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Länderinformation USA
von Northern Consulting GbR
Inhaltsverzeichnis:
1. Grundzüge des
US-Steuerrechtes
1.1. Die Bundessteuerverwaltung
1.2. Steuerpflichtige
1.3. Bundessteuersätze für US Corporations
1.4. Die Besteuerung von S-Corporations
1.5. Einkommensteuersätze der US-Bundesstaaten
1.6. Sonstige Hinweise
2. Grundzüge des US-Gesellschaftsrechtes
3. Die Close, Open und Public Corporation
3.1. Die Wahl des Firmensitzes
3.2. Die Dokumente einer Corporation
3.3. Die Wahl der Firma
3.4. Das Aktienkapital
3.5. Die Aufgaben des Board of Directors und der Officers
3.6. Pen Names
3.7. Auflösung einer Corporation
4. Zum Rechtsanspruch einer US-Gesellschaft auf uneingeschränkte
Tätigkeit in Deutschland
5. Die Führung der Betriebsstätte einer US-Gesellschaft in Deutschland
6. Die Eröffnung von Firmenbankkonten in den USA und in Deutschland
7. Gründungs- und jährliche Verwaltungskosten einer US Corporation
8. Serviceleistungen rund um die US-Gesellschaft
9. Aufenthaltsgenehmigungen für die USA
9.1. Das L-1-Visum
9.2. Die E-Visa
9.3. Das Visum für Großinvest
Grundzüge des US-Steuerrechtes:
Das US-Steuerrecht besteht aus drei Ebenen: Neben den
Bundessteuern [Federal Taxes] bestehen die Bundesstaatssteuern
[State Taxes] und die Kreis- und Gemeindesteuern [Local Taxes].
Die Bundessteuerverwaltung
Die Bundessteuerverwaltung erhebt die wichtigste und ertragreichste
aller Steuern, die Bundeseinkommensteuer
[FederalTax] in all ihren Erscheinungsformen wie Lohnsteuer,
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer. Außer der Einkommensteuer
obliegen dem Bund die Zölle und einige Verbrauchsteuern. Ausgehend von
dem National
Office of the IRS [Internal Renevue Service] als Abteilung des
Finanzministeriums in Washington D.C., bestehen sieben Regional Offices
of the IRS (Steuerdirektionen). Diesen sind 62 District Offices
(Finanzämtern) unterstellt, für jeden
Staat mindestens ein Amt. Die wirtschaftlich bedeutenderen
US-Bundesstaaten haben in manchen Fällen zwei Ämter,
der Staat Texas drei, New York vier und Kalifornien sogar fünf. Diese
geringe Zahl von Finanzämtern bringt es mit sich, dass ein einzelnes Amt
Millionen Steuerpflichtige betreut. Die Steuererklärungen werden in zehn
Bearbeitungszentren durch Einsatz großer Computeranlagen bearbeitet. Der
einzelne Steuerpflichtige kommt normalerweise nur dann mit einem
District Office in Berührung, wenn die Bearbeitung Fragen aufwirft oder
Steuerprüfungen stattfinden. Für Steuerpflichtige im Ausland ist ein
besonderes Finanzamt in Washington D.C. und das Bearbeitungszentrum in
Philadelphia zuständig.
Ein Ausländer ohne
Einwanderungsvisum wird als ansässig und damit steuerpflichtig
angesehen, wenn er sich im laufenden Jahr mindestens 31 Tage in den USA
aufhält und die Summe dieser Tage plus 1/3 der Anwesenheitstage im
Vorjahr plus 1/6 der Anwesenheitstage im vorletzten Jahr mindestens 183
Tage beträgt [Substantial Presence Test].
Bundessteuersätze für US Corporations: Die Bundessteuersätze
[Federal Tax Rates] für US Corporations betragen bei Bilanzgewinnen, für
die die Voraussetzungen der Besteuerung in den USA gegeben sind, wie
folgt
bis USD
50.000 15%
von USD 50.000 bis USD 75.000 25%
von USD 75.000 bis USD 100.000 34%
von USD 100.000 bis USD 335.000 39%
von USD 335.000 bis USD 10 Mio 34%
von USD 10 Mio bis USD 15 Mio 35%
von USD 15 Mio bis USD 18.333.333 38%
ab USD 18.333.333
35%
In den USA besteht ein
Steuersystem, das einerseits die erzielten Gewinne einer
Kapitalgesellschaft einer
Bundes-Körperschaftsteuerbelastung, und andererseits die
Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter zusätzlich der
Bundes-Einkommensteuerbelastung unterwirft, ohne das eine Anrechnung der
bereits gezahlten Körperschaftsteuer möglich ist.
Daraus resultiert eine
Steuerbelastung ohne Berücksichtigung von Bundesstaatssteuern von bis zu
insgesamt 54%.
Es liegt auf der Hand,
daß diese Doppelbesteuerung die Kapitalgesellschaften erheblich
gegenüber den Personengesellschaften benachteiligt, deren Gewinne nur
auf der Ebene der Gesellschafter besteuert werden. 1958 wurde daher das
Bundessteuergesetz [Internal Revenue Code] um ein neues Subchapter S
erweitert, das Kapitalgesellschaften
[die sogenannten S-Corporations] unter bestimmten Voraussetzungen auf
Antrag ermöglicht, analog einer
Personengesellschaft besteuert zu werden. S-Corporations unterscheiden
sich dabei gesellschaftsrechtlich nicht
von den normal besteuerten Corporations. Die Besteuerung von
S-Corporations: Die Antragsvoraussetzungen:
Es handelt sich um eine nach dem Recht eines US Bundesstaates gegründete
Corporation. Die Gesellschaft hat nicht
mehr als 35 Aktionäre.Gesellschafter sind nur natürliche Personen.
Keiner der Gesellschafter ist ein nicht in den USA
ansässiger Ausländer (!) Die Corporation hat nur eine Aktiengattung. Es
handelt sich weder um eine Versicherungsgesellschaft, noch um eine Bank
oder eine zu einem Konzern gehörende Gesellschaft. Die Höhe des Umsatzes
sowie die Anzahl der Mitarbeiter spielen keine Rolle. Der Antrag ist
spätestens 2 1/2 Monate nach Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die
Besteuerung als S-Corporation erstmals erfolgen soll, zu stellen. Der
Status bleibt nach Zustimmung bis auf weiteres gültig.
Er entfällt, wenn beispielsweise der Antrag zurückgezogen wird oder die
Antragsberechtigung entfällt. Eine S-Corporation ist von der
Bundeseinkommensteuer (hier: der Körperschaftsteuer) befreit. Die
meisten US-Bundesstaaten gewähren den innerhalb ihrer Staaten tätigen
S-Corporations ebenfalls Befreiung von ihrer Gewinnbesteuerung. Der
Gewinn/Verlust einer S-Corporation wird den Aktionären anteilig
zugerechnet und unterliegt dort der Bundeseinkommensteuer. Um als
Europäer
in den Genuß einer beschränkt haftenden und steuerlich attraktiven US
Corporation zu gelangen, schlagen wir die Errichtung einer S-Corporation
durch US-Bürger (Verwendung von Nominees) vor, die dann
grenz-überschreitende Tätigkeiten,
z.B. in Europa, ausübt und die bestehenden Vorteile z.B. gemäß dem
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland- USA hinsichtlich der Vermeidung
der deutschen Besteuerung in Anspruch nimmt. Einkommensteuersätze der
US-Bundesstaaten: Neben den aufgeführten Bundes-Körperschaftsteuersätzen
unterliegen die US Corporations in den meisten der US-Bundesstaaten
zusätzlich der Körperschaftsteuer auf Bundesstaatsebene. Der maximale
Steuersatz beträgt per Stand 01.11.1993:
| Alabama 5,00 % |
Montana 6,75 % |
| Alaska 9,40
% |
Nebraska 7,81 % |
| Arizona 9,30 % |
Nevada Keine Besteuerung |
| Arkansas 5,50 % |
New Hampshire 8,00% |
| California 9.30% |
New Jersey 9.375% |
| Colorado 5.20% |
New Mexico 7.60% |
| Connecticut 12.65% |
New York 9.10% |
| Delaware 8,70% |
North Carolina 7,75% |
| District of
Columbia 10,25% |
North Dakota 10,50% |
| Florida
5,50% |
Ohio 8,90% |
| Georgia
6,00% |
Oklahoma 6,00% |
| Hawaii
6,40% |
Oregon 6,60% |
| Idaho
8,00% |
Pennsylvania 12,25% |
| Illinois
4,40% |
Rhode Island 9,99% |
| Indiana
3,40% |
South Carolina 5,00% |
| Iowa
12,00% |
South Dakota Keine Besteuerung |
| Kansas
7,35% |
Tennessee 6,00% |
| Kentucky
8,25% |
Texas Keine Besteuerung |
| Louisiana
8,00% |
Utah
5,00% |
| Maine
8,39% |
Vermont 8,25% |
| Maryland
7,00% |
Virginia 6,00% |
| Massachusetts
9,50% |
Washington Keine Besteuerung |
| Michigan
2,30% |
West Virginia 9,00% |
| Minnesota 9,80% |
Wisconsin 7,90% |
| Mississippi
5,00% |
Wyoming Keine Besteuerung |
| Missouri
5,00% |
|
Um das noch einmal
deutlich herauszustellen: Es gibt sechs US Bundesstaaten, die keine
Einkommensteuer auf Landesebene
erheben ! Das sind genau die Länder, in denen Sie Ihre US Corporation
gründen sollten, denn es spart Ihnen jede Menge
Arbeit. Wenn Sie genau hinschauen, dann berechnen sowohl Delaware wie
auch Florida Bundesstaatssteuern, wobei allerdings
Delaware Gesellschaften dann nicht gewinnbesteuert, wenn sie nur
außerhalb Delawares tätig sind. Nähere Informationen entnehmen Sie
bitte Sachinformation USA - Gesellschaftsrecht Der Bundesstaaten
Delaware, Florida,Nevada,Utah und Wyoming . Eine Anzahl von US-Gemeinden
erhebt eine eigene Einkommensteuer von natürlichen und juristischen
Personen.
So ergibt sich zum Beispiel in der Stadt New York bei einem
Vorsteuergewinn von USD
1 Mio:
Steuerpflichtiger Gewinn USD 1.000.000 ./. New York City Tax 8,85 % USD
88.500 Steuerpflichtiger Gewinn auf Bundesstaatsebene USD 911.500 ./.
New York State Tax 9,00 % USD 82.035 ./. andere State
Tax (u.a. MTA Surcharge) USD 26.251 Steuerpflichtiger Gewinn auf
Bundesebene USD 803.214 ./. Bundeskörperschaftsteuer 35,00 % USD 281.125
Gewinn nach Ertragsteuern: USD 522.089
1.6. Sonstige Hinweise:
* Einkünfte eines
nichtansässigen Ausländers aus in den USA ausgeübter
selbständiger/gewerblicher Tätigkeit unterliegen der
US-Besteuerung. *
US-Einkünfte, die nicht mit einer Erwerbstätigkeit verbunden sind
[non effectively connected income], also z.B.
Dividenden, Zinsen, Mieten und Lizenzgebühren, werden mit
pauschal 30% besteuert. Der Steuerbetrag ist vom Zahlungsschuldner
einzubehalten. Der Steuersatz kann aufgrund eines DBA wesentlich
niedriger sein. * Aktien von US-Corporations sowie Schuldverschreibungen
der amerikanischen öffentlichen Hand und von US-Citizens oder
Unternehmen gelten ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Aufbewahrungsort
grundsätzlich als in den USA befindliches Vermögen und gehören daher zum
steuerpflichtigen Nachlaß eines nichtansässigen Ausländers. * Soweit Sie
die Gründung einer Tochtergesellschaft in den USA aus steuerlichen
Gründen wünschen, sollten Sie auf die Wahl der richtigen
Gesellschaftsform achten. "Dem Vorteil des recht geringen
Gründungsaufwandes für eine US-Corporation steht eine sehr hohe
Besteuerung von ca. 70% für nach Deutschland zurückfließende Gewinne
gegenüber. Eine Alternative dazu bietet die Wahl einer der deutschen
GmbH & Co KG vergleichbaren US-Gesellschaftsform, bei der die Gewinne
nach dem aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen USA/BRD nur in den USA
versteuert werden, nicht aber in Deutschland. Die Steuerlast wird durch
diese Gestaltung auf insgesamt 35% reduziert. Der Nachteil dieser
Gesellschaftsform ist jedoch ein relativ hoher Gründungsaufwand. Diese
steuerliche Konstruktion hält aber nur dann stand, wenn die
gesellschaftsvertragliche Gestaltung wichtige Grundsätze
berücksichtigt."
Das deutsche Büro der US-Bundessteuerverwaltung: Der IRS unterhält in
Bonn in unmittelbarer Nachbarschaft zum deutschen Bundesamt für Finanzen
ein eigenes Regionalbüro, dessen Zuständigkeiten sich auf die Länder
Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen usw. erstreckt.
Das Büro arbeitet ständig mit dem Bundesamt für Finanzen zusammen, in
dem laufend Informationen über steuerliche Sachverhalte ausgetauscht
werden. Es ist auch Adressat von Auskunftsersuchen der deutschen
Steuerverwaltung an den IRS. 2. Grundzüge des US-Gesellschaftsrechtes:
Entgegen der Annahme vieler unserer Kunden besteht in den USA kein
einheitliches Gesellschaftsrecht auf Bundesebene. Das Gesellschaftsrecht
[Business Corporation Law] ist vielmehr Sache eines jeden der 50
US-Bundesstaaten. Großen Einfluß haben das Gesellschaftsrecht der
Staaten Delaware [Delaware General Corporation Law]
und New York [New York Business Corporation Law] auf das Recht
der übrigen Staaten ausgeübt.Im Laufe der Jahrzehnte haben sich auf
Bundesstaatsebene unterschiedliche Detailregelungen ergeben, auf die wir
zum Teil in der Northern Sec. Sachinformation USA Gesellschaftsrecht
der Bundesstaaten Delaware, Florida, Nevada, Utah und Wyoming näher
eingehen. Man unterscheidet generell zwischen fünf
Hauptgesellschaftsformen: Sole proprietor [Einzelkaufmann] Partnership
[Offene Handelsgesellschaft] Limited Partnership [Kommanditgesellschaft]
Joint Venture [Gemeinschaftsunternehmung] Corporation
[Kapitalgesellschaft] Die amerikanische Bezeichnung Closed Corporation,
Privately Held Corporation oder Closely Held Corporation wird in der
einschlägigen deutschen Literatur als Äquivalent zur deutschen
Rechtsformbezeichnung GmbH angesehen, die Bezeichnung Stock
Corporation oder Publicly Held Corporation als Äquivalent zur
deutschen Bezeichnung Aktiengesellschaft. "Close" bedeutet, daß die
Aktien der Corporation nicht an der Börse gehandelt werden und sich im
Besitz von wenigen Personen befinden. Insofern handelt es sich auch bei
der Closed Corporation immer um eine Aktiengesellschaft, die keinerlei
Rechtsmerkmale aufweist, wie sie das deutsche GmbH-Gesetz kennt. Eine
Public Corporation ist eine Gebietskörperschaft oder eine andere
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich der Stock
Corporation, einer Publikumsgesellschaft, deren Aktien an der Börse
gehandelt werden, bestehen über die Rechtsvorschriften der Einzelstaaten
hinaus Bundesvorschriften, z.B. zum Schutz der Anleger bei den
Berichtserstattungs- und Offenlegungspflichten. Die Corporation ist im
US-Geschäftsleben die gebräuchlichste Gesellschaftsform. Dazu tragen
Vorteile bei wie leichtere Kapitalbeschaffung, leichtere Weitergabe der
Anteile [Shares] und höheres Ansehen der Corp. im Geschäftsverkehr. Wir
werden uns im Rahmen dieser Northern Sec. Länderinformation nur mitdem
Recht der Privately Held Corporation befassen, da in der Praxis alle
Northern Sec. Kunden, die eine US-Gesellschaft zu erwerben wünschen,
sich für eine solche Corporation entscheiden. Die Motive der Kunden sind
u.a. Anonymität Schutz vor Gläubigern Corporation als Namensgeber für
eine deutsche GmbH Einsatz von Corporations mit deutschen
Firmenbezeichnungen Steuerlastreduzierung Hohes Nominalaktienkapital
Kapitalisierung von Aktien Geringe Gründungs- und jährliche
Verwaltungskosten Schnelle Verfügbarkeit
3.
Die Close, Open, Public Corporation:
Es gilt, wie schon erwähnt, das Recht der einzelnen
Bundesstaaten. Zwar hat die US-Anwaltsvereinigung [American Bar
Association] zusammen mit dem American Law Institute Mustergesetze
[Model Business Corporation Act und Revised Model
Business Corporation Act] erarbeitet, aber nicht alle
Bundesstaaten lehnen sich an diese Entwürfe an. Die Wahl des
Firmensitzes: Bundesstaaten wie Delaware, Nevada ,Montana Wyoming bieten
sich für die Gründung von Corporations durch diverse Vorteile an,
insbesondere durch ihr liberales Gesellschaftsrecht, durch niedrige
Bundesstaatssteuersätze oder gar durch den Verzicht der
Einkommensbesteuerung auf Bundesstaatsebene (siehe Seite 6). Der
Gründungsstaat bzw. Firmensitz muss nicht identisch mit dem
Verwaltungssitz einer Gesellschaft sein, wie es z.B. das deutsche
Gesellschaftsrecht vorschreibt. Es gibt auch keine Vorschrift, dass
aktive Geschäfte im Gründungsstaat stattfinden müssen. Eine
Gesellschaft, die in einem anderen als dem Gründungsstaat gewerblich
tätig ist, wird dort als Foreign Corporation bezeichnet. Mit der Zeit
haben diejenigen US-Bundesstaaten, die sich durch unvorteilhaftere
Rechtsvorschriften oder durch höhere Abgaben kennzeichnen, begonnen, der
Abwanderung der Firmengründer gegenzusteuern. Man erließ
Rechtsvorschriften, die auch die im eigenen Lande tätigen Foreign
Corporations dem Landesrecht unterstellten. Damit schmolzen für
US-Amerikaner die Vorteile einer Gesellschaftsgründung in bestimmten
Bundesstaaten dahin. Für echte Foreigners, also ausländischen
Eigentümern von US-Corporations z.B. aus Europa, bestehen diese Vorteile
dann nach wie vor, wenn ihre Gesellschaften gewerbliche Tätigkeiten
ausschließlich außerhalb der USA entfalten. Hier ist natürlich das
Steuerrecht des jeweiligen Drittstaates zu beachten,
in dem die Gesellschaft aktiv wird. Die Dokumente einer Corporation:
Articles of Incorporation [Gründungsurkunde]: Die Gründungsurkunde muss
mindestens folgende Bestimmungen enthalten, die die juristische Person
als solche ausmachen:
a)
Firma der Corporation
a)
Höhe, Stückelung und
Gattungen des
Nominalaktienkapitals
b)
Firmensitz [Registered
Office]
c)
Name des ständigen
Vertreters vor Ort [Registered
Agent]
d)
Name und Adresse des
Gründers [Incorporator]
Weitere Angaben, zum
Beispiel die Zusammensetzung des ersten
Board of Directors, sind möglich.
Articles of Amendment:
Soweit in der
Gründungsurkunde fehlerhafte oder irrtümliche Angaben gemacht worden
sind und das Dokument bereits zur
Anmeldung beim
jeweiligen Department of State eingereicht wurde, werden nachträgliche
Änderungen in den o.a. Bestimmungen durch die Articles of Amendment
vorgenommen. Shareholders Agreement [Vertrag der Gründer]:Dieser Vertrag
ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Er regelt die Außenbeziehungen
einer Corporation zu Ihren Anteilseignern, also die grundsätzlichen
Rechte und Pflichten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, über
Gewinnverteilung, Beherrschung,Geschäftsführung usw. Der Vertrag sollte
aufgesetzt werden, wenn mehrere Anteilseigner an einer Corporation
beteiligt sind. Xenon erstellt einen solchen Vertrag nicht, da in der
Regel jeweils nur ein Anteilsinhaber alle Anteile hält By Laws [Satzung
der Gesellschaft]: Die By Laws, auch als Bylaws oder By-Laws bezeichnet,
werden durch den Gründer der Gesellschaft [Incorporator] oder durch den
Board of Directors erstellt und regeln die Innenbeziehungen einer
Gesellschaft. Sie enthalten Bestimmungen über Aktionärsversammlung,
Abstimmungen, Beschlußfähigkeit, Board of Directors, Officers,
Übertragung von Aktien, Geschäftsjahr usw. Die By
Laws können Bestandteil der Articles of Incorporation sein.
Certificate of Incorporation: Mit dieser Urkunde bestätigt der
jeweilige Secretary of State die Registrierung [Filing] der
Gesellschaft; U.S.F. lässt dieses Dokument grundsätzlich mit einer
Apostille [Überbeglaubigung] versehen. Certificate of Existence: In den
USA gibt es kein Handelsregister, wie wir das hierzulande kennen. Einen
Handelsregisterauszug erhalten Sie daher nicht. Statt
dessen stellt das Department of State auf Antrag ein Certificate of
Existence aus. Certificate of Good Standing:
Diese Urkunde wird bei
inneramerikanischen Geschäftstransaktionen oft benutzt, da sich unter
Vorlage dieses Dokuments die Geschäftspartner gegenseitig überzeugen
können, daß sie mit einer Corporation eine Geschäftsverbindung eingehen,
die zur Zeit alle Filings vorschriftsgemäß durchgeführt hat, mit
Steuerzahlungen nicht im Rückstand ist und kein Antrag auf Löschung
vorliegt.
3.3. Die Wahl der
Firma:
Die Firmenbezeichnung
darf in jeder Sprache der Welt vorgenommen werden, solange lateinische
Buchstaben verwendet werden. Hinsichtlich der Rechtsform -endung gelten
je nach Bundesstaat unterschiedliche Vorschriften. So haben Sie in den
Bundesstaaten Delaware oder Wyoming die
Wahl zwischen
folgenden Rechtsformbezeichnungen:
-
Incorporated - Inc. –
Institute - Society
-
Company - Co. – Club -
Union
-
Corporation - Corp. – Fund -
Syndicate
-
Limited - Ltd. –
Foundation - Association
In den Bundesstaaten
Wyoming und Nevada, in denen NCL ebenfalls Firmengründungen vornimmt,
gilt: Der Name der Gesellschaft kann auf jede gesetzlich vorgesehene
Rechtsformbezeichnung in jeder (lateinisch geschriebenen) Sprache enden.
Damit ist eine Namenswahl für eine US-Gesellschaft auch in rein
deutscher Sprache möglich (z.B. "Deutsche Management und Beratungs AG"
oder "Dr. Schmidt GmbH". Mehr zum Thema Doktor und Adelstitel für Ihre
Firma in der gleichlautenden .Sachinformation. Hinweis: Seit November
1998 ist NCL. mit dem Handelsregistern in Wyoming, Florida, Montana
online verbunden. Vorgeschlagene Firmennamen sind hierdurch innerhalb
weniger Minuten hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit prüfbar. Weitere
Informationen über alle im Staat Wyoming, Montana ,Florida registrierte
Gesellschaften sind innerhalb kurzer Zeit verfügbar. Bei anschließender
Auftragserteilung zur Gründung einer US-Gesellschaft führen wir die
Namensabfrage kostenlos durch. Andernfalls berechnen wir eine Gebühr von
USD 25,-- pro Anfrage.
3.4. Das
Aktienkapital:
Nur wenige Staaten
schreiben ein Mindestkapital vor (z.B. Texas mit USD 1.000,--). Die
Zeichnung oder Einzahlung des Aktienkapitals ist keine Vorbedingung für
das Bestehen und die Geschäftstätigkeit der Corporation. In den Staaten,
die ein Mindestkapital vorschreiben, haften die Directors persönlich für
die Erfüllung der Mindestkapitalvorschriften. Manche Bundesstaaten
erlauben die Angabe des Nominalaktienkapitals
[Authorized Capital] nur in US-Dollar, andere dagegen erlauben
die Angabe des Kapitals in jeder beliebigen Währung der Welt, soweit die
Währung konvertierbar ist. Nevada erlaubt als einziger Bundesstaat die
Ausgabe von Inhaberaktien. Eine US AG kann auch ohne Angabe eines
bestimmten
Aktienkapitals gegründet werden [no par value share
capital]. Der Ausgabepreis der Aktien zum Zeitpunkt der Gründung
oder später, wird durch Beschluß des Board of Directors mit einfacher
Mehrheit festgesetzt. Beachten Sie bitte, daß in den USA
Aktienzertifikate nur unterschrieben und ausgegeben werden dürfen, wenn
der Gesellschaft der Geldbetrag für den Nennwert der ausgegebenen Aktien
auf dem Firmenkonto zugegangen ist. Die Unterzeichner der Aktien machen
sich persönlich gegenüber der Gesellschaft haftbar, wenn sie Aktien
ausgeben, für die der Gegenwert nicht an die ausgegebene Corporation
gezahlt wurde. Bezüglich der Kapitalausstattung von ausländischen
Unternehmen, die in Deutschland gewerblich tätig sind, urteilte der
deutsche Bundesgerichtshof (BGH): "Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen,
daß die ausländischen Unternehmen über entsprechende Vermögenswerte im
Inland verfügen müssen, an die sich ihr inländischer Geschäftspartner
gegebenenfalls halten kann. Es genügt, daß die ausländische juristische
Person überhaupt über Gesellschaftskapital verfügt, dessen Nachweis die
für die Erteilung zuständige Behörde verlangen kann. Es kommt aber nicht
darauf an, ob dieses Gesellschaftskapital im Inland oder Ausland
angelegt ist." Die Aufgaben des Board of Directors und der Officers: In
Deutschland nimmt der Aufsichtsrat eine Überwachungsfunktion und der
Vorstand der Gesellschaft eine Führungsfunktion ein. In den USA gilt
eine vollkommen andere Struktur der Unternehmensführung. Der Board of
Directors einer Corporation stellt das Hauptorgan der Gesellschaft dar
und ist gleichzeitig für die Aufsicht, die Leitung und die Vertretung
einer Gesellschaft zuständig und läßt die Geschäfte (bei größeren
Gesellschaften) durch leitende Angestellte [Officers] ausführen. Der
Board of Directors besteht aus einer oder mehreren Personen (abhängig
vom Recht des einzelnen Bundesstaates) und wird von den Aktionären
[Shareholders] gewählt. Die persönliche Haftung der Directors ist
gegenüber der Gesellschaft und Dritten in der Regel ausgeschlossen, es
sei denn, sie würden die Gesellschaft zum eigenen Vorteil oder grob
fahrlässig schädigen. Der Board of Directors entscheidet u.a. über die
Gewinnverwendung, über die (jährlich wiederkehrende) Wahl der Officers
und deren jederzeit mögliche Abberufung. Dabei können die Mitglieder des
Board nicht individuell für die Corporation handeln, sondern nur
gemeinsam Beschlüsse fassen. Die Abberufung eines Directors erfolgt
entweder aufgrund von Bestimmungen in den By Laws oder durch
einstimmigen Beschluß der Aktionärsversammlung [Stockholders Meeting].
Officers sind zum Beispiel der President, Vice-President, Treasurer und
Secretary. Ein Officer ist im Rahmen seiner Funktion Dritten gegenüber
vertretungsberechtigt. Bei kleinen Corporations, bei denen der Board of
Directors nur aus einem Director besteht, kann dieser zugleich auch alle
Officer-Funktionen in sich vereinigen, sich also gleichzeitig als
President, Treasurer und Secretary bezeichnen.
3.6. Pen Names:
In einigen
Bundesstaaten ist es erlaubt, als Anteilseigner und Director unter einem
Pen Name (ein von Ihnen frei gewählter Phantasiename) anonym
aufzutreten. Diese Möglichkeit nutzen einige Anbieter in Deutschland, um
ihren US-Kunden eine zusätzliche, kostenpflichtige Dienstleistung zu
verkaufen. Wir raten von der Benutzung eines Pen Name dringend ab, weil
eine Anonymität für Sie dadurch nur vorgegaukelt wird, aber in
Wirklichkeit nicht besteht. Sie haben nämlich eine Pen-Name-Urkunde bei
der zuständigen County-Behörde (Bezirksamt) zu hinterlegen,die sie zuvor
von einem (deutschen Notar) beglaubigen lassen müssen. Hierin erklären
Sie, welchen Phantasienamen Sie sich zugelegt haben. Die deutschen
Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden würden daher sehr schnell
feststellen können, wer sich hinter demPen Name verbirgt.
3.7. Auflösung [Dissolution] einer Corporation:
Die freiwillige Auflösung beruht auf einem Mehrheitsbeschluß der
Shareholder. Durch Einreichung der Articles of Dissolution beim
zuständigen Secretary of State erfolgt die Löschung. Die unfreiwillige
Auflösung kann zum einen durch einen Verwaltungsakt [administrative
dissolution], zum anderen durch Gerichtsentscheid [judical dissolution]
herbeigeführt werden. Erstere kommt in Frage, wenn die Verträge der
Gesellschaft ein satzungsgemäßes Ende vorsehen, wenn die Corporation
keinen Registered Agent mehr hat wenn kein sogenannter Annual Return
innerhalb der Fristen eingereicht wird oder wenn die Gesellschaft es
zwei Jahre lang unterlassen hat, die Franchise Tax (z.B. in Delaware) zu
bezahlen. Die Judical Dissolution erfolgt z.B. bei erkannter Insolvenz.
4. Zum Rechtsanspruch einer US Gesellschaft auf
uneingeschränkte
Tätigkeit in Deutschland: Artikel XII des Freundschafts-, Handels- und
Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 17. August 1925 regelt erstmalig die
gegenseitige Anerkennung der juristischen Personen beider
Vertragsstaaten untereinander. Darauf aufbauend wurde im deutschen
Bundesgesetzblatt am 29.11.1954 die "Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Abkommens vom 3. Juni 1953 über den Freundschafts-,
Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika vom 8.12.1923 mit seinen Änderungen" und am
08.05.1956 das "Gesetz zu dem Freundschafts-, Handels- und
Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten vom 07.05.1956" veröffentlicht.
Für unsere nachfolgenden juristischen Betrachtungen beziehen wir uns
insbesondere auf das Abkommen vom 29.11.1954.
Für die Freiheit der Tätigkeit von Staatsangehörigen und Gesellschaften
in dem jeweiligen anderen Vertragsteil sind Artikel VII, Artikel VIII,
Artikel IX, Artikel X sowie Artikel XI von Bedeutung. Artikel II, Ziffer
1 b garantiert jedem Vertragsteil, dass seine Staatsangehörigen auf dem
Gebiet des anderen Vertragsteils Unternehmen aufbauen und betreiben
können. Dazu heißt es in Artikel VII Ziffer 1 b und c wörtlich:
"Dementsprechend dürfen diese Staatsangehörigen und Gesellschaften
innerhalb des genannten Gebietes
b) nach dem
Gesellschaftsrecht des anderen Vertragsteils Gesellschaften gründen und
Mehrheitsbeteiligungen an Gesellschaften des anderen Vertragsteils
erwerben" sowie
c) "von ihnen
errichtete oder erworbene Unternehmen kontrollieren und leiten." Zwar
heißt es wiederum in Artikel VII Ziffer 2, dass jeder Vertragsteil sich
das Recht vorbehält, die Errichtung oder den Betrieb von Unternehmen
durch Ausländer oder die Beteiligung von Ausländern an Unternehmen zu
beschränken. Dies betrifft jedoch ausdrücklich nur Unternehmen auf den
Gebieten Nachrichtenübermittlung, Verkehr zu Wasser und in der Luft,
Nutzung von Land, Ausbeutung von Boden- und Naturschätzen, Übernahme und
Ausübung von treuhänderischen Funktionen, auch soweit sie bankmäßiger
Art sind, und Bankgeschäfte, die mit der Annahme von Depositen verbunden
sind. Im Prinzip besteht also das Recht, in dem jeweiligen anderen
Vertragsteil eine Gesellschaft, also eine juristische Person des
Privatrechts zu errichten wie sie dem Recht des jeweiligen anderen
Vertragsteils entspricht. Hier müsste schon durch ein Gesetz bzw. ein
neues Abkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten der
Vertrag von 1954 eingeschränkt werden, um einem Deutschen das Recht zu
verwehren, eine US Corporation mit deutscher Rechtsformbezeichnung wie
GmbH oder AG nach dem Recht der US-Bundesstaaten Wyoming oder Nevada in
den USA zu gründen und in Deutschland einzusetzen. Es ist jedoch nicht
erkennbar, dass in Zukunft dieses Recht beeinträchtigt werden könnte.
Dennoch findet die deutsche Rechtsprechung einen Dreh, dieVerwendung von
US Gesellschaften zu gewerblichen Zwecken in Deutschland zu erschweren.
Soweit die US Corporationaugenscheinlich im Besitz von US-Bürgern ist,
werden deutsche Behörden kaum etwas gegen deren gewerbliche Tätigkeiten
in Deutschland einwenden können. Soweit aber deutsche Bürger eine US
Corporation erwerben und dann unter Umgehung des deutschen
Gesellschaftsrechtes zu gewerblichen Zwecken in Deutschland einsetzen
möchten, schieben die deutschen Gerichte diesen Versuchen inzwischen
immer mehr einen Riegel vor. So urteilte das Oberlandesgericht
Düsseldorf mit Urteil vom 15.12.1994 (Aktenzeichen 6 U 59/94) wie folgt:
"Einer im US-Bundesstaat Delaware gegründeten "Corporation" ist entgegen
Art XXV Abs 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels-
und Schiffahrtsvertrages vom 29.10.1954 in der Bundesrepublik
Deutschland die Anerkennung zu versagen, wenn die Gesellschaft keine
tatsächlichen, effektiven Beziehungen zum amerikanischen Gründungsstaat
hat und sämtliche Aktivitäten in der Bundesrepublik entfaltet. Es
handelt sich dann um eine rechtsmißbräuchliche Umgehungsgründung zu dem
Zweck, unter Ausnutzungder "liberalen bis laxen" Rechtsordnung des
US-Bundesstaates Delaware im deutschen Inland sämtliche
gesellschaftlichen und geschäftlichen Aktivitäten zu entfalten
(sogenannte "Pseudo-Foreign Corporation"). Derjenige, der für eine
derartige nach deutschem Recht nicht wirksam gegründete
Kapitalgesellschaft handelt, haftet analog § 11 Abs 2 GmbHG, § 41 Abs 1
AktG persönlich." Wir haben also einerseits einen durch internationalen
Vertrag abgesicherten Rechtsanspruch, als Deutscher eine US Gesellschaft
zu gründen und zu betreiben, wann und wo Sie wollen. Andererseits hebelt
die deutsche Rechtsprechung den Einsatz solcher Gesellschaften in
Deutschland aus, in dem über das Rechtsinstitut der Sitztheorie die
US-Kapitalgesellschaft als solche verneint wird und damit die
gesetzlichen Vertreter und Gesellschafter dieser US AG einer deutschen
BGB-Gesellschaft gleichgesetzt werden und ihnen die unbeschränkte
Haftung für alle Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft zugewiesen wird.
5. Die Führung der Betriebsstätte einer US-Gesellschaft in Deutschland:
Unter der Einschränkung des Vorausgesagten kann eine Corporation in
Deutschland wie eine juristische Person behandelt werden und kann hier
im Rahmen einer deutschen Betriebsstätte ein Gewerbe errichten. Die
Errichtung einer Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung (AO)) bedeutet, daß
die US-Gesellschaft mit ihren von Deutschland aus bewirkten Umsätzen der
deutschen Steuer unterworfen ist, unabhängig natürlich davon, daß das
Welteinkommen einer US Corporation in die US-Bilanz einzustellen ist.
Wir nehmen Bezug auf das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der
BRD und den USA, anwendbar ab 1.1.1990, wo es in Artikel 5 heißt: "Im
Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck Betriebsstätte eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz
oder teilweise ausgeübt wird". Eine Betriebsstätte kann aber auch
dadurch begründet werden, daß ein Deutscher für eine US-Gesellschaft
tätig ist und die Vollmacht besitzt, nachhaltig für das US-Unternehmen
Verträge abzuschließen oder zu vermitteln oder Aufträge einzuholen (dann
ist er der sogenannte Ständige Vertreter nach § 13 AO). In Art. 5 DBA
heißt es dazu weiter: "Übt der deutsche Generalbevollmächtigte die
Vollmacht in Deutschland aus, so wird das US-Unternehmen so behandelt,
als habe es in Deutschland eine Betriebsstätte." Das DBA sieht drei
Ausnahmen vor:
a)
Einem US-Unternehmen wird keine Betriebsstätte zugerechnet, wenn in
Deutschland seine Aktivitäten durch einen Makler, Kommissionär oder
einen anderen unabhängigen Vertreter ausgeübt wird, soweit diese
Personen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeithandeln.
b)
Art. 5, Ziffer 7 DBA: "Alleine dadurch, dass ein in den USA ansässiges
Unternehmen eine deutsche Gesellschaftbeherrscht oder von dieser
Gesellschaft beherrscht wird,wird keine der beiden Gesellschaften zur
Betriebsstätte der anderen."
c)
Es gelten nach Art 5, Ziffer 4 DBA, nicht als Betriebsstätten:
ca)
Einrichtungen zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des
US-Unternehmens
cb)
Bestände von Gütern
und Waren in Deutschland
cc)
Eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,
für das US-Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, Informationen zu
beschaffen oder zu erteilen, zu werben oder wissenschaftliche
Tätigkeiten auszuüben. Eine US-Gesellschaft kann sich rechtlich auf zwei
verschiedene Arten in Deutschland betätigen: Gründung einer deutschen
Tochtergesellschaft: Diese ist nach der sogenannten Sitztheorie für das
deutsche Recht eine deutsche Gesellschaft und wird deshalb wie eine von
Inländern kontrollierte Gesellschaft behandelt. Dieses bedeutet, daß für
sie die Vorschriften des
deutschen Gesellschaftsrechtes zur Anwendung kommen. Unmittelbare
Tätigkeit durch eine Betriebsstätte:Hier meldet die US-Gesellschaft Ihre
deutsche Inlandstätigkeit beim Gewerbeamt an, wenn ein Gewerbe im Sinne
der Gewerbeordnung betrieben wird. Die Betriebsstätte ist nur dann
zusätzlich im deutschen Handelsregister eintragungspflichtig,wenn die
Voraussetzungen für eineZweigniederlassung vorliegen (siehe gesonderte
NCL. Sachinformation Gründung einer Zweigniederlassung in
Deutschland) Bestätigung der amerikanischen Finanzbehörde, dass die
US-AG dort als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft mit ihrem
Geschäftsbetrieb besteuert wird; Nachweis, dass 1/4 der Stammeinlage
eingezahlt ist. Vorsorglich
weist das Finanzamt darauf hin, dass nach § 87 AO eine besondere
Verpflichtung besteht, Belege, Urkunden und sonstige Schriftstücke mit
einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Außerdem bestände nach § 90 Abs.
2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht, da Sachverhalte zu ermitteln
seien, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches der AO
beziehen (= Gründung einer AG in den USA). Im März 1998 erhielten wir
ein Schreiben der Steuerbehörde, in der man uns wie folgt informierte
"Die Rechtsfähigkeit ausländischer Rechtsgebilde beurteilt sich zwar
nach den Grundsätzen internationalen Privatrechts. Dieser Einstufung
kommt aber für die Anwendung des deutschen Steuerrechts keine
wesentliche Bedeutung zu. Für Zwecke der deutschen Besteuerung ist bei
ausländischen Rechtsgebilden auf die steuerliche Rechtsfähigkeit
abzustellen. Die steuerliche Rechtsfähigkeit ausländischer Rechtsträger
richtet sich ausschließlich nach dem deutschen Steuerrecht. Es kommt
danach für die steuerliche Behandlung darauf an, ob der ausländische
Rechtsträger nach seinem im Ausland geregelten rechtlichen Aufbau und
seiner wirtschaftlichen Stellung einem deutschen Rechtsgebilde
entspricht. Dieses ist dann für steuerliche Zwecke wie ein
entsprechendes inländisches Rechtsgebilde zu behandeln." NCL. Kunden sei
an dieser Stelle gesagt, dass diese Ausführungen prinzipiell für jede
ausländische Gesellschaft gelten, die im Heimatland nur eine Art
Briefkastenstatus hat. Es liegt am Kunden, inwieweit er durch Buchung
eines NCL. Nominee Directors und eines Büroservice vor Ort dieses
Briefkastenimage vermeidet oder durch Aufnahme einer Geschäftstätigkeit
vor Ort sogar ausschließt. Hinweis: Die verschiedensten Handlungen und
Tätigkeiten einer US-Gesellschaft, wann und wo immer sie auch
durchgeführt werden, unterliegen übrigens keinerlei Meldepflicht bei den
US-Behörden.
6. Die Eröffnung von
Firmenbankkonten in den USA und in Deutschland:
Kontoeröffnung in den
USA: Eine Bankkontoeinrichtung für US Corporations in den USA setzt die
Anmeldung der Firma
beim zuständigen District Office voraus. Dazu wird ein Formular, SS-4
genannt und bei U.S.F. vorrätig, benutzt. Es gilt nämlich der Grundsatz:
Wenn eine Firma in den USA (ganz gleich, in welchem Bundesstaat) ein
Bankkonto führt, so muss das Unternehmen auch Bundessteuern zahlen.
Keine Bank wird Ihnen das Bankkonto eröffnen, wenn Sie das ausgefüllte
und gegengezeichnete Formular SS-4 nicht vorlegen können. Kontoeröffnung
außerhalb der USA: Anders verhält es sich bei Bankkontoeröffnungen
außerhalb der USA. Voraussetzung dazu ist im Normalfall ein guter
Bonitätsnachweis der Unterschriftsberechtigten. In der Praxis verlangen
die Banken ein Certificate of Incorporation bei
Neugründungen, soweit diese Gesellschaft nicht älter als sechs
Monate ist. Bei älteren Gesellschaften wird zusätzlich ein
sogenanntes Certificate of Good Standing verlangt. Generell
müssen Sie eine Beschlußvollmacht des Board of Directors vorlegen, wer
für die Gesellschaft das Konto eröffnen darf und wer alles
verfügungsberechtigt sein sollen. In beiden Certificates werden
allerdings nicht die vertretungsberechtigten Personen der US Corporation
benannt, weil das so üblich ist in Amerika. Während bei Neugründungen
zusätzlich die Vorlage der Articles of Incorporation genügt, in denen
der erste Director der Gesellschaft benannt ist, wünschen die Banken bei
älteren US-Corporations noch eine "Statutory Declaration", eine Art
eidesstattliche Erklärung des Board of Directors sowie Kopien der
jeweiligen Beschlüsse des Board of Directors über die Bestellung von
vertretungsberechtigten Personen (Officers, Generalbevollmächtigte).
7. Gründungs- und
jährliche Verwaltungskosten einer US Corporation:
Insbesondere eignen
sich für ausländische Anteilseigner und damit für Sie Firmengründungen
in den Bundesstaaten Wyoming und Nevada. Wenn Sie die detaillierten Vor-
und Nachteile des jeweiligen bundesstaatlich geltenden
Gesellschaftsrechts und das Handling der US Corporations in diesen
Bundesstaaten nachlesen möchten, fordern Sie bitte die Northern Sec.
Sachinformation USA - Gesellschaftsrecht der Bundesstaaten Delaware,
Nevada, Utah, Florida und Wyoming an. Eine US-Firmengründung dauert vom
Tage Ihrer Bestellung und Anzahlung bis zur Auslieferung der Unterlagen
circa 21 Tage. Einmalige Gründungsgebühren einer US Corporation: Preise
siehe Preisteil: Im Preis sind enthalten: je nach Gründungsstaat
Gründungsurkunde (Corporate Charter) Gründungsstatut der Gesellschaft
(Articles of Incorporation), 1-20 Aktienzertifikate je nach
Gesellschaft Honorar Registered Agent Gebühr US-Firmensitzadresse
(Registered Office Gebühren für die Annual License (Wyoming) Gebühren
für die Sixty Day List (Nevada) Gebühren für die State License (Nevada)
Nachrichtlich: Jährliche Gebühren ab dem 2. Jahr: siehe Preisteil
Honorar Registered Agent inklusive Firmensitzadresse
(Registered Office) Annual License Tax (Wyoming) Gebühr Sixty Day List
(Nevada) NCL. Annual Service Fee Einmalige NCL Dienstleistungen,
optional: Bereitstellung von .NCL Nominee Directors
Sie zahlen je Director
und Wirtschaftsjahr
USD 1000,--
Certificate of Good Standing, mit Apostille
USD 250,--
Certificate of Existence, mit Apostille
USD 250,--
Nicht im
Handelsregister eingetragene, beglaubigte General vollmacht,wahlweise in
deutscher oder englischer Sprache, mit Apostille und mit Board
Resolution
USD 250,--
Beglaubigte Board
Resolution für eine Bankkontoeröffnung
USD
175,--
Verkauf von Blanko
US-Aktienzertifikaten: Die ersten 10
Zertifikate sind
kostenlos, ab dem 11. Zertifikat, pro Stück
USD 1,50
Änderung der
Gesellschaftssatzung von der vorgegebenen Fassung
USD 250,--
Wechsel der
Funktionsträger der Corporation (z.B. des Directors)
USD 250,--
Umbenennung einer
bereits bestehenden Gesellschaft
USD 525,--
Beschluss zur
Auflösung der Gesellschaft
USD 250,--
Einfaches Siegel der
Gesellschaft
USD 150,--
Luxussiegel der
Gesellschaft
USD 150,--
Gebühr für
selbstklebende Goldsiegelettiketten, je Stück
USD 2,--
Beschaffung von
Duplikaten der Originaldokumente, je
USD 100,--
Übersetzung des
Certificate of Incorporation in Deutsch
Euro 125,--
Übersetzung des
Corporate Charter in Deutsch
Euro 50,--
Übersetzung der
Articles of Incorporation in Deutsch
Euro 150,--
Sofern Sie für eine
Nevada- oder Delaware-Gesellschaft eine
Nominalkapital-Ausstattung von mehr als USD 25.000,-- wünschen,
entstehen zusätzliche
Kosten:
siehe Preisteil
8. Serviceleistungen
rund um die US-Gesellschaft:
Generell gilt: Die
jeweilige Firmensitzadresse steht Ihnen für einen Postfach- und
Büroservice n i c h t zur Verfügung ! Sonderwunsch:
Postweiterleitungsservice, jährlich USD 500,--
Für Sie privat oder
für Ihre Gesellschaft eingehende Post wird Ihnen wöchentlich ungeöffnet
in einem neutralen Briefumschlag an die von Ihnen angegebene Adresse im
In- oder Ausland weitergeleitet. Postweiterleitungs- und Telefaxservice,
jährlich USD 800,--
Der Büroservice umfaßt
den Postweiterleitungsservice (siehe oben) sowie die
Zurverfügungstellung einer Sammeltelefon- und einer Telefaxnummer.
Eingehende Telefaxe werden Ihnen am gleichen Tag per Telefax (sofern wir
von Ihnen eine Telefaxnummer kennen), alternativ per Brief
weitergeleitet. Einrichtung einer Voice Mailbox in den USA,
- einmalige NCL
Geschäftsbesorgungsgebühr USD 1500,--
- Kosten der
US-Anbieters gemäss Abrechnung Die Voice Mailbox ist eine
Weiterentwicklung des bekannten
Anrufbeantworters. Die
Voice Mailbox speichert die eingehenden Anrufe elektronisch. Sie können
Ihre persönliche Ansage von jedem Digital-Telefon der Welt aus in Ihre
Voice Mailbox einspeichern. Auch das Abhören der eingegangenen
Mitteilungen ist jederzeit und von jedem Digital-Telefon der Welt aus
möglich. Vorratsgründungen von US Corporations: NCL hält ständig eine
Anzahl von US Corporations zur sofortigen Übernahme bereit. Bei
weitergehendem Interesse wenden Sie sich bitte an das
NCL-Team
9.
Aufenthaltsgenehmigungen für die USA:
Die USA sind sehr
daran interessiert, ihr Land für ausländisches Kapital attraktiver zu
machen. Zu diesem Zweck wurden imImmigration Act von 1990
Einwanderungserleichterungen für ausländische Investoren erlassen.
Darüber hinaus wurde zurFörderung der Wirtschaft und
Wettbewerbsfähigkeit Amerikas dieZusammenarbeit von amerikanischen und
ausländischen Firmen durch spezielle Visa erleichtert. Im folgenden
werden die verschiedenen Visatypen vorgestellt und erläutert.
9.1. Das L-1-Visum:
Dieses Visum dient dem Arbeitnehmertransfer von
amerikanisch-ausländischen Konzernen. Leitende Angestellte können sich,
sofern sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung für ein
Jahr bei dem jeweiligen Unternehmen tätig gewesen sind,
für maximal sieben Jahre in den USA aufhalten. Jedoch müssen die beiden
Unternehmensteile während der gesamten Aufenthaltsdauer auch tatsächlich
Geschäfte untereinander tätigen. Neben diesen bereits bestehenden
Kontakten ist auch die Versetzung ausländischer leitender Angestellter
in neu gegründete amerikanische Unternehmensteile möglich. Dafür ist
jedoch der Beweis zu erbringen, dass das neue Geschäft sowohl über einen
angemessenen Standort, eine geeignete Betriebsstruktur als auch den
entsprechenden finanziellen Unterbau verfügt. Die ausländische
Vertragsfirma muss folgende Dokumente vorlegen: einen
Handelsregisterauszug mit Gründungsdatum Anteilszertifikate, die die
Eigentümerschaft belegen Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen,
Jahresberichte und Steuererklärungen Anzahl der Angestellten
Beschreibungen der Firma z.B. in Form
von Broschüren Pläne über die US Geschäfte und Kundenlisten, wenn
vorhanden Höhe der geplanten Investitionen in den
USA Aber nicht nur die Firmen müssen sich legitimieren, dies trifft auch
für die Qualifikationen des jeweiligen Angestellten zu. Er muss in
leitender Funktion im Unternehmen tätig sein, über spezielle fachliche
Kenntnisse verfügen oder aufgrund seiner Erfahrungen unverzichtbar beim
Aufbau einer internationalen Firmenorganisation sein. Alle für die
Erteilung des Visums wichtigen Voraussetzungen müssen sehr genau
aufgeführt und dokumentiert sein. Es darf kein Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Angaben bestehen, da in Amerika sehr streng über die
Einhaltung der Einwanderergesetze gewacht wird. Das L-1-Visum ist nur
ein befristetes Visum, das für Manager und Vorstandsmitglieder nach
sieben Jahren, für Angestellte mit speziellen fachlichen Kenntnissen
nach fünf Jahren abläuft. Ausnahmen von dieser Regelung gelten für
saisonale oder zeitlich unterbrochene Beschäftigungsverhältnisse oder
für solche, die insgesamt nur eine Aufenthaltsdauer von unter einem Jahr
notwendig machen. An dieser Stelle wird deutlich, wie wichtig eine
genaue Beschreibung der Qualifikationen und Aufgaben der entsprechenden
Person ist. Der Antrag auf ein L-1-Visum wird von den Unternehmen bei
dem Immigration Regional Service Center gestellt, das für den Sitz der
amerikanischen Firma zuständig ist. Außer bei neu gegründeten
Unternehmen werden zunächst 3-Jahres-Visa erteilt, die dann in
2-Jahres-Abschnitten bis zu ihrer maximalen Geltungsdauer verlängert
werden können. Bei Neugründungen wird zunächst nur ein 1-Jahres-Visum
ausgegeben und eine Verlängerung von der wirtschaftlichen Entwicklung
der Firma abhängig gemacht. Ist ein Visumsantrag genehmigt, bekommt der
ausländische Angestellte nach ca. 30 Tagen seine Einreise-Erlaubnis von
der jeweiligen amerikanischen Auslandsvertretung ausgestellt. Will der
Ausländer seinen Status in Amerika verändern, muss dies erneut beantragt
werden. Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren bekommen
ein L-2-Visum, an das aber keine Arbeitserlaubnis geknüpft ist. Wer an
einem Immigrant Visa, besser bekannt als Green Card, interessiert ist,
kann diese nach mindestens einem Jahr L-1-Status für sich und seine
unmittelbaren Familienangehörigen beantragen. Die Bewilligung erfolgt
nach ca. 3 - 6 Monaten. Die amerikanische Staatsbürgerschaft kann man
erst beantragen, wenn man seit mindestens fünf Jahren im Besitz der
Green Card ist. Man muss eine Art Prüfung
bei der Einwanderungsbehörde ablegen, die zeigt, dass man die englische
Sprache beherrscht und über die Verfassung der USA informiert ist.
9.2. Die E-Visa:
Die USA sind mit
vielen anderen Ländern wirtschaftliche Vertragsbeziehungen eingegangen,
die den internationalen Handel fördern sollen. Auf der Grundlage dieser
Verträge ermöglichen die E-Visa Angehörigen der Vertragsstaaten einen
leichteren Zugang zu amerikanischen Aufenthaltsgenehmigungen. E-Visa
setzen sich aus zwei Kategorien zusammen:
9.2.1. Das
E-1-Händler-Visum:
Voraussetzung für
seine Erteilung ist, dass die antragstellende Person bzw. die
entsprechende Firma aus einem Vertragsland kommt. Für Firmen bedeutet
das, dass mindestens die Hälfte der Anteile in Händen von Angehörigen
der Vertragsnationen sein muss. Darüber hinaus müssen mindestens 50 %
des Handelsvolumens der Firma mit den USA abgewickelt werden. Hierbei
sind nicht nur der Austausch von Gütern und Dienstleistungen, sondern
auch bestimmte Formen von Technologie-Transfer einbezogen. Bei der
Person des Antragstellers muss es sich entweder um den Manager, ein
Vorstandsmitglied oder einen Angestellten mit besonderen, für das
Unternehmen wichtigen Fachkenntnissen, handeln. Auch hier ist es - wie
bei dem L-1-Visum - nach einem Jahr möglich,die Green Card zu
beantragen.
9.2.2. Das
E-2-Investoren-Visum:
Neben den
Voraussetzungen über die nationale Herkunft des Antragstellers (siehe
oben) muss zusätzlich von der ausländischen Person oder Firma eine
Investition von mindestens 100.000 amerikanischen Dollar (USD) in eine
amerikanische Unternehmung getätigt werden. Diese Investition darf aber
nicht die einzigeEinnahmequelle des Antragstellers sein. Berechtigt
sind, wie oben, Manager, Vorstandsmitglieder und Personen mit besonderen
Qualifikationen. Die von dem ausländischen Unternehmen vorzulegenden
Dokumente entsprechen denen, die für das L-1-Visum aufgelistet wurden.
Die Visa werden nach einer Bearbeitungsdauer von ca. 30 Tagen zunächst
nur für ein Jahr erteilt, dann auf Antrag um zweimal zwei Jahre vom
Immigration Regional Service Center verlängert. Generell sind die E-Visa
auf fünf Jahre befristet. Verlängerungen auf weitere fünf Jahre werden
aber genehmigt, solange die Voraussetzungen und zwischenstaatlichen
Verträge Bestand haben. Sie werden beim State Department Visa Office in
Washington D.C. vor Ablauf der Frist beantragt. Eine vorherige Ausreise
ist nichtnotwendig.
9.3. Das Visum für
Großinvestoren:
Eine weitere
Möglichkeit, sich länger in den USA aufzuhalten, besteht darin, eine
größere Investition vorzunehmen. Der Einwanderungswillige muss
mindestens USD 1.000.000 in sein amerikanisches Unternehmen investieren
und auf diese Weise mindestens zehn Vollzeitarbeitsstellen für nicht
unmittelbar mit ihm verwandte Amerikaner oder Ausländer mit einer
Arbeitserlaubnis schaffen. Der Kreis derer, die sich dieser nicht ganz
billigen Einwanderungsmethode bedienen können, ist auf 10.000 Personen
pro Jahr beschränkt. Die Investition kann bar oder durch Sacheinlagen
getätigt werden, darf aber nicht in Form eines Darlehens erfolgen. Der
Investor muss selbst an der Unternehmensleitung beteiligt sein, also die
Position eines Geschäftsführers innehaben. Somit ist eine Beteiligung
als stiller Gesellschafter ausgeschlossen. Es können auch mehrere
Investoren in ein Projekt investieren. Dann muss aber jede Investition
für sich die obigen Bedingungen erfüllen. Solange die Investition den
Nettowert der Unternehmung um mindestens 140% erhöht, ist für die
Genehmigung des Visums nicht ausschlaggebend, ob die Firma bereits vor
der entsprechenden Investition bestand oder mit ihr erst gegründet
wurde. Das Unternehmen muss auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Zur
Förderung von strukturschwachen Regionen, die von den
Wirtschaftsministern der einzelnen Staaten bestimmt werden und bei
diesen zu erfragen sind, ist bereits eine Investitionssumme von USD
500.000 ausreichend ! Das Einwanderungsvisum bezieht sich auch auf
Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren. Leider wird die
Einwanderungsgenehmigung zunächst nur für zwei Jahre erteilt. In den
letzten 90 Tagen dieses Zeitraums muss der Unternehmer bei der
nationalen Ausländerbehörde eine Änderung dieser Auflage beantragen und
sich zu diesem Zweck dort persönlich einfinden. Darüber hinaus muss er
belegen, dass das Unternehmen entsprechend den gestellten Anforderungen
gegründet wurde und noch existiert. Zur Entgegennahme des Antrags sind
Konsulat, Botschaft und die Einwanderungsbehörde in Washington selbst
berechtigt, wobei der letztere Weg der schnellste ist. Der Missbrauch
dieser Einwanderungsbestimmungen wird mit einer Geld- oder
Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.
Hinweis:
Diese
Länderinformationen wurden durch freundliche Unterstützung
von Rechtsanwälten & Notariaten U.S. Corporation Service Inc.
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ermöglicht.
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