Gesellschaft keine tatsächlichen, effektiven Beziehungen zum amerikanischen Gründungsstaat hat und sämtliche Aktivitäten in der Bundesrepublik entfaltet. Es handelt sich dann um eine rechtsmißbräuchliche Umgehungsgründung zu dem Zweck, unter Ausnutzungder "liberalen bis laxen" Rechtsordnung des US-Bundesstaates Delaware im deutschen Inland sämtliche gesellschaftlichen und geschäftlichen Aktivitäten zu entfalten (sogenannte "Pseudo-Foreign Corporation"). Derjenige, der für eine derartige nach deutschem Recht nicht wirksam gegründete Kapitalgesellschaft handelt, haftet analog § 11 Abs 2 GmbHG, § 41 Abs 1 AktG persönlich." Wir haben also einerseits einen durch internationalen Vertrag abgesicherten Rechtsanspruch, als Deutscher eine US Gesellschaft zu gründen und zu betreiben, wann und wo Sie wollen. Andererseits hebelt die deutsche Rechtsprechung den Einsatz solcher Gesellschaften in Deutschland aus, in dem über das Rechtsinstitut der Sitztheorie die US-Kapitalgesellschaft als solche verneint wird und damit die gesetzlichen Vertreter und Gesellschafter dieser US AG einer deutschen BGB-Gesellschaft gleichgesetzt werden und ihnen die unbeschränkte Haftung für alle Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft zugewiesen wird.
5. Die Führung der Betriebsstätte einer US-Gesellschaft in Deutschland: Unter der Einschränkung des Vorausgesagten kann eine Corporation in Deutschland wie eine juristische Person behandelt werden und kann hier im Rahmen einer deutschen Betriebsstätte ein Gewerbe errichten. Die Errichtung einer Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung (AO)) bedeutet, daß die US-Gesellschaft mit ihren von Deutschland aus bewirkten Umsätzen der deutschen Steuer unterworfen ist, unabhängig natürlich davon, daß das Welteinkommen einer US Corporation in die US-Bilanz einzustellen ist. Wir nehmen Bezug auf das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der BRD und den USA, anwendbar ab 1.1.1990, wo es in Artikel 5 heißt: "Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird". Eine Betriebsstätte kann aber auch dadurch begründet werden, daß  ein Deutscher für eine US-Gesellschaft tätig ist und die Vollmacht besitzt, nachhaltig für das US-Unternehmen Verträge abzuschließen oder zu vermitteln oder Aufträge einzuholen (dann ist er der sogenannte Ständige Vertreter nach § 13 AO). In Art. 5 DBA heißt es dazu weiter: "Übt der deutsche Generalbevollmächtigte die Vollmacht in Deutschland aus, so wird das US-Unternehmen so behandelt, als habe es in Deutschland eine Betriebsstätte." Das DBA sieht drei Ausnahmen vor:

a)
Einem US-Unternehmen wird keine Betriebsstätte zugerechnet, wenn in Deutschland seine Aktivitäten durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausgeübt wird, soweit diese Personen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeithandeln.

b)
Art. 5, Ziffer 7 DBA: "Alleine dadurch, dass ein in den USA ansässiges Unternehmen eine deutsche Gesellschaftbeherrscht oder von dieser Gesellschaft beherrscht wird,wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen."

c)
Es gelten nach Art 5, Ziffer 4 DBA, nicht als Betriebsstätten:

ca)

Einrichtungen zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des US-Unternehmens

cb)

Bestände von Gütern und Waren in Deutschland

cc)

Eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das US-Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, Informationen zu beschaffen oder zu erteilen, zu werben oder wissenschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Eine US-Gesellschaft kann sich rechtlich auf zwei verschiedene Arten in Deutschland betätigen: Gründung einer deutschen Tochtergesellschaft: Diese ist nach der sogenannten Sitztheorie für das deutsche Recht eine deutsche Gesellschaft und wird deshalb wie eine von Inländern kontrollierte Gesellschaft behandelt. Dieses bedeutet, daß für sie die Vorschriften des
deutschen Gesellschaftsrechtes zur Anwendung kommen. Unmittelbare Tätigkeit durch eine Betriebsstätte:Hier meldet die US-Gesellschaft Ihre deutsche Inlandstätigkeit beim Gewerbeamt an, wenn ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betrieben wird. Die Betriebsstätte ist nur dann zusätzlich im deutschen Handelsregister eintragungspflichtig,wenn die Voraussetzungen für eineZweigniederlassung vorliegen (siehe gesonderte NCL. Sachinformation Gründung einer Zweigniederlassung in
Deutschland) Bestätigung der amerikanischen Finanzbehörde, dass die US-AG dort als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft mit ihrem Geschäftsbetrieb besteuert wird; Nachweis, dass 1/4 der Stammeinlage eingezahlt ist. Vorsorglich
 weist das Finanzamt darauf hin, dass nach § 87 AO eine besondere Verpflichtung besteht, Belege, Urkunden und sonstige Schriftstücke mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Außerdem bestände nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht, da Sachverhalte zu ermitteln seien, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches der AO beziehen (= Gründung einer AG in den USA). Im März 1998 erhielten wir ein  Schreiben der Steuerbehörde, in der man uns wie folgt informierte "Die Rechtsfähigkeit ausländischer Rechtsgebilde beurteilt sich zwar nach den Grundsätzen internationalen Privatrechts. Dieser Einstufung kommt aber für die Anwendung des deutschen Steuerrechts keine wesentliche Bedeutung zu. Für Zwecke der deutschen Besteuerung ist bei ausländischen Rechtsgebilden auf die steuerliche Rechtsfähigkeit abzustellen. Die steuerliche Rechtsfähigkeit ausländischer Rechtsträger richtet sich ausschließlich nach dem deutschen Steuerrecht. Es kommt danach für die steuerliche Behandlung darauf an, ob der ausländische Rechtsträger nach seinem im Ausland geregelten rechtlichen Aufbau und seiner wirtschaftlichen Stellung einem deutschen Rechtsgebilde entspricht. Dieses ist dann für steuerliche Zwecke wie ein entsprechendes inländisches Rechtsgebilde zu behandeln." NCL. Kunden sei an dieser Stelle gesagt, dass diese Ausführungen prinzipiell für jede ausländische Gesellschaft gelten, die im Heimatland nur eine Art Briefkastenstatus hat. Es liegt am Kunden, inwieweit er durch Buchung eines NCL. Nominee  Directors und eines Büroservice vor Ort dieses Briefkastenimage vermeidet oder durch Aufnahme einer Geschäftstätigkeit vor Ort sogar ausschließt. Hinweis: Die verschiedensten Handlungen und Tätigkeiten einer US-Gesellschaft, wann und wo immer sie auch durchgeführt werden, unterliegen übrigens keinerlei Meldepflicht bei den US-Behörden.

6. Die Eröffnung von Firmenbankkonten in den USA und in Deutschland:

Kontoeröffnung in den USA: Eine Bankkontoeinrichtung für US Corporations in den USA setzt die Anmeldung der Firma
beim zuständigen District Office voraus. Dazu wird ein Formular, SS-4 genannt und bei U.S.F. vorrätig, benutzt. Es gilt nämlich der Grundsatz: Wenn eine Firma in den USA (ganz gleich, in welchem Bundesstaat) ein Bankkonto führt, so muss das Unternehmen auch Bundessteuern zahlen. Keine Bank wird Ihnen das Bankkonto eröffnen, wenn Sie das ausgefüllte und gegengezeichnete Formular SS-4 nicht vorlegen können. Kontoeröffnung außerhalb der USA: Anders verhält es sich bei Bankkontoeröffnungen außerhalb der USA. Voraussetzung dazu ist im Normalfall ein guter Bonitätsnachweis der Unterschriftsberechtigten. In der Praxis verlangen die Banken ein Certificate of Incorporation bei Neugründungen, soweit diese Gesellschaft nicht älter als sechs Monate ist. Bei älteren Gesellschaften wird zusätzlich ein sogenanntes Certificate of Good Standing verlangt. Generell müssen Sie eine Beschlußvollmacht des Board of Directors vorlegen, wer für die Gesellschaft das Konto eröffnen darf und wer alles verfügungsberechtigt sein sollen. In beiden Certificates werden allerdings nicht die vertretungsberechtigten Personen der US Corporation benannt, weil das so üblich ist in Amerika. Während bei Neugründungen zusätzlich die Vorlage der Articles of Incorporation genügt, in denen der erste Director der Gesellschaft benannt ist, wünschen die Banken bei älteren US-Corporations noch eine "Statutory Declaration", eine Art eidesstattliche Erklärung des Board of Directors sowie Kopien der jeweiligen Beschlüsse des Board of Directors über die Bestellung von vertretungsberechtigten Personen (Officers, Generalbevollmächtigte).

7. Gründungs- und jährliche Verwaltungskosten einer US Corporation:

Insbesondere eignen sich für ausländische Anteilseigner und damit für Sie Firmengründungen in den Bundesstaaten Wyoming und Nevada. Wenn Sie die detaillierten Vor- und Nachteile des jeweiligen bundesstaatlich geltenden Gesellschaftsrechts und das Handling der US Corporations in diesen Bundesstaaten nachlesen möchten, fordern Sie bitte die Northern Sec. Sachinformation USA - Gesellschaftsrecht der Bundesstaaten Delaware, Nevada, Utah, Florida und Wyoming an. Eine US-Firmengründung dauert vom Tage Ihrer Bestellung und Anzahlung bis zur Auslieferung der Unterlagen circa 21 Tage. Einmalige Gründungsgebühren einer US Corporation: Preise siehe Preisteil: Im Preis sind enthalten: je nach Gründungsstaat Gründungsurkunde (Corporate Charter) Gründungsstatut der Gesellschaft (Articles of  Incorporation), 1-20 Aktienzertifikate je nach Gesellschaft Honorar Registered Agent Gebühr US-Firmensitzadresse (Registered Office Gebühren für die Annual License (Wyoming) Gebühren für die Sixty Day List (Nevada) Gebühren für die State License (Nevada) Nachrichtlich: Jährliche Gebühren  ab dem 2. Jahr: siehe Preisteil Honorar Registered Agent inklusive Firmensitzadresse
(Registered Office) Annual License Tax (Wyoming) Gebühr Sixty Day List (Nevada) NCL. Annual Service Fee
Einmalige NCL Dienstleistungen, optional: Bereitstellung von .NCL Nominee Directors

Sie zahlen je Director und Wirtschaftsjahr

USD                                                     1000,--

Certificate of Good Standing, mit Apostille

USD                                                       250,--

Certificate of Existence, mit Apostille

USD                                                       250,--

Nicht im Handelsregister eingetragene, beglaubigte General vollmacht,wahlweise in deutscher oder englischer Sprache, mit Apostille und mit Board Resolution

USD                                                       250,--

Beglaubigte Board Resolution für eine Bankkontoeröffnung

USD                                                      175,--

Verkauf von Blanko US-Aktienzertifikaten: Die ersten 10

Zertifikate sind kostenlos, ab dem 11. Zertifikat, pro Stück

USD                                                          1,50

Änderung der Gesellschaftssatzung von der vorgegebenen Fassung

USD                                                       250,--

Wechsel der Funktionsträger der Corporation (z.B. des Directors)

USD                                                       250,--

Umbenennung einer bereits bestehenden Gesellschaft

USD                                                       525,--

Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft

USD                                                       250,--

Einfaches Siegel der Gesellschaft

USD                                                       150,--

Luxussiegel der Gesellschaft

USD                                                       150,--

Gebühr für selbstklebende Goldsiegelettiketten, je Stück

USD                                                           2,--

Beschaffung von Duplikaten der Originaldokumente, je

USD                                                       100,--

Übersetzung des Certificate of Incorporation in Deutsch

Euro                                                    125,--

 

Übersetzung des Corporate Charter in Deutsch

Euro                                                       50,--

Übersetzung der Articles of Incorporation in Deutsch

Euro                                                     150,--

Sofern Sie für eine Nevada- oder Delaware-Gesellschaft eine

Nominalkapital-Ausstattung von mehr als USD 25.000,-- wünschen,

entstehen zusätzliche Kosten:

siehe Preisteil

8. Serviceleistungen rund um die US-Gesellschaft:

Generell gilt: Die jeweilige Firmensitzadresse steht Ihnen für einen Postfach- und Büroservice n i c h t zur Verfügung ! Sonderwunsch: Postweiterleitungsservice, jährlich USD 500,--

Für Sie privat oder für Ihre Gesellschaft eingehende Post wird Ihnen wöchentlich ungeöffnet in einem neutralen Briefumschlag an die von Ihnen angegebene Adresse im In- oder Ausland weitergeleitet. Postweiterleitungs- und Telefaxservice,
 jährlich USD 800,--

Der Büroservice umfaßt den Postweiterleitungsservice (siehe oben) sowie die Zurverfügungstellung einer Sammeltelefon- und einer Telefaxnummer. Eingehende Telefaxe werden Ihnen am gleichen Tag per Telefax (sofern wir von Ihnen eine Telefaxnummer kennen), alternativ per Brief weitergeleitet. Einrichtung einer Voice Mailbox in den USA,

- einmalige NCL Geschäftsbesorgungsgebühr USD 1500,--

- Kosten der US-Anbieters gemäss Abrechnung Die Voice Mailbox ist eine Weiterentwicklung des bekannten

Anrufbeantworters. Die Voice Mailbox speichert die eingehenden Anrufe elektronisch. Sie können Ihre persönliche Ansage von jedem Digital-Telefon der Welt aus in Ihre Voice Mailbox einspeichern. Auch das Abhören der eingegangenen Mitteilungen ist jederzeit und von jedem Digital-Telefon der Welt aus möglich. Vorratsgründungen von US Corporations: NCL hält ständig eine Anzahl von US Corporations zur sofortigen Übernahme bereit. Bei weitergehendem Interesse wenden Sie sich bitte an das

NCL-Team

9. Aufenthaltsgenehmigungen für die USA:

Die USA sind sehr daran interessiert, ihr Land für ausländisches Kapital attraktiver zu machen. Zu diesem Zweck wurden imImmigration Act von 1990 Einwanderungserleichterungen für ausländische Investoren erlassen. Darüber hinaus wurde zurFörderung der Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit Amerikas dieZusammenarbeit von amerikanischen und ausländischen Firmen durch spezielle Visa erleichtert. Im folgenden werden die verschiedenen Visatypen vorgestellt und erläutert.
9.1. Das L-1-Visum:
Dieses Visum dient dem Arbeitnehmertransfer von amerikanisch-ausländischen Konzernen. Leitende Angestellte können sich, sofern sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung für ein Jahr bei dem jeweiligen Unternehmen tätig gewesen sind,
 für maximal sieben Jahre in den USA aufhalten. Jedoch müssen die beiden Unternehmensteile während der gesamten Aufenthaltsdauer auch tatsächlich Geschäfte untereinander tätigen. Neben diesen bereits bestehenden Kontakten ist auch die Versetzung ausländischer leitender Angestellter in neu gegründete amerikanische Unternehmensteile möglich. Dafür ist jedoch der Beweis zu erbringen, dass das neue Geschäft sowohl über einen angemessenen Standort, eine geeignete Betriebsstruktur als auch den entsprechenden finanziellen Unterbau verfügt. Die ausländische Vertragsfirma muss folgende Dokumente vorlegen: einen Handelsregisterauszug mit Gründungsdatum Anteilszertifikate, die die Eigentümerschaft belegen Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Jahresberichte und Steuererklärungen Anzahl der Angestellten Beschreibungen der Firma z.B. in Form
von Broschüren Pläne über die US Geschäfte und Kundenlisten, wenn vorhanden Höhe der geplanten Investitionen in den
USA Aber nicht nur die Firmen müssen sich legitimieren, dies trifft auch für die Qualifikationen des jeweiligen Angestellten zu. Er muss in leitender Funktion im Unternehmen tätig sein, über spezielle fachliche Kenntnisse verfügen oder aufgrund seiner Erfahrungen unverzichtbar beim Aufbau einer internationalen Firmenorganisation sein. Alle für die Erteilung des Visums wichtigen Voraussetzungen müssen sehr genau aufgeführt und dokumentiert sein. Es darf kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Angaben bestehen, da in Amerika sehr streng über die Einhaltung der Einwanderergesetze gewacht wird. Das L-1-Visum ist nur ein befristetes Visum, das für Manager und Vorstandsmitglieder nach sieben Jahren, für Angestellte mit speziellen fachlichen Kenntnissen nach fünf Jahren abläuft. Ausnahmen von dieser Regelung gelten für saisonale oder zeitlich unterbrochene Beschäftigungsverhältnisse oder für solche, die insgesamt nur eine Aufenthaltsdauer von unter einem Jahr notwendig machen. An dieser Stelle wird deutlich, wie wichtig eine genaue Beschreibung der Qualifikationen und Aufgaben der entsprechenden Person ist. Der Antrag auf ein L-1-Visum wird von den Unternehmen bei dem Immigration Regional Service Center gestellt, das für den Sitz der amerikanischen Firma zuständig ist. Außer bei neu gegründeten Unternehmen werden zunächst 3-Jahres-Visa erteilt, die dann in 2-Jahres-Abschnitten bis zu ihrer maximalen Geltungsdauer verlängert werden können. Bei Neugründungen wird zunächst nur ein 1-Jahres-Visum ausgegeben und eine Verlängerung von der wirtschaftlichen Entwicklung der Firma abhängig gemacht. Ist ein Visumsantrag genehmigt, bekommt der ausländische Angestellte nach ca. 30 Tagen seine Einreise-Erlaubnis von der jeweiligen amerikanischen Auslandsvertretung ausgestellt. Will der Ausländer seinen Status in Amerika verändern, muss dies erneut beantragt werden. Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren bekommen ein L-2-Visum, an das aber keine Arbeitserlaubnis geknüpft ist. Wer an einem Immigrant Visa, besser bekannt als Green Card, interessiert ist, kann diese nach mindestens einem Jahr L-1-Status für sich und seine unmittelbaren Familienangehörigen beantragen. Die Bewilligung erfolgt nach ca. 3 - 6 Monaten. Die amerikanische Staatsbürgerschaft kann man erst beantragen, wenn man seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Green Card ist. Man muss eine Art Prüfung
bei der Einwanderungsbehörde ablegen, die zeigt, dass man die englische Sprache beherrscht und über die Verfassung der USA informiert ist.
9.2. Die E-Visa:

Die USA sind mit vielen anderen Ländern wirtschaftliche Vertragsbeziehungen eingegangen, die den internationalen Handel fördern sollen. Auf der Grundlage dieser Verträge ermöglichen die E-Visa Angehörigen der Vertragsstaaten einen leichteren Zugang zu amerikanischen Aufenthaltsgenehmigungen. E-Visa setzen sich aus zwei Kategorien zusammen:

9.2.1. Das E-1-Händler-Visum:

Voraussetzung für seine Erteilung ist, dass die antragstellende Person bzw. die entsprechende Firma aus einem Vertragsland kommt. Für Firmen bedeutet das, dass mindestens die Hälfte der Anteile in Händen von Angehörigen der Vertragsnationen sein muss. Darüber hinaus müssen mindestens 50 % des Handelsvolumens der Firma mit den USA abgewickelt werden. Hierbei sind nicht nur der Austausch von Gütern und Dienstleistungen, sondern auch bestimmte Formen von Technologie-Transfer einbezogen. Bei der Person des Antragstellers muss es sich entweder um den Manager, ein Vorstandsmitglied oder einen Angestellten mit besonderen, für das Unternehmen wichtigen Fachkenntnissen, handeln. Auch hier ist es - wie bei dem L-1-Visum - nach einem Jahr möglich,die Green Card zu beantragen.

9.2.2. Das E-2-Investoren-Visum:

Neben den Voraussetzungen über die nationale Herkunft des Antragstellers (siehe oben) muss zusätzlich von der ausländischen  Person oder Firma eine Investition von mindestens 100.000 amerikanischen Dollar (USD) in eine amerikanische Unternehmung getätigt werden. Diese Investition darf aber nicht die einzigeEinnahmequelle des Antragstellers sein. Berechtigt sind, wie oben, Manager, Vorstandsmitglieder und Personen mit besonderen Qualifikationen. Die von dem ausländischen Unternehmen vorzulegenden Dokumente entsprechen denen, die für das L-1-Visum aufgelistet wurden. Die Visa werden nach einer Bearbeitungsdauer von ca. 30 Tagen zunächst nur für ein Jahr erteilt, dann auf Antrag um zweimal zwei Jahre vom Immigration Regional Service Center verlängert. Generell sind die E-Visa auf fünf Jahre befristet. Verlängerungen auf weitere fünf Jahre werden aber genehmigt, solange die Voraussetzungen und zwischenstaatlichen Verträge Bestand haben. Sie werden beim State Department Visa Office in Washington D.C. vor Ablauf der Frist beantragt. Eine vorherige Ausreise ist nichtnotwendig.

9.3. Das Visum für Großinvestoren:

Eine weitere Möglichkeit, sich länger in den USA aufzuhalten, besteht darin, eine größere Investition vorzunehmen. Der Einwanderungswillige muss mindestens USD 1.000.000 in sein amerikanisches Unternehmen investieren und auf diese Weise mindestens zehn Vollzeitarbeitsstellen für nicht unmittelbar mit ihm verwandte Amerikaner oder Ausländer mit einer Arbeitserlaubnis schaffen. Der Kreis derer, die sich dieser nicht ganz billigen Einwanderungsmethode bedienen können, ist auf 10.000 Personen pro Jahr beschränkt. Die Investition kann bar oder durch Sacheinlagen getätigt werden, darf aber nicht in Form eines Darlehens erfolgen. Der Investor muss selbst an der Unternehmensleitung beteiligt sein, also die Position eines Geschäftsführers innehaben. Somit ist eine Beteiligung als stiller Gesellschafter ausgeschlossen. Es können auch mehrere Investoren in ein Projekt investieren. Dann muss aber jede Investition für sich die obigen Bedingungen erfüllen. Solange die Investition den Nettowert der Unternehmung um mindestens 140% erhöht, ist für die Genehmigung des Visums nicht ausschlaggebend, ob die Firma bereits vor der entsprechenden Investition bestand oder mit ihr erst gegründet wurde. Das Unternehmen muss auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Zur Förderung von strukturschwachen Regionen, die von den Wirtschaftsministern der einzelnen Staaten bestimmt werden und bei diesen zu erfragen sind, ist bereits eine Investitionssumme von USD 500.000 ausreichend ! Das Einwanderungsvisum bezieht sich auch auf Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren. Leider wird die Einwanderungsgenehmigung zunächst nur für zwei Jahre erteilt. In den letzten 90 Tagen dieses Zeitraums muss der Unternehmer bei der nationalen Ausländerbehörde eine Änderung dieser Auflage beantragen und sich zu diesem Zweck dort persönlich einfinden. Darüber hinaus muss er belegen, dass das Unternehmen entsprechend den gestellten Anforderungen gegründet wurde und noch existiert. Zur Entgegennahme des Antrags sind Konsulat, Botschaft und die Einwanderungsbehörde in Washington selbst berechtigt, wobei der letztere Weg der schnellste ist. Der Missbrauch dieser Einwanderungsbestimmungen wird mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.

Hinweis:

Diese Länderinformationen wurden durch freundliche Unterstützung von  Rechtsanwälten & Notariaten
 U.S. Corporation Service Inc.
und    Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ermöglicht.